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Seqlense EUR-Lex

Leitlinie (EU) 2016/1386 der Europäischen Zentralbank vom 2. August 2016 zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/7 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2016/23)

CELEX
32016O0023
Document type
GUIDELINE
Sector
Legislation
Date of document
2016-08-02
In force since
2016-08-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Anwendungsbereich

Diese Leitlinie verpflichtet die NZBen, der EZB die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) erfassten Statistiken über Wertpapierbestände zu melden, und schafft ein Rahmenwerk für das Datenqualitätsmanagement dieser Statistiken, durch das Vollständigkeit, Genauigkeit und Vergleichbarkeit von Outputdaten gewährleistet werden sollen, indem die Vorschriften über Qualitätsstandards für solche Daten konsequent angewendet werden.“

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Leitlinie gelten die in der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) enthaltenen Begriffsbestimmungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, sowie die folgenden Begriffsbestimmungen: 1.‚Inputdaten‘Daten, die der EZB gemeldet werden;2.‚Outputdaten‘Daten, die im Rahmen der Statistik über Wertpapierbestände von der EZB erstellt wurden;3.‚Datenqualitätsmanagement‘ oder ‚DQM‘Gewährleistung, Überprüfung und Aufrechterhaltung der Qualität der Daten durch die Verwendung und Anwendung von DQM-Zielen, DQM-Messziffern und DQM-Schwellenwerten;4.‚Statistikdatenbank für Wertpapierbestände des Europäischen Systems der Zentralbanken‘ oder ‚SHSDB‘das von der EZB und der Deutschen Bundesbank betriebene technische Instrument zur Zusammenstellung der nach dieser Leitlinie und der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) erfassten Daten;5.‚DQM-Ziel‘ein Richtwert für die Beurteilung der Qualität der Outputfeeddaten;6.‚DQM-Messziffer‘ein statistischer Indikator zur Messung, inwieweit ein bestimmtes DQM-Ziel erreicht wurde;7.‚DQM-Schwellenwert‘Mindestumfang der Überprüfung, die durchzuführen ist, um den Anforderungen des DQM-Rahmenwerks bezüglich eines DQM-Ziels zu entsprechen.“

Article 3a Berichtspflichten der NZBen für Wertpapierbestände mit ISIN-Code für Gruppendaten

1 Die NZBen erfassen und melden der EZB statistische Daten über Wertpapierbestände mit ISIN-Code auf Einzelwertpapierbasis, die von Berichtspflichtigen für Gruppendaten zur Verfügung gestellt wurden, in Übereinstimmung mit den in Anhang I, Teil 2 (Tabellen 1 bis 3) aufgeführten Berichtsschemata und in Übereinstimmung mit den elektronischen Berichtsstandards, die für die folgenden Instrumentenarten gesondert festgelegt werden: Schuldverschreibungen (F.31 und F.32); börsennotierte Aktien (F.511) und Anteile an Investmentfonds (F.521 und F.522). Die Berichtspflichten der NZBen umfassen die in Absatz 2 festgelegten Positionen zum Quartalsende.

2 Die NZBen melden der EZB die in Absatz 1 genannten Daten bis zum Geschäftsschluss am 55. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen.; Ausnahmsweise kann die EZB den NZBen erlauben Daten bis zum Geschäftsschluss am 62. Kalendertag nach dem Ende des Quartals zu melden, auf das sich die Daten beziehen. In diesen Fällen stellt die NZB einen schriftlichen Antrag auf eine Ausnahme, in der sie Folgendes darlegt: a) Die Gründe, auf denen der Antrag basiert unter Darstellung der Erforderlichkeit für die Sicherstellung von Genauigkeit und Vergleichbarkeit der an die EZB gemeldeten Daten und um der NZB zu ermöglichen, die Daten mit weiteren Datenquellen abzugleichen, die andernfalls nicht zeitgerecht für die erforderliche Qualitätsüberprüfung der Inputdaten zur Verfügung ständen; b) Den Zeitraum, für den eine Ausnahme gewährt werden soll. Im Anschluss an die Bewertung des Antrags der NZB kann die EZB eine Ausnahme für einen bestimmten Zeitraum gewähren und hat das Erfordernis für die Ausnahme jährlich zu überprüfen.“

Article 3b Allgemeine Berichtspflichten der NZBen

1 Die EZB teilt den NZBen bis September jedes Jahres die genauen Übermittlungstermine der zu meldenden Daten in Form eines Meldezeitplans für das Folgejahr mit.

