Beschluss (EU) 2016/2077 des Rates vom 17. Oktober 2016 über den im Namen der Europäischen Union auf der 70. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt und der 97. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) im Hinblick auf die Verabschiedung der Änderungen der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens, der SOLAS-Regel II-1, der SOLAS-Regeln III/1.4, III/30 und III/37, der SOLAS-Regeln II-2/1 und II-2/10, der SOLAS-Regel II-1/3-12 sowie des STCW-Übereinkommens und des STCW-Codes, des Codes für Brandsicherheitssysteme und des Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm von 2011 zu vertretenden Standpunkt
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 70. Tagung des IMO-Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt zu vertreten ist, ist die Zustimmung zur Verabschiedung der Änderungen der Anlage VI Kapitel 4 des MARPOL-Übereinkommens gemäß Anhang 7 des IMO-Dokuments MEPC 69/21/Add.1.
Article 2
1 Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 97. Tagung des IMO-Schiffssicherheitsausschusses zu vertreten ist, ist die Zustimmung zur Verabschiedung der Änderungen a) der SOLAS-Regeln II-1/1, II-1/2, II-1/3, II-1/4, II-1/5, II-1/6, II-1/7, II-1/8-1, II-1/9, II-1/10, II-1/12, II-1/13, II-1/15-17, II-1/19, II-1/21-22 und II-1/35, wie in Anhang 1 des IMO-Rundschreibens Nr. 3644 vom 20. Mai 2016 ausgeführt; b) der SOLAS-Regel II-1/1.2, einer neuen Regel II-1/19-1 sowie der Änderungen der SOLAS-Regeln III/1.4, III/30 und III/37, wie in Anhang 1 des IMO-Rundschreibens Nr. 3644 vom 20. Mai 2016 ausgeführt; c) der SOLAS-Regeln II-2/1 und II-2/10, wie in Anhang 1 des IMO-Rundschreibens Nr. 3644 vom 20. Mai 2016 ausgeführt; d) der SOLAS-Regel II-1/3-12, wie in Anhang 1 des IMO-Rundschreibens Nr. 3644 vom 20. Mai 2016 ausgeführt; e) des STCW-Übereinkommens und des STCW-Codes in Bezug auf die fahrgastschiffsspezifische Sicherheitsausbildung und die Teile A und B, wie in den Anhängen 8, 9 und 10 des IMO-Dokuments MSC 96/25/Add.1 ausgeführt; f) des Kapitels 13 des FSS-Codes, wie in Anhang 2 des IMO-Rundschreibens Nr. 3644 vom 20. Mai 2016 ausgeführt; g) des 2011 ESP-Codes, wie in Anhang 4 des IMO-Rundschreibens Nr. 3644 vom 20. Mai 2016 ausgeführt.
2 Wenn die unter Absatz 1 Buchstabe a angeführten Änderungen der SOLAS-Regel II-1/6 auf der 97. Tagung des IMO-Schiffssicherheitsausschusses geprüft werden, ist der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt die Zustimmung zur Abänderung derjenigen Änderungen, durch die die derzeitigen Sicherheitsniveaus verbessert werden.
Article 3
1 Der in den Artikeln 1 und 2 festgelegte, im Namen der Union zu vertretende Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten vertreten, die Mitglieder der IMO sind und im Interesse der Union gemeinsam handeln.
2 Geringfügige Änderungen an den in den Artikeln 1 und 2 genannten Standpunkten können ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Article 4
Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, ihre Zustimmung zu erklären, im Interesse der Union durch die in den Artikeln 1 und 2 genannten Änderungen gebunden zu sein, soweit diese in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.
Article 5
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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