Beschluss (EU) 2016/1859 des Rates vom 13. Oktober 2016 über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/174/EG
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Article 1 Aufgaben
Aufgabe des Dreigliedrigen Sozialgipfels für Wachstum und Beschäftigung ist es, in Einklang mit dem AEUV und dem EUV und unter gebührender Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Organe und Einrichtungen der Union eine kontinuierliche Konzertierung zwischen dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und den Sozialpartnern sicherzustellen. Der Gipfel gibt den europäischen Sozialpartnern die Möglichkeit, im Rahmen des sozialen Dialogs einen Beitrag zu den verschiedenen Komponenten der Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung zu leisten. Er trägt dazu bei, dass Synergieeffekte zwischen den Maßnahmen des Europäischen Rates, des Rates, der Kommission und der Sozialpartner gefördert werden, die auf Wachstum, die Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, die Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie ein hohes Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes ausgerichtet sind. Er stützt sich dabei auf die Arbeiten und Diskussionen, die im Vorfeld zwischen dem Rat, der Kommission und den Sozialpartnern in den verschiedenen Konzertierungsgremien zu wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Fragen stattfinden.
Article 2 Zusammensetzung
1 Teilnehmer des Gipfels sind die Präsidenten des Europäischen Rates und der Kommission, der amtierende Ratsvorsitz, die beiden anschließenden Ratsvorsitze und die Sozialpartner, die jeweils auf höchster Ebene vertreten werden. Weitere Teilnehmer des Gipfels sind die für Arbeit und Soziales zuständigen Minister der drei Ratsvorsitze und das für dieses Ressort zuständige Kommissionsmitglied. Nach Maßgabe der Tagesordnung können weitere Minister der drei Ratsvorsitze sowie weitere Kommissionsmitglieder zur Teilnahme am Gipfel eingeladen werden.
2 Die Sozialpartner sind mit zwei gleich großen Delegationen vertreten, eine bestehend aus zehn Vertretern der Arbeitnehmer und die andere bestehend aus zehn Vertretern der Arbeitgeber, wobei auf ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen zu achten ist.
3 Beide Delegationen bestehen aus Vertretern branchenübergreifender europäischer Verbände, die entweder allgemeine oder spezifischere Interessen des Aufsichts- und Führungspersonals und von kleinen und mittleren Unternehmen auf europäischer Ebene vertreten. Für die technische Koordinierung innerhalb der Arbeitnehmerdelegation ist der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) und für diejenige innerhalb der Arbeitgeberdelegation der Verband europäischer Unternehmen (Confederation of European Business — BUSINESSEUROPE) zuständig. Der EGB und BUSINESSEUROPE tragen in ihren Beiträgen den Stellungnahmen der spezifischen und sektoralen Organisationen gebührend Rechnung und nehmen gegebenenfalls Vertreter einiger dieser Organisationen in ihre Delegationen auf.
Article 3 Vorbereitung
1 Die Tagesordnung für den Gipfel wird gemeinsam vom Rat, von der Kommission und von den an den Arbeiten des Gipfels teilnehmenden branchenübergreifenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden festgelegt. Zu diesem Zweck finden vorbereitende Sitzungen zwischen dem Rat, der Kommission, dem EGB und BUSINESSEUROPE statt.
2 Die Tagesordnungspunkte für den Gipfel werden vom Rat „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“ erörtert, der sich gegebenenfalls auf einen Beitrag seiner Vorbereitungsgremien stützt.
3 Die Sekretariatsgeschäfte für den Gipfel werden von der Kommission wahrgenommen. Das Sekretariat sorgt insbesondere für eine rechtzeitige Verteilung der Dokumente. Zur Vorbereitung und Durchführung der Tagungen nimmt das Sekretariat des Gipfels entsprechende Kontakte zum EGB und zu BUSINESSEUROPE auf, die beide die Koordinierung innerhalb ihrer jeweiligen Delegationen sicherstellen.
Article 4 Arbeitsweise
1 Der Gipfel tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Tagungen finden jeweils vor der Frühjahrs- und Herbsttagung des Europäischen Rates statt.
2 Der Gipfel wird gemeinsam vom Präsidenten des Europäischen Rates und vom Präsidenten der Kommission unter Beteiligung des amtierenden Ratsvorsitzes geleitet.
3 Die Tagungen des Gipfels werden in Absprache mit den Sozialpartnern von den beiden Vorsitzenden auf eigene Initiative einberufen.
4 Der Präsident des Europäischen Rates erstattet dem Europäischen Rat Bericht über die Beratungen und Ergebnisse des Gipfels.
Article 5 Information
Die beiden Vorsitzenden erstellen eine Zusammenfassung der Gipfelberatungen, um die betroffenen Ratsformationen, das Europäische Parlament und die Öffentlichkeit davon zu informieren.
Article 6 Aufhebung
Der Beschluss 2003/174/EG wird mit Wirkung ab dem 21. Oktober 2016 aufgehoben.
Article 7 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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