Beschluss (EU) 2016/1850 des Rates vom 21. November 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die Unterzeichnung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wird vorbehaltlich des Ratsbeschlusses über den Abschluss des besagten Abkommens im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Interim-WPA ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Für die Zwecke von Artikel 73 Absatz 2 des Interim-WPA setzt sich der WPA-Ausschuss aus den Mitgliedern des Rates und aus Vertretern der Kommission einerseits und aus Vertretern der Regierung Ghanas andererseits zusammen. Die Kommission schlägt dem Rat zum Beschluss den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft für die Aushandlung einer Verfahrensordnung des WPA-Ausschusses vor.
Article 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Interim-WPA vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Article 4
In Bezug auf die Elemente, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, wird das Interim-WPA gemäß Artikel 75 des Interim-WPA bis zum Abschluss des für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahrens vorläufig angewandt. Die Kommission teilt in einer Bekanntmachung den Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung mit.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions