Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2229 der Kommission vom 9. Dezember 2016 zur Einstellung der gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der Volksrepublik China, die auf einen einzigen chinesischen ausführenden Hersteller, Shandong Kaison, beschränkt ist
Text
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Article 1
Die teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ohne Änderung der geltenden Antidumpingmaßnahme eingestellt.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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