Beschluss (EU) 2016/1623 des Rates vom 1. Juni 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits
Text
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Article 1
1 Die Unterzeichnung im Namen der Union des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits wird vorbehaltlich des Abschlusses dieses Abkommens genehmigt.
2 Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Article 3
1 Bezüglich der Elemente, die in die Zuständigkeit der Union fallen, wird das Abkommen gemäß Artikel 113 Absatz 3 von der Union vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten im Einklang mit den Verträgen wird damit nicht vorgegriffen.
2 Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens wird von der Union nicht vorläufig angewandt.
3 Die Kommission veröffentlicht eine Mitteilung zur Bekanntgabe des Datums, ab dem das Abkommen vorläufig angewandt wird.
Article 4
Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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