2 Die folgenden allgemeinen Grundsätze gelten für die Korrektur von monatlichen und vierteljährlichen Daten. a) Die NZBen melden regelmäßige Korrekturen wie folgt: i) Korrekturen monatlicher Meldungen in Bezug auf die drei Monate vor dem letzten Quartal, die vierteljährlich übermittelt werden, werden zusammen mit den Meldungen für das letzte Quartal übermittelt (regelmäßige Datenübertragung); Korrekturen monatlicher Meldungen in Bezug auf den Monat vor dem letzten Monat, die monatlich übermittelt werden, werden zusammen mit den Meldungen für den letzten Monat übermittelt (regelmäßige Datenübertragung); ii) Korrekturen vierteljährlicher Meldungen in Bezug auf das Quartal vor dem letzten Quartal werden zusammen mit den Meldungen für das letzte Quartal übermittelt (regelmäßige Datenübertragung); iii) Korrekturen der letzten drei Jahre (12 Quartale) werden zusammen mit der regelmäßigen Übertragung von Daten bezüglich des dritten Quartals des Jahres übermittelt; iv) die Meldung sonstiger regelmäßiger Korrekturen, die nicht unter die Ziffern i) bis iii) fallen, ist mit der EZB zu vereinbaren. b) Die NZBen melden außerordentliche Korrekturen, die die Qualität der Daten erheblich verbessern, so bald wie möglich und außerhalb der regulären Übertragungszeiträume, mit vorheriger Zustimmung der EZB. Die NZBen reichen Erläuterungen bei der EZB ein, die die Gründe für erhebliche Korrekturen darlegen. Die NZBen können freiwillig auch Erläuterungen für sonstige Korrekturen einreichen.

3 Die in diesem Artikel aufgeführten Berichtsanforderungen unterliegen den folgenden Berichtsanforderungen für zurückliegende Daten, wenn ein Mitgliedstaat den Euro nach dem Inkrafttreten dieser Leitlinie einführt: a) NZBen der Mitgliedstaaten, die der Union vor Dezember 2012 beigetreten sind, melden der EZB nach bestem Bemühen zurückliegende Daten, die mindestens 1) die Datenreferenzzeiträume ab März 2014 oder 2) die fünf Jahre vor der Einführung des Euro durch den betreffenden Mitgliedstaat umfassen, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist; b) NZBen der Mitgliedstaaten, die der Union nach Dezember 2012 beigetreten sind, melden der EZB nach bestem Bemühen zurückliegende Daten, die mindestens 1) die Datenreferenzzeiträume ab März 2016 oder 2) die fünf Jahre vor der Einführung des Euro durch den betreffenden Mitgliedstaat umfassen, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

4 Die in Artikel 5, 5a und 5b der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) festgelegten Rechnungslegungsvorschriften gelten auch, wenn die NZBen Daten gemäß dieser Leitlinie melden.“

Article 4a Berichtsansätze für Bestände von MFIs an vom Inhaber ausgegebenen Wertpapieren

1 Die NZBen melden der EZB statistische Daten, die Bestände an vom Inhaber ausgegebenen Wertpapieren mit ISIN-Code umfassen sowie nach Ermessen der jeweiligen betreffenden NZB Bestände an vom Inhaber ausgegebenen Wertpapieren ohne ISIN-Code, die jeweils von MFIs gehalten werden, nach Maßgabe von Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24). Die Berichtspflichten der NZBen umfassen Positionen zum Quartalsende.

2 Die NZBen melden statistische Daten gemäß Absatz 1 in Übereinstimmung mit den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Regeln, unter Verwendung der Berichtsschemata des Anhangs I, Teil 1 (Tabellen 1, 2 und 5), sowie der gesondert festgelegten elektronischen Berichtsstandards.

3 Vierteljährliche Daten werden gemäß Artikel 3b Absatz 2 Buchstaben a und b korrigiert.

4 Die NZBen reichen Erläuterungen bei der EZB ein, die die Gründe für erhebliche Korrekturen darlegen. Die NZBen können freiwillig auch Erläuterungen für sonstige Korrekturen einreichen. Darüber hinaus stellen die NZBen Informationen über erhebliche Neuzuordnungen in den Sektoren der Inhaber oder, soweit erhältlich, bei der Klassifizierung von Instrumenten zur Verfügung.“

Article 4b Berichtspflichten der NZBen für Wertpapierbestände ohne ISIN-Code für Gruppendaten

1 Die NZBen erfassen und melden der EZB statistische Daten über Wertpapierbestände ohne ISIN-Code, die von Berichtspflichtigen für Gruppendaten zur Verfügung gestellt wurden, auf Einzelwertpapierbasis gemäß den in Anhang I, Teil 2 (Tabellen 1, 2 und 4) aufgeführten Berichtsschemata und in Übereinstimmung mit den elektronischen Berichtsstandards, die gesondert festgelegt werden. Die Berichtspflichten der NZBen umfassen die in Absatz 2 festgelegten Positionen zum Quartalsende.

