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Seqlense EUR-Lex

Leitlinie (EU) 2016/1061 der Europäischen Zentralbank vom 26. Mai 2016 zur Änderung der Leitlinie EZB/2008/8 über die Datenerhebung bezüglich des Euro und den Betrieb des Bargeldinformationssystems 2 (CIS 2) (EZB/2016/15)

CELEX
32016O0015
Document type
GUIDELINE
Sector
Legislation
Date of document
2016-05-26
In force since
2016-07-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 2 Erhebung von die Euro-Banknoten betreffenden Daten

1 Die NZBen melden der EZB die die Euro-Banknoten betreffenden CIS-2-Daten, d. h. Datenpositionen, die in Teil 1 von Anhang I und in Anhang VII aufgeführt sind, unter Beachtung der darin aufgeführten Meldeintervalle und der in Teil 3 von Anhang I aufgeführten Buchungsregeln.

2 Die NZBen übermitteln die monatlichen Daten, die als die Euro-Banknoten betreffende Daten der Kategorie 1 und als die Euro-Banknoten betreffende ereignisbezogene Daten identifiziert wurden, spätestens am sechsten Werktag des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats.

3 Die NZBen übermitteln die täglichen Daten, die als die Euro-Banknoten betreffende Daten der Kategorie 1 und als die Euro-Banknoten betreffende ereignisbezogene Daten identifiziert wurden, spätestens um 17.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) am auf den Berichtszeitraum folgenden Werktag.

4 Für die gemäß dieser Leitlinie erfolgende Übermittlung von die Euro-Banknoten betreffenden Daten an die EZB nutzen die NZBen den CIS-2-Übermittlungsmechanismus.

Article 3 Erhebung von Daten betreffend die Euro-Münzen

1 Die NZBen erheben die die Euro-Münzen betreffenden CIS-2-Daten, d. h. die in Teil 1 von Anhang II aufgeführten Datenpositionen, von den relevanten Münzausgabestellen in ihren Mitgliedstaaten.

2 Die NZBen melden der EZB monatlich die die Euro-Münzen betreffenden CIS-2-Daten; dabei sind die in Teil 3 von Anhang II enthaltenen Buchungsregeln einzuhalten.

3 Für die im Einklang mit dieser Leitlinie erfolgende Übermittlung von die Euro-Münzen betreffenden Daten an die EZB nutzen die NZBen den CIS-2-Übermittlungsmechanismus.“

Article 8 Zugang zum CIS 2

1 Bei Erhalt eines Antrags auf elektronische Zugangsrechte über die Identitäts- und Zugangsverwaltung und vorbehaltlich des Abschlusses der gesonderten vertraglichen Regelungen gemäß Absatz 2 gewährt die EZB einzelnen Nutzern jeder NZB und jeder künftigen NZB des Eurosystems unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit und Kapazitäten Zugang zu CIS 2.

2 Die Zuständigkeit für das technische Nutzer-Management einzelner Nutzer wird in gesonderten vertraglichen Regelungen zwischen der EZB und einer NZB hinsichtlich ihrer einzelnen Nutzer und zwischen der EZB und einer künftigen NZB des Eurosystems hinsichtlich der einzelnen Nutzer der künftigen NZB des Eurosystems niedergelegt. Außerdem kann die EZB in diese vertraglichen Regelungen Bezugnahmen auf die für das CIS 2 geltenden Regelungen des Nutzer-Managements, der Sicherheitsstandards und der Lizenzbedingungen aufnehmen.“

Article 2 Wirksamwerden und Umsetzung

1 Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Mitteilung an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

2 Die Zentralbanken des Eurosystems befolgen diese Leitlinie ab dem 1. Juli 2016.

Article 3 Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

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