Beschluss der Kommission vom 15. November 2016 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft im Stabilitäts- und Assoziationsrat, der gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf den Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates zur Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist
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Der Standpunkt, der von der Europäischen Atomgemeinschaft im nach Artikel 126 des Abkommens eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat im Hinblick auf den Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates zur Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Stabilitäts- und Assoziationsrates, der dem Beschluss des Rates 2016/1232 vom 18. Juli 2016 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat, der gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf den Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates zur Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist , beigefügt ist. An diesem Beschluss können geringfügige Änderungen ohne weiteren Beschluss der Kommission angenommen werden.
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