Beschluss (EU) 2016/1349 der Kommission vom 5. August 2016 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schuhe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5028) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
1 Die Produktgruppe „Schuhe“ umfasst alle Artikel, die dazu bestimmt sind, die Füße zu schützen oder zu bedecken und die mit einer angebrachten Sohle versehen sind, die mit dem Boden in Kontakt kommt. Vorbehaltlich der in Artikel 3 vorgesehenen Ausnahmen fallen Schuhe, die unter Anhang II der Richtlinie 94/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, sowie unter die Richtlinie 89/686/EWG fallende Sicherheitsschuhe in diesen Geltungsbereich.
2 Schuhe können aus verschiedenen natürlichen und/oder synthetischen Materialien im Sinne der Richtlinie 94/11/EG bestehen.
3 Folgende Produkte sind nicht dieser Produktgruppe zuzurechnen: a) Schuhe, die elektrische oder elektronische Komponenten enthalten; b) Schuhe für den Einmalgebrauch; c) Socken mit angebrachter Sohle; d) Spielzeugschuhe.
Article 2
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck 1. „Schuhoberteil“ das obere Strukturelement, das aus mindestens einem Material besteht und an der Laufsohle des Schuhs angebracht ist. Zum Schuhoberteil gehören Futter und Decksohlen; 2. „Futter und Decksohlen“ das Oberteilfutter und die Decksohle, die den Innenteil des Schuherzeugnisses ausmachen; 3. „Laufsohle des Schuhs“ den unteren Teil des Schuherzeugnisses, der mit dem Oberteil verbunden ist; 4. „Fertigung des Schuhs“ eine Reihe von Tätigkeiten mit dem Ziel, das Schuhoberteil und die Schuhsohle zu einem Enderzeugnis zu verbinden. Die Verpackung des Enderzeugnisses gehört dazu; 5. „Fertigungsbetrieb des Schuhs“ den Betrieb, in dem die Endstadien der Herstellung (vom Schneiden oder Formen des Materials (für die Spritzgießfertigung) bis zur Verpackung des Erzeugnisses) stattfinden, die zu dem mit dem Umweltzeichen versehenen Erzeugnis gehören und unter der Management-Kontrolle des Antragstellers verbleiben; 6. „flüchtige organische Verbindungen“ (VOC) organische Verbindungen, die bei einer Temperatur von 293,15 K einen Dampfdruck von mindestens 0,01 kPa oder unter besonderen Anwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit haben, gemäß der Definition in EN 14602; 7. „inhärent biologisch abbaubarer Stoff“ einen Stoff, bei dem eine der nachstehenden Prüfmethoden innerhalb von 28 Tagen einen Abbau von 70 % des gelösten organischen Kohlenstoffs oder von 60 % des theoretischen maximalen Sauerstoffverbrauchs oder der theoretischen maximalen Kohlendioxidbildung zeigt: ISO 14593, OECD 302 A, ISO 9887, OECD 302 B, ISO 9888, OECD 302 C; 8. „leicht biologisch abbaubarer Stoff“ einen Stoff, bei dem eine der nachstehenden Prüfmethoden innerhalb von 28 Tagen einen Abbau von 70 % des gelösten organischen Kohlenstoffs oder von 60 % des theoretischen maximalen Sauerstoffverbrauchs oder der theoretischen maximalen Kohlendioxidbildung zeigt: OECD 301 A, ISO 7827, OECD 301 B, ISO 9439, OECD 301 C, OECD 301 D, ISO 10708, OECD 301 E, OECD 301 F, ISO 9408.
Article 3
Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Erzeugnis in die Produktgruppe „Schuhe“ im Sinne der Definition in Artikel 1 dieses Beschlusses fallen und sowohl den Umweltkriterien als auch den Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang dieses Beschlusses entsprechen.
Article 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe „Schuhe“ sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten für einen Zeitraum von sechs Jahren ab der Annahme dieses Beschlusses.
Article 5
Zu Verwaltungszwecken erhalten „Schuhe“ den Produktgruppenschlüssel „017“.
Article 6
Die Entscheidung 2009/563/EG wird aufgehoben.
Article 7
1 Wurde das EU-Umweltzeichen für ein Produkt aus der Produktgruppe „Schuhe“ vor dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses beantragt, so wird der Antrag abweichend von Artikel 6 nach den Bestimmungen der Entscheidung 2009/563/EG beurteilt.
2 Wird das EU-Umweltzeichen für ein Produkt aus der Produktgruppe „Schuhe“ innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses beantragt, so kann sich der Antrag entweder auf die Kriterien der Entscheidung 2009/563/EG oder auf die Kriterien des vorliegenden Beschlusses stützen. Die Anträge werden nach den ihnen zugrunde liegenden Kriterien bewertet.
3 Wird das EU-Umweltzeichen nach den Kriterien der Entscheidung 2009/563/EG vergeben, so darf dieses Umweltzeichen für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Annahme dieses Beschlusses verwendet werden.
Article 8
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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