Beschluss (EU) 2016/2357 der Kommission vom 19. Dezember 2016 über die nicht wirksame Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und ihrer Durchführungsvorschriften in Bezug auf die Urkunden, die von der Hellenic Aviation Training Academy (HATA) ausgestellt wurden, und die Teil-66-Lizenzen, die auf der Grundlage dieser Urkunden erteilt wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 8645)
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Article 1 Mangel an wirksamer Einhaltung
Die folgenden Bescheinigungen stellen keine wirksame Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsvorschriften dar: 1. Die Anerkennungsurkunden für die Prüfung des Grundwissens in technischen Modulen, die von der Hellenic Aviation Training Academy (HATA) nach Anhang IV (Teil-147) 147.A.145(a)(4) und Anlage III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 ausgestellt wurden und die von einem Antragsteller für die Erteilung einer Teil-66-Lizenz durch die zuständigen Behörden nach Anhang III (Teil-66) 66.B.100 jener Verordnung vorgelegt werden; 2. die Teil-66-Lizenzen für die Luftfahrzeuginstandhaltung, die von den zuständigen Behörden nach Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 auf der Grundlage von Anerkennungsurkunden erteilt wurden, die die HATA nach Anhang IV (Teil-147) 147.A.145(a)(4) und Anlage III von jener Verordnung für die Absolvierung von Prüfungen des Grundwissens in den technischen Modulen ausgestellt hat.
Article 2 Abhilfemaßnahmen
1 Die zuständigen Behörden, die Teil-66-Lizenzen auf der Grundlage von Anerkennungsurkunden erteilt haben, die von der HATA für die Absolvierung von Prüfungen des Grundwissens in technischen Modulen ausgestellt wurden, müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Notifizierung dieses Beschlusses eine Neubewertung jeder hiervon betroffenen Teil-66-Lizenz vornehmen und hierbei unbeschadet dieses Beschlusses die Empfehlungen berücksichtigen, die in dem Sicherheitsinformations-Bulletin EASA SIB Nr.: 2014-32 (in seiner neuesten Fassung) gegeben wurden, das von der Agentur am 9. Dezember 2014 veröffentlicht wurde.
2 Nach Abschluss dieser Neubewertung unternehmen die zuständigen Behörden Folgendes: a) Sofern dies gemäß Artikel 1 gerechtfertigt ist, schränken sie die Teil-66-Lizenz ein, setzen sie aus oder widerrufen diese nach Anhang III (Teil-66) 66.B.500 und b) unterrichten auf jeden Fall die Kommission und die Agentur über die Ergebnisse dieser Neubewertung.
Article 3 Adressaten und Veröffentlichung
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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