Beschluss (GASP) 2016/2001 des Rates vom 15. November 2016 über einen Beitrag der Union zur Einrichtung und sicheren Verwaltung einer Bank für schwach angereichertes Uran (LEU) unter der Kontrolle der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
Text
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Article 1
1 Zur sofortigen praktischen Umsetzung einiger Bestandteile der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen trägt die Union zur Einrichtung und sicheren Verwaltung einer unter die Kontrolle der der Internationalen Atomenergie-Organisation (im Folgenden „IAEO“ oder „Organisation“) gestellten Bank für schwach angereichertes Uran („Low-Enriched Uranium — LEU“) bei, um den zunehmenden Proliferationsrisiken entgegenzuwirken, die durch die Verbreitung sensibler Kernbrennstoffkreislauf-Technologien entstehen. Die Union wird Maßnahmen zur Unterstützung der IAEO-Bank für LEU durchführen; in Form einer Reserve an LEU, die folgenden Zielen dienen soll: a) Länder sollen in die Lage versetzt werden, ihre Rechte nach Artikel IV des NVV auszuüben, während dabei Proliferationsrisiken vermieden werden; b) die Bank soll als letzte Option als Ersatz für den kommerziellen Markt dienen, ohne Marktverzerrungen zu bewirken, falls die Versorgung eines IAEO-Mitgliedstaats mit LEU unterbrochen ist und auf kommerziellem Wege nicht wieder hergestellt werden kann, sofern dieser IAEO-Mitgliedstaat die Voraussetzungen für eine Unterstützung erfüllt.
2 Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele trägt die Union zur Einrichtung und zur sicheren Verwaltung der unter die Kontrolle der IAEO gestellten Bank für LEU bei, indem sie Maßnahmen im Bereich der Sicherung, einschließlich des physischen Schutzes, des Transports und der sicheren Bewachung, finanziert und Beiträge zur sicheren Verwaltung der Bank für LEU leistet. Das Projekt kommt allen Ländern zugute, die beschlossen haben, die Kernenergie für friedliche Zwecke zu verwenden. Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang enthalten.
Article 2
1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
2 Die technische Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts erfolgt durch die IAEO. Sie nimmt diese Aufgabe unter der Aufsicht des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der IAEO.
Article 3
1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten beträgt 4362200 EUR.
2 Die mit dem in Absatz 1 festgelegten Betrag finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierzu schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit der IAEO. Gemäß diesem Abkommen stellt die IAEO sicher, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.
4 Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.
Article 4
1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf Grundlage regelmäßiger Berichte, die von der IAEO erstellt werden, über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese IAEO-Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.
2 Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts zur Verfügung.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Seine Geltungsdauer endet 60 Monate nach dem Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens. Sie endet jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses, falls bis dahin kein Finanzierungsabkommen geschlossen worden ist.
Article 6
Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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