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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2242 der Kommission vom 9. Dezember 2016 über das vorübergehende Inverkehrbringen von den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut von Hordeum vulgare L. der Sorte Scrabble (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 8106) (Text von Bedeutung für den EWR )

CELEX
32016D2242
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2016-12-09
In force since
2016-12-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Saatgut von Hordeum vulgare L. (Gerste) der Kategorie „zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung“ der Sorte Scrabble, das den Anforderungen zur Sortenreinheit gemäß Anhang II Nummer 1 Buchstabe A der Richtlinie 66/402/EWG nicht entspricht, darf in der Union bis zu einer Höchstmenge von 6000 Tonnen und für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2018 in Verkehr gebracht werden, sofern die Mindestreinheit nicht weniger als 97 % beträgt.

Article 2

Saatgutlieferanten, die das in Artikel 1 genannte Saatgut in Verkehr bringen wollen, beantragen die entsprechende Zulassung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind. In dem Antrag ist die Saatgutmenge zu nennen, die der Lieferant in Verkehr bringen will. Der betreffende Mitgliedstaat gestattet dem Lieferanten, das Saatgut in Verkehr zu bringen, es sei denn, a) es bestehen begründete Zweifel daran, dass der Lieferant in der Lage ist, die von ihm beantragte Menge Saatgut in Verkehr zu bringen; oder b) die Erteilung der Genehmigung dazu führen würde, dass die in Artikel 1 genannte Höchstmenge an Saatgut überschritten wird.

Article 3

Die Mitgliedstaaten leisten einander verwaltungstechnische Hilfe bei der Anwendung dieses Beschlusses. Spanien fungiert als koordinierender Mitgliedstaat, damit gewährleistet ist, dass die Gesamtmenge des Saatguts, das die Mitgliedstaaten gemäß diesem Beschluss in der Union in Verkehr bringen dürfen, die in Artikel 1 festgelegte Höchstmenge nicht übersteigt. Mitgliedstaaten, in denen ein Antrag gemäß Artikel 2 gestellt wird, melden dem koordinierenden Mitgliedstaat unverzüglich die im Antrag genannte Menge. Der koordinierende Mitgliedstaat teilt dem meldenden Mitgliedstaat unverzüglich mit, ob die Bewilligung des Antrags zu einer Überschreitung der Höchstmenge führen würde.

Article 4

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Mengen, für deren Inverkehrbringen sie eine Genehmigung gemäß dem vorliegenden Beschluss erteilt haben.

Article 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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