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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1942 der Kommission vom 4. November 2016 zu den Spezifikationen des Europäischen Investitionsvorhabenportals und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1214

CELEX
32016D1942
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2016-11-04
In force since
2016-11-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die im Anhang enthaltenen technischen Spezifikationen für das europäische Investitionsvorhabenportal (EIPP) werden angenommen.

Article 2

Um in das EIPP aufgenommen zu werden, muss ein Vorhaben folgenden Zulassungskriterien genügen: a) Die Gesamtkosten für das Vorhaben (oder das aus mehreren kleineren Vorhaben bestehende Programm) betragen mindestens 5000000 EUR; b) das Vorhaben wird im durch Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/1017 vorgegebenen geografischen Rahmen umgesetzt und trägt zu einem oder mehreren in Artikel 9 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Zielen und Sektoren bei; c) beim Träger handelt es sich um eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person, die sich nicht in einem Insolvenzverfahren befindet; d) das Vorhaben ist mit dem Unionsrecht und dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats vereinbar und birgt weder rechtliche Risiken noch Risiken für die Reputation oder die nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten oder der Kommission; e) die Durchführung des Vorhabens hat bereits begonnen oder beginnt voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Vorlage des Antrags auf Aufnahme ins EIPP; f) das Vorhaben wird im Vorhabenantrag klar als Investitionsvorhaben beschrieben, und die im Antrag enthaltenen Informationen sind präzise und umfassen den für die Durchführung des Vorhabens erforderlichen Finanzierungsbetrag.

Article 3

Privaten Vorhabenträgern wird ein Antragsbearbeitungsentgelt in Höhe von 250 EUR pro Vorhaben in Rechnung gestellt. Befreit von der Zahlung des Antragsbearbeitungsentgelts sind der Staat, regionale oder lokale Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates , Verbände, die aus solchen Gebietskörperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen, und Unternehmen, die von solchen Gebietskörperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Vorhabenträger) kontrolliert werden. Auch private Vorhabenträger sind von der Zahlung des Antragsbearbeitungsentgelts befreit, wenn die Vorhaben von einer Behörde eines Mitgliedstaats im Zuge der Förderung öffentlicher Investitionen unterstützt werden. In außergewöhnlichen und begründeten Fällen kann der zuständige Anweisungsbefugte beschließen, dass ein privater Vorhabenträger von der Zahlung des Antragsbearbeitungsentgelts befreit wird. Die Einnahmen aus erhobenen Antragsbearbeitungsentgelten werden im Einklang mit Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/1017 als zusätzliche Mittel bereitgestellt.

Article 4

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1214 wird aufgehoben.

Article 5

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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