Beschluss (EU) 2016/1208 der Kommission vom 23. Dezember 2015 über die staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Banca Tercas (SA.39451 (2015/C) (ex 2015/NN)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9526) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass Italien Maßnahme 1 in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 265 Mio. EUR, Maßnahme 2 in Form einer Garantie für 35 Mio. EUR Kreditforderungen gegen […] mit einem Beihilfeelement von 0,14 Mio. EUR und Maßnahme 3 in Form eines weiteren nicht rückzahlbaren Zuschusses von 30 Mio. EUR rechtswidrig durchgeführt hat und damit am 7. Juli 2014 eine staatliche Beihilfe von insgesamt 295,14 Mio. EUR unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt hat.
Article 2
1 Italien fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe vom Empfänger zurück.
2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
3 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.
Article 3
1 Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
2 Italien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 4
1 Italien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist.
2 Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden.
Article 5
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
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