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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2016/1700 der Kommission vom 7. April 2016 über die von Österreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.15836 (2012/C) (ex NN 34/2000 und NN 34A/2000) (AMA-Marketingmaßnahmen) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1972)

CELEX
32016D1700
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2016-04-07
In force since
2016-09-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die staatlichen Beihilfen, die Österreich für folgende Maßnahmen und Zeiträume gewährt hat, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar: Beihilfen für generische Werbung im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2001, Beihilfen für Werbung im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006, Beihilfen für/durch Werbekampagnen außerhalb Österreichs und generische Werbung in Österreich im Zeitraum von 1. Januar 2002 bis zum 1. Januar 2004, Beihilfen für die Werbung für Qualitätserzeugnisse im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008, Beihilfen für/durch Absatzförderungsmaßnahmen im weiteren Sinne und Maßnahmen der technischen Hilfe im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31.12.1999, Beihilfen in Form von technischer Hilfe, Beratungsdiensten und Kontrollmaßnahmen für Qualitätserzeugnisse im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999, Beihilfen für Qualitätserzeugnisse im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2006, Beihilfen in Form von technischer Hilfe im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2006, Beihilfen in Form von technischer Hilfe für generische Erzeugnisse im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004, Beihilfen in Form von technischer Hilfe für Primärerzeuger im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008.

Article 2

Die folgenden Regelungen für staatliche Beihilfen, die Österreich für folgende Zeiträume unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar: Beihilfen für generische Werbung im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999, Beihilfen für das Gütesiegel im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999, Beihilfen für Qualitätserzeugnisse im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008, technische Hilfe für Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung tätig sind, im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008.

Article 3

Im Rahmen der in Artikel 2 genannten Regelung gewährte Einzelbeihilfen stellen keine Beihilfen dar, wenn sie zum Zeitpunkt der Bewilligung die Voraussetzungen einer gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/1998 des Rates erlassenen Verordnung erfüllten, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung anwendbar war.

Article 4

Im Rahmen der in Artikel 2 genannten Regelung gewährte Einzelbeihilfen, die zum Zeitpunkt der Bewilligung die Voraussetzungen einer gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/1998 erlassenen Verordnung oder einer anderen genehmigten Beihilferegelung erfüllt haben, sind bis zu den für derartige Beihilfen geltenden Beihilfehöchstintensitäten mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Article 5

Österreich fordert die in Artikel 2 genannte mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe von den Empfängern zurück. Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die vom Zeitpunkt der Auszahlung der Beträge bis zur tatsächlichen Rückzahlung anfallen. Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission anhand der Zinseszinsformel berechnet.

Article 6

Die in Artikel 2 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert. Österreich stellt sicher, dass diesem Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe nachgekommen wird.

Article 7

Österreich übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Liste der Begünstigten, die aufgrund der in Artikel 2 genannten Regelung Beihilfen erhalten haben, sowie Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder von ihnen aufgrund dieser Regelung erhalten hat; b) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von den Beihilfeempfängern zurückzufordern ist; c) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; d) Nachweise, dass der Empfänger zur Rückerstattung der Beihilfe aufgefordert wurde. Österreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 2 genannten Regelung gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Österreich unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Österreich stellt außerdem ausführliche Angaben zum Betrag der Beihilfe und der Zinsen, der durch die Beihilfeempfänger bereits erstattet wurde, zur Verfügung.

Article 8

Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.

Relations

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