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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2016/1846 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die Maßnahme SA.41187 (2015/C) (ex 2015/NN) Ungarns bezüglich des Gesundheitsbeitrags der Unternehmen der Tabakindustrie (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4049) (Text von Bedeutung für den EWR )

CELEX
32016D1846
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2016-07-04
In force since
2016-10-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die progressive Struktur des Gesundheitsbeitrags der Unternehmen der Tabakindustrie und die Bestimmungen über die Verringerung der Steuerschuld durch das Tätigen bestimmter Investitionen, die Ungarn mit dem Gesetz XCIV von 2014 über den Gesundheitsbeitrag der Unternehmen der Tabakindustrie eingeführt hat, stellen mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar, die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt wurden.

Article 2

Einzelbeihilfen, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung gewährt werden, stellen keine Beihilfen dar, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen einer nach Artikel 2 der Verordnungen (EG) Nr. 994/98 oder (EU) 2015/1588 des Rates erlassenen Verordnung erfüllen, je nachdem, welche der beiden Verordnungen zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe in Kraft war.

Article 3

Einzelbeihilfen, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung gewährt werden, sind bis zu der für derartige Beihilfen geltenden Beihilfehöchstintensität mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen einer nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 (die durch die Verordnung (EU) 2015/1588 aufgehoben und ersetzt wurde) erlassenen Verordnung oder die Voraussetzungen einer anderen genehmigten Beihilferegelung erfüllen.

Article 4

Ungarn stellt alle ausstehenden Beihilfezahlungen im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung ab dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses ein.

Article 5

Ungarn gewährleistet, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 6

1 Binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses wird Ungarn der Kommission eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen übermitteln, die bereits getroffen wurden bzw. geplant sind, um diesem Beschluss nachzukommen.

2 Ungarn wird die Kommission über die Fortschritte der nationalen Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses informieren. Ungarn wird auf Anfrage der Kommission unverzüglich Informationen über die Maßnahmen übermitteln, die bereits getroffen wurden bzw. geplant sind, um diesem Beschluss nachzukommen.

Article 7

Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

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