Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1804 der Kommission vom 10. Oktober 2016 über die Durchführungsmodalitäten für die Anwendung der Artikel 34 und 35 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6351) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
1 Die Anträge auf Feststellung der Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU, die im Einklang mit Artikel 35 dieser Richtlinie eingereicht werden („Anträge auf Feststellung der Anwendbarkeit des Artikels 34“), enthalten zumindest die in Anhang I dieses Beschlusses genannten Angaben. Sie orientieren sich an der Struktur von Anhang I dieses Beschlusses.
2 Hat eine für die betreffende Tätigkeit zuständige unabhängige nationale Behörde eine mit Gründen und Belegen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU abgegeben, so wird diese Stellungnahme dem Antrag beigefügt.
3 Mit Ausnahme der in Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 4 erwähnten besonderen Umstände und soweit die generelle Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel gemäß Artikel 106 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU aufgeschoben wurde, werden die Anträge gemäß Absatz 1 und die Stellungnahmen gemäß Absatz 2 an das zu diesem Zweck eingerichtete elektronische Postfach auf der Website der Kommission übermittelt und an die Mitgliedstaaten weitergeleitet.
4 Wird ein Antrag gemäß Absatz 1 oder eine Stellungnahme gemäß Absatz 2 auf einem anderen Weg als auf elektronischem Weg gemäß Artikel 40 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 106 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU übermittelt, so wird dieser auf dem Postweg oder einem anderen geeigneten Weg an die auf ihrer Website veröffentlichte Adresse der Kommission in dreifacher Ausfertigung übermittelt und an die Mitgliedstaaten weitergeleitet.
Article 2
1 Erhält die Kommission einen Antrag auf Feststellung der Anwendbarkeit des Artikels 34 und gilt der Zugang zum Markt als nicht beschränkt im Sinne des Artikels 34 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU, veröffentlicht sie eine Bekanntmachung mit den in Anhang II Teil A dieses Beschlusses genannten Angaben. Erhält die Kommission einen Antrag auf Feststellung der Anwendbarkeit des Artikels 34 und kann der freie Zugang zum Markt im Sinne des Artikels 34 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU nicht als gegeben angesehen werden, veröffentlicht sie eine Bekanntmachung mit den in Anhang II Teil B dieses Beschlusses genannten Angaben.
2 Wird die Frist für den Erlass der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU im Einklang mit Anhang IV Nummer 1 Unterabsatz 4 dieser Richtlinie verlängert, veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung mit den in Anhang III Teil A dieses Beschlusses genannten Angaben.
3 Wird die Frist für den Erlass der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU im Einklang mit Anhang IV Absatz 2 dieser Richtlinie unterbrochen, veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung mit den in Anhang III Teil B dieses Beschlusses genannten Angaben. Die Kommission veröffentlicht eine Bekanntmachung mit den in Anhang III Teil C dieses Beschlusses genannten Angaben, wenn die Fristunterbrechung endet.
4 Wird der Antrag auf Feststellung der Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU vom Antragssteller zurückgenommen, veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung mit den in Anhang III Teil D dieses Beschlusses genannten Angaben.
5 Unterliegen Aufträge, mit denen die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit ermöglicht werden soll, sowie Wettbewerbe, die zur Ausübung einer solchen Tätigkeit ausgerichtet werden, nicht mehr der Richtlinie 2014/25/EU, weil die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht innerhalb der Frist nach Anhang IV dieser Richtlinie erlassen hat, veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung mit den in Anhang IV dieses Beschlusses genannten Angaben.
6 Die in den Bekanntmachungen nach den Anhängen II, III und IV vorgesehenen Angaben können, falls dies angebracht ist, geändert oder hinzugefügt werden, beispielsweise in den Fällen, in denen ein bereits eingereichter Antrag im Einklang mit Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie 2014/25/EU wesentlich geändert wird.
7 Die in den Absätzen 1 bis 5 vorgesehenen Bekanntmachungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 3
Die Entscheidung 2005/15/EG wird aufgehoben.
Article 4
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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