Beschluss (EU) 2016/1876 des Rates vom 13. Oktober 2016 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertreten ist
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit Artikel 438 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zur Aktualisierung der Anhänge XVI und XXIX des Abkommens zu vertreten ist, stützt sich auf die Beschlussentwürfe dieses Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Geringfügige technische Korrekturen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Der Abschnitt „Horizontaler Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten“, der Abschnitt „Auf den Grundsätzen des neuen Konzepts aufbauende Rechtsvorschriften, nach denen die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist“, der Abschnitt „Auf den Grundsätzen des neuen Konzepts oder des Gesamtkonzepts aufbauende Richtlinien, nach denen allerdings keine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist“, der Unterabschnitt 2 „Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge“ und der Unterabschnitt 3 „Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen“ des Abschnitts „Bau von Kraftfahrzeugen“, der Unterabschnitt 1 „REACH und Durchführung von REACH“, der Unterabschnitt 2 „Gefährliche Chemikalien“ und der Unterabschnitt 3 „Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung“ des Abschnitts „Chemikalien“ des Anhangs XVI des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits erhalten die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Anhang XXIX des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits wird durch den Wortlaut im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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