Beschluss (EU) 2016/2355 des Rates vom 12. Dezember 2016 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ hinsichtlich der Aufstellung der Liste der Schiedsrichter zu vertretenden Standpunkt
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ bezüglich der Annahme der Liste von Personen, die in Streitbeilegungsverfahren als Schiedsrichter dienen sollen, zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses dieses Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Geringfügige technische Korrekturen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Article 2
Der Beschluss des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Die Liste der Personen, die für die Zwecke des Artikels 404 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits als Schiedsrichter in Streitbeilegungsverfahren dienen können, wird nach Maßgabe des Anhangs dieses Beschlusses aufgestellt.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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