2 Die NZBen melden der EZB die in Absatz 1 genannten Daten bis zum Geschäftsschluss am 55. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen. Ausnahmsweise kann die EZB den NZBen erlauben, Daten bis zum Geschäftsschluss am 62. Kalendertag nach dem Ende des Quartals zu melden, auf das sich die Daten beziehen. In diesen Fällen stellt die NZB einen schriftlichen Antrag auf eine Ausnahme, in der sie Folgendes darlegt: a) Die Gründe, auf denen der Antrag basiert unter Darstellung der Erforderlichkeit für die Sicherstellung von Genauigkeit und Vergleichbarkeit der an die EZB gemeldeten Daten und um der NZB zu ermöglichen, die Daten mit weiteren Datenquellen abzugleichen, die andernfalls nicht zeitgerecht für die erforderliche Qualitätsüberprüfung der Inputdaten zur Verfügung ständen; b) Den Zeitraum, für den eine Ausnahme gewährt werden soll. Im Anschluss an die Bewertung des Antrags der NZB kann die EZB eine Ausnahme für einen bestimmten Zeitraum gewähren und hat das Erfordernis für die Ausnahme jährlich zu überprüfen.“

Article 8 Notifizierungsverfahren für Berichtspflichtige für Gruppendaten

1 Die NZBen verwenden im Auftrag der EZB das Musterschreiben in Anhang II (nachfolgend das ‚Notifizierungsschreiben‘), um den Berichtspflichtigen für Gruppendaten die Entscheidung des EZB-Rates gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) über ihre Berichtspflichten im Rahmen der Verordnung mitzuteilen. Das Notifizierungsschreiben enthält die Kriterien, die die Einstufung des benachrichtigten Instituts als Berichtspflichtiger für Gruppendaten begründen.

2 Die betreffende NZB schickt das Notifizierungsschreiben innerhalb von 10 EZB-Arbeitstagen nach dem Tag der Entscheidung des EZB-Rates an den Berichtspflichtigen für Gruppendaten, und schickt eine Kopie dieses Schreibens an das Sekretariat der EZB.

3 Das Verfahren gemäß Absatz 2 wird nicht auf die Benachrichtigung der Berichtspflichtigen für Gruppendaten angewendet, die vom EZB-Rat gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Leitlinie identifiziert wurden.“

Article 9 Überprüfungsverfahren durch den EZB-Rat

1 Falls ein nach Artikel 8 benachrichtigter Berichtspflichtiger für Gruppendaten innerhalb von 15 EZB-Arbeitstagen nach Empfang dieser Benachrichtigung einen begründeten schriftlichen Antrag mit ergänzenden Informationen an die betreffende NZB zur Überprüfung seiner Einstufung als Berichtspflichtiger für Gruppendaten einreicht, übermittelt die betreffende NZB diesen Antrag innerhalb von 10 EZB-Arbeitstagen an den EZB-Rat.

2 Nach Eingang des schriftlichen Antrags gemäß Absatz 1 überprüft der EZB-Rat die Einstufung und teilt seine begründete Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags schriftlich der betreffenden NZB mit, die den Berichtspflichtigen für Gruppendaten innerhalb von 10 EZB-Arbeitstagen über die Entscheidung des EZB-Rates unterrichtet.“

Article 11 Überprüfung

1 Unbeschadet der Überprüfungsrechte der EZB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 und der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) überwachen und gewährleisten die NZBen die Qualität und Zuverlässigkeit der statistischen Daten, die der EZB zur Verfügung gestellt werden, und arbeiten eng mit den Betreibern der SHSDB im Rahmen des gesamten DQM zusammen.

2 Die EZB hat diese Daten in vergleichbarer Weise in enger Zusammenarbeit mit den Betreibern der SHSDB zu bewerten. Die Bewertung ist rechtzeitig vorzunehmen.

3 Alle zwei Jahre tauschen die EZB und die NZBen mit dem Ausschuss für Statistik des ESZB und gegebenenfalls den Endanwendern Informationen über Vorgehensweisen, Maßnahmen und Verfahren aus, die bei der Zusammenstellung der Daten für Statistiken über Wertpapierbestände verwendet werden.

4 Die NZBen haben durch Nutzung und Anwendung der DQM-Ziele, DQM-Messziffern und DQM-Schwellenwerte die Qualität der Daten für Statistiken über Wertpapierbestände zu gewährleisten, zu überprüfen und aufrechtzuerhalten. Zu den DQM-Zielen gehört die Gewährleistung a) der Qualität der gesamten Outputdaten, b) die Vergleichbarkeit von Beständen und Referenzdaten und c) die Vergleichbarkeit mit anderen Statistiken.

5 Wenden sich die Betreiber der SHSDB mit Anfragen an die NZBen, sollten die Betreiber diese Anfragen wie folgt klassifizieren: a) Anfragen mit hoher Priorität, b) Anfragen mit Priorität oder c) andere Anfragen. Die NZBen haben diese Anfragen innerhalb einer Frist, die für diese Klassifizierung angemessen ist, schriftlich zu beantworten.

6 Für Statistiken über Wertpapierbestände verwendete Daten aus der zentralisierten Wertpapierdatenbank sind gemäß Leitlinie EZB/2012/21 zu prüfen.

Article 2 Wirksamwerden und Umsetzung

Diese Leitlinie tritt am Tag ihrer Mitteilung an die NZBen in Kraft. Die Zentralbanken des Eurosystems befolgen den Artikel 1 Absätze 1, 2 und 15 ab diesem Tag. Die Zentralbanken des Eurosystems befolgen den Artikel 1 Absätze 3 bis 14, 16 und 17 dieser Leitlinie ab dem 1. Oktober 2018.

Article 3 Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Relations

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