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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/317 der Kommission vom 3. März 2016 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates im Hinblick auf das amtliche Etikett von Saatgutpackungen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32016L0317
Document type
DIR_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2016-03-03
In force since
2017-04-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Richtlinie 66/401/EWG

Die Richtlinie 66/401/EWG wird wie folgt geändert: (1) Anlage IV wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt A Ziffer I Buchstabe a wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. amtlich zugeteilte Kennnummer,“. b) In Abschnitt A Ziffer I Buchstabe b wird folgende Nummer 3a eingefügt: „3a. amtlich zugeteilte Kennnummer,“. c) In Abschnitt A Ziffer I Buchstabe c wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. amtlich zugeteilte Kennnummer,“. (2) Anlage V wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt A wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt: „— amtlich zugeteilte Kennnummer;“. b) In Abschnitt C wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt: „— amtlich zugeteilte Kennnummer;“.

Article 2 Änderung der Richtlinie 66/402/EWG

Die Richtlinie 66/402/EWG wird wie folgt geändert: (1) Anlage IV wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt A Buchstabe a wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. amtlich zugeteilte Kennnummer“. b) In Abschnitt A Buchstabe b wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. amtlich zugeteilte Kennnummer“. (2) Anlage V wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt A wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt: „— amtlich zugeteilte Kennnummer;“. b) In Abschnitt C wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt: „— amtlich zugeteilte Kennnummer;“.

Article 3 Änderung der Richtlinie 2002/54/EG

Die Richtlinie 2002/54/EG wird wie folgt geändert: (1) Anhang III wird wie folgt geändert: In Abschnitt A Ziffer I wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. Amtlich zugeteilte Kennnummer“. (2) Anhang IV wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt A wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt: „— Amtlich zugeteilte Kennnummer“. b) In Abschnitt C wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt: „— Amtlich zugeteilte Kennnummer“.

Article 4 Änderung der Richtlinie 2002/55/EG

Die Richtlinie 2002/55/EG wird wie folgt geändert: (1) Anhang IV wird wie folgt geändert: In Abschnitt A Ziffer I wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. Amtlich zugeteilte Kennnummer“. (2) Anhang V wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt A wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt: „— Amtlich zugeteilte Kennnummer“. b) In Abschnitt C wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt: „— Amtlich zugeteilte Kennnummer“.

Article 5 Änderung der Richtlinie 2002/56/EG

In Anhang III Abschnitt A der Richtlinie 2002/56/EG wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. Amtlich zugeteilte Kennnummer“.

Article 6 Änderung der Richtlinie 2002/57/EG

Die Richtlinie 2002/57/EG wird wie folgt geändert: (1) Anhang IV wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt A Buchstabe a wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. Amtlich zugeteilte Kennnummer“. b) In Abschnitt A Buchstabe b wird folgende Nummer 3a eingefügt: „3a. Amtlich zugeteilte Kennnummer“. (2) Anhang V wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt A wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt: „— Amtlich zugeteilte Kennnummer“. b) In Abschnitt C wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt: „— Amtlich zugeteilte Kennnummer“.

Article 7 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. März 2017 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. April 2017 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Rechtsbereich erlassen.

Article 8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 9 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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