Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1175 der Kommission vom 15. Juli 2016 über die Bedingungen der Zulassung eines spinosadhaltigen Biozidprodukts, mit denen das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates die Kommission befasst hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4385) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32016D1175
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2016-07-15
In force since
2016-07-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Dieser Beschluss gilt für das Produkt, das im Register für Biozidprodukte als UK-0008829-0000 ausgewiesen ist.

Article 2

Das Produkt erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

Article 3

1 Der Anwendungsbereich wird in der Produktzulassung wie folgt geändert: „Verwendung im Freien (nur für die direkte Anwendung auf Ameisennestern um Wohngebäude)“.

2 Der Satz „Nur direkt auf dem Nest anwenden“, der in der Produktzulassung sowohl als Gebrauchsanweisung als auch als Risikominderungsmaßnahme aufgeführt ist, erhält folgende Fassung: „Dieses Biozidprodukt nur direkt auf Ameisennestern anwenden. Trockenes Granulat oder Flüssigkeit nicht auf harte Oberflächen oder vegetationslosen Boden streuen bzw. gießen, die als Ameisenstraße dienen“.

Article 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions