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Seqlense EUR-Lex

Leitlinie (EU) 2016/2298 der Europäischen Zentralbank vom 2. November 2016 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2016/31)

CELEX
32016O0031
Document type
GUIDELINE
Sector
Legislation
Date of document
2016-11-02
In force since
2016-12-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen

„1 Standardtender werden durch die EZB im Voraus öffentlich bekannt gegeben. Darüber hinaus können die NZBen Standardtender öffentlich und direkt gegenüber Geschäftspartnern bekannt geben, wenn dies notwendig erscheint.

2 Schnelltender können durch die EZB im Voraus öffentlich bekannt gegeben werden. Bei Schnelltendern, die im Voraus öffentlich bekannt gegeben werden, kann die NZB die ausgewählten Geschäftspartner unmittelbar ansprechen, wenn dies notwendig erscheint. Bei Schnelltendern, die nicht im Voraus öffentlich bekannt gegeben werden, werden die ausgewählten Geschäftspartner von den NZBen direkt kontaktiert.“

„1 Die EZB gibt ihre Zuteilungsentscheidung hinsichtlich der Zuteilungsergebnisse öffentlich bekannt. Darüber hinaus können die NZBen die Zuteilungsentscheidung der EZB öffentlich und direkt gegenüber Geschäftspartnern bekannt geben, wenn dies notwendig erscheint.“

„3 Im Fall von Zweigstellen beziehen sich die nach Absatz 1 gemeldeten Daten auf das Institut, dem die Zweigstelle angehört.“

„1 Die EZB veröffentlicht ein aktualisiertes Verzeichnis notenbankfähiger marktfähiger Sicherheiten auf ihrer Website im Einklang mit der auf ihrer Website aufgeführten Methodik und aktualisiert das Verzeichnis an jedem Tag, an dem das TARGET2-System betriebsbereit ist. Marktfähige Sicherheiten, die in das Verzeichnis notenbankfähiger marktfähiger Sicherheiten aufgenommen wurden, werden mit ihrer Veröffentlichung in der Liste für Kreditgeschäfte des Eurosystems zugelassen. Abweichend von dieser Regel kann das Eurosystem im besonderen Fall kurzfristiger Schuldtitel mit gleichtägiger Abwicklung eine Zulassung ab dem Emissionsdatum gewähren. Sicherheiten, die nach Artikel 87 Absatz 3 beurteilt werden, werden nicht in diesem Verzeichnis der notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten veröffentlicht.“

„1 Um notenbankfähig zu sein, müssen Schuldtitel bis zu ihrer endgültigen Rückzahlung eine der folgenden Kuponstrukturen aufweisen: a) fest verzinst, abgezinst oder mehrstufig verzinst, wobei Zinstermine und -beträge im Voraus ausgewiesen sind; oder b) variabel verzinst mit der folgenden Ausgestaltung: Zinssatz = (Referenzzinssatz * I) ± x, mit f ≤ Zinssatz ≤ c, wobei: i) der Referenzzinssatz zu einem bestimmten Zeitpunkt nur einer aus der nachstehenden Liste ist: ein Euro-Geldmarktsatz, z. B. Euribor, LIBOR oder ähnliche Indizes; ein Constant-Maturity-Swapsatz, z. B. CMS, EIISDA, EUSA; die Rendite einer Staatsanleihe oder eines Index von mehreren Staatsanleihen im Euro-Währungsgebiet mit einer Laufzeit von höchstens einem Jahr; ein Inflationsindex in der Eurozone; ii) f (Untergrenze — floor), c (Obergrenze — ceiling), l (Leverage-/Deleverage-Faktor) und x (Marge), falls vorhanden, Werte sind, die bei Emission vordefiniert sind oder sich im Laufe der Zeit nur im Einklang mit einem bei Emission vordefinierten Verlauf ändern können, wobei l während der gesamten Laufzeit der Sicherheit größer als null ist. Bei variabler Verzinsung mit einem an den Inflationsindex gekoppelten Referenzzinssatz beträgt l eins.“

Article 77a Anlagebeschränkungen für Asset-Backed Securities

Etwaige Anlagen von Guthaben auf den Bankkonten des Emittenten oder etwaiger intermediärer Zweckgesellschaften, die der Transaktionsdokumentation unterliegen, dürfen nicht ganz oder teilweise und weder tatsächlich noch potenziell aus Tranchen sonstiger Asset-Backed Securities, Credit-Linked Notes, Swaps oder anderen Derivateinstrumenten, synthetischen Wertpapieren oder ähnlichen Forderungen bestehen.“

Article 81a Zulassungskriterien für bestimmte unbesicherte Schuldtitel

1 Um für Kreditgeschäfte des Eurosystems zugelassen zu werden, müssen unbesicherte Schuldtitel, die von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen oder eng mit ihnen verbundenen Stellen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 begeben wurden, die allgemeinen Zulassungskriterien für alle in Abschnitt 1 genannten Arten von marktfähigen Sicherheiten erfüllen, mit Ausnahme der Anforderung gemäß Artikel 64, soweit der unbesicherte Schuldtitel der gesetzlichen Nachrangigkeit unterliegt.

2 Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet ‚gesetzliche Nachrangigkeit‘ die auf einem für den Emittenten geltenden gesetzlichen Rahmen beruhende Nachrangigkeit eines unbesicherten Schuldtitels, der keiner Nachrangigkeit gemäß den Bedingungen des Schuldtitels, d. h. vertraglicher Nachrangigkeit, unterliegt.“

Article 144a Notenbankfähige Sicherheiten mit negativen Cashflows

1 Die NZBen haben dafür Sorge zu tragen, dass ein Geschäftspartner für die rechtzeitige Zahlung sämtlicher negativer Cashflows im Zusammenhang mit notenbankfähigen Sicherheiten haftbar bleibt, die von ihm als Sicherheiten eingereicht oder genutzt werden.

2 Falls ein Geschäftspartner seiner rechtzeitigen Zahlungsverpflichtung gemäß Absatz 1 nicht nachkommt, kann das Eurosystem, ohne jedoch verpflichtet zu sein, die entsprechende Zahlung schuldbefreiend leisten. Die NZBen haben dafür Sorge zu tragen, dass der Geschäftspartner unverzüglich nach Aufforderung des Eurosystems diesem sämtliche vom Eurosystem aufgrund der Nichtleistung des Geschäftspartners gezahlten negativen Cashflows erstattet. Falls ein Geschäftspartner eine Zahlung gemäß Absatz 1 nicht leistet, hat das Eurosystem das Recht, den Betrag in Höhe des Betrags, den das Eurosystem anstelle eines solchen Geschäftspartners geleistet hat, unmittelbar und ohne vorherige Ankündigung abzubuchen entweder a) von dem entsprechenden Konto des Zahlungsmoduls (payment module — PM) in TARGET2 gemäß Artikel 36 Absatz 6 des Anhangs II der Leitlinie EZB/2012/27 oder b) mit vorheriger Zustimmung einer Verrechnungsbank von einem TARGET2 PM-Konto einer Verrechnungsbank, welches für die Kreditgeschäfte des Eurosystems des entsprechenden Geschäftspartners genutzt wird, oder c) von jedem anderen Konto, welches für die geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems genutzt wird und welches der entsprechende Geschäftspartner bei der NZB unterhält.

3 Sämtliche Beträge, die das Eurosystem gemäß Absatz 2 gezahlt hat und die nicht von einem Geschäftspartner unverzüglich nach Aufforderung erstattet wurden und vom Eurosystem nicht von einem der entsprechenden in Absatz 2 genannten Konten abgebucht werden konnten, sind als ein Kredit des Eurosystems anzusehen, für den eine Sanktion gemäß Artikel 154 angewendet werden kann.“

Article 2 Wirksamwerden und Umsetzung

1 Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntmachung gegenüber den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

2 Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, leiten die erforderlichen Maßnahmen ein, um die vorliegende Leitlinie zu erfüllen, und wenden sie ab dem 1. Januar 2017 an. Sie setzen die EZB bis spätestens 5. Dezember 2016 über die entsprechenden Rechtstexte und Mittel zur Umsetzung in Kenntnis.

Article 3 Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Relations

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Versions

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