Beschluss (EU) 2016/2041 der Kommission vom 20. Januar 2016 über die von Belgien durchgeführten staatlichen Beihilfen SA.33926 2013/C (ex 2013/NN, 2011/CP) zugunsten von Duferco (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 94) (Text von Bedeutung für den EWR )
Text
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Article 1
Die folgenden staatlichen Beihilfen, die Belgien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar: a) Verkauf der Beteiligung an der Duferco US Investment Corporation an Duferco Industrial Investment für einen Betrag von 11581700 EUR; b) Verkauf der Beteiligung an der Duferco Participations Holding Limited an [das Unternehmen, das DPH damals beherrschte], für einen Betrag von 20362464 EUR; c) Übernahme einer Beteiligung an der Duferco Salvage Investments Holding zugunsten von dieser für einen Betrag von [65-72 Mio.] EUR; d) Darlehen zugunsten [der damaligen Dachgesellschaft der Duferco-Gruppe] in Höhe von im Prinzip 2082723 EUR insoweit, als der für das Darlehen berechnete Zinssatz unter 3,502 % liegt; e) Darlehen zugunsten von Steel Invest & Finance in Höhe von im Prinzip 10413639 EUR insoweit, als der für das Darlehen berechnete Zinssatz unter 4,302 % liegt; f) Übernahme einer Beteiligung an dem Unternehmen Duferco Long Products zugunsten von diesem für einen Betrag von 100000000 Mio. EUR.
Article 2
1 Belgien fordert die in Artikel 1 genannten unvereinbaren Beihilfen von den unmittelbaren Empfängern oder ihren Rechtsnachfolgern zurück.
2 Die Rückforderungsbeträge umfassen Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
3 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission anhand der Zinseszinsformel berechnet.
Article 3
1 Die in Artikel 1 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
2 Belgien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 4
1 Belgien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von jedem Empfänger zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an die Empfänger ergangen ist.
2 Belgien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Belgien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Belgien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden.
Article 5
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.
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