Beschluss (EU) 2016/1795 des Rates vom 29. September 2016 über die Festlegung des im Namen der Europäischen Union bezüglich der Änderungen der Anlagen zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung zu vertretenden Standpunkts
Text
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Article 1
Die Europäische Union nimmt zu den vorgeschlagenen Änderungen der Anlagen zum ADR und der dem ADN beigefügten Verordnung den im Anhang zu diesem Beschluss genannten Standpunkt ein. Formale und geringfügige Änderungen bezüglich der vorgeschlagenen Änderungen des ADR und des ADN gemäß Absatz 1, die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt werden, können ohne einen weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Article 2
Der in Artikel 1 festgelegte Standpunkt der Union wird von denjenigen Mitgliedstaaten vertreten, die Vertragsstaaten der in jenem Artikel genannten Übereinkommen sind und im Interesse der Union gemeinsam handeln.
Article 3
Eine Bezugnahme auf die angenommenen Änderungen bezüglich der Anlagen zum ADR und der dem ADN beigefügten Verordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union unter Angabe des Tages des Inkrafttretens der Änderungen veröffentlicht.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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