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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1223 der Kommission vom 25. Juli 2016 zur Änderung des Beschlusses 2011/30/EU über die Gleichwertigkeit bestimmter drittstaatlicher Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften und über eine Übergangsfrist für Prüfungstätigkeiten bestimmter drittstaatlicher Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften in der Europäischen Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4637) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32016D1223
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2016-07-25
In force since
2016-07-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(2 Ein Mitgliedstaat wendet Artikel 45 der Richtlinie 2006/43/EG nicht auf Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften an, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen, die in den in Anhang II genannten Drittländern eingetragen sind und deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt dieses Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen sind, Bestätigungsvermerke erteilen, wenn das betreffende Geschäftsjahr zwischen dem 2. Juli 2010 und dem 31. Juli 2018 beginnt, sofern der betreffende Abschlussprüfer bzw. die betreffende Prüfungsgesellschaft den zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaats sämtliche nachfolgend genannten Angaben macht: a) Name und Anschrift des betreffenden Abschlussprüfers bzw. der betreffenden Prüfungsgesellschaft und Angaben zur rechtlichen Struktur; b) falls der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft einem Netz angehören, Beschreibung dieses Netzes; c) die Prüfungsstandards und die Anforderungen an die Unabhängigkeit, die bei der betreffenden Prüfung eingehalten wurden; d) Beschreibung des internen Qualitätskontrollsystems der Prüfungsgesellschaft; e) Angabe, ob und, wenn ja, wann die letzte Qualitätssicherungskontrolle bei dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft durchgeführt wurde und — sofern dies nicht von der zuständigen Drittlandsbehörde mitgeteilt wird — die erforderlichen Angaben zum Ergebnis dieser Kontrolle. Sind die notwendigen Angaben zum Ergebnis der letzten Qualitätssicherungskontrolle nicht öffentlich, behandeln die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten diese als vertraulich.

Article 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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