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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2241 der Kommission vom 9. Dezember 2016 über das vorübergehende Inverkehrbringen von den Anforderungen der Richtlinie 2002/54/EG des Rates nicht entsprechendem Saatgut einiger Sorten der Art Beta vulgaris L. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 8105) (Text von Bedeutung für den EWR )

CELEX
32016D2241
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2016-12-09
In force since
2016-12-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Saatgut der Kategorie „Basissaatgut“ von Beta vulgaris L. (Rübe) der Sorten Enermax, Feldherr und Creta, das nicht der Anforderung gemäß Anhang I Teil B Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd der Richtlinie 2002/54/EG in Bezug auf unschädliche Verunreinigungen entspricht, darf in der Union bis zu einer Gesamthöchstmenge von 61 kg und für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 in Verkehr gebracht werden, sofern der gewichtsmäßige Höchstanteil an unschädlichen Verunreinigungen 2,2 v. H. nicht übersteigt.

Article 2

Saatgutlieferanten, die das in Artikel 1 genannte Saatgut in Verkehr bringen wollen, beantragen die entsprechende Zulassung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind. In dem Antrag ist die Saatgutmenge zu nennen, die der Lieferant in Verkehr bringen will. Der betreffende Mitgliedstaat gestattet dem Lieferanten, das Saatgut in Verkehr zu bringen, es sei denn, a) es bestehen begründete Zweifel daran, dass der Lieferant in der Lage ist, die von ihm beantragte Menge Saatgut in Verkehr zu bringen; oder b) die Erteilung der Genehmigung dazu führen würde, dass die in Artikel 1 genannte Gesamthöchstmenge an Saatgut überschritten wird.

Article 3

Die Mitgliedstaaten leisten einander verwaltungstechnische Hilfe bei der Anwendung dieses Beschlusses. Dänemark fungiert als koordinierender Mitgliedstaat, damit gewährleistet ist, dass die Gesamtmenge des Saatguts, das die Mitgliedstaaten gemäß diesem Beschluss in der Union in Verkehr bringen dürfen, die in Artikel 1 festgelegte Gesamthöchstmenge nicht übersteigt. Mitgliedstaaten, in denen ein Antrag gemäß Artikel 2 gestellt wird, melden dem koordinierenden Mitgliedstaat unverzüglich die im Antrag genannte Menge. Der koordinierende Mitgliedstaat teilt dem meldenden Mitgliedstaat unverzüglich mit, ob die Bewilligung des Antrags zu einer Überschreitung der Gesamthöchstmenge führen würde.

Article 4

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Mengen, für deren Inverkehrbringen sie eine Genehmigung gemäß dem vorliegenden Beschluss erteilt haben.

Article 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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