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Seqlense EUR-Lex

Leitlinie (EU) 2016/2299 der Europäischen Zentralbank vom 2. November 2016 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2016/65 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2016/32)

CELEX
32016O0032
Document type
GUIDELINE
Sector
Legislation
Date of document
2016-11-02
In force since
2016-12-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Bewertungsabschläge für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten

1 Gemäß Teil 4 Titel VI der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) unterliegen marktfähige Sicherheiten Bewertungsabschlägen, wie definiert in Artikel 2 Nummer 97 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60), in der Höhe, die in den Tabellen 2 und 2a im Anhang dieser Leitlinie festgelegt ist.

2 Der Bewertungsabschlag für eine bestimmte Sicherheit hängt von den folgenden Faktoren ab: a) Haircutkategorie, in die diese Sicherheit eingestuft wird, wie in Artikel 2 definiert; b) Restlaufzeit oder gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Sicherheit, wie in Artikel 3 definiert; c) Verzinsungsart der Sicherheit; und d) Bonitätsstufe, in die diese Sicherheit eingestuft wird.“

Article 3 Bewertungsabschläge für marktfähige Sicherheiten

1 Die Bewertungsabschläge für marktfähige Sicherheiten, die in den Haircutkategorien I bis IV eingestuft wurden, bestimmen sich nach den folgenden Kriterien: a) Einstufung der spezifischen Sicherheit in Bonitätsstufe 1, 2 oder 3; b) Restlaufzeit der Sicherheit, wie detailliert beschrieben in Absatz 2; c) Verzinsungsart der Sicherheit, wie detailliert beschrieben in Absatz 2.

2 Bei marktfähigen Sicherheiten, die in den Haircutkategorien I bis IV eingestuft wurden, ist der anzuwendende Bewertungsabschlag von der Restlaufzeit und der Verzinsungsart wie folgt abhängig: a) Bei marktfähigen Sicherheiten mit Nullkupon und fester Verzinsung bestimmen sich die anzuwendenden Bewertungsabschläge anhand der Tabelle 2 im Anhang dieser Leitlinie. Die maßgebliche Laufzeit für die Bestimmung des Bewertungsabschlags entspricht der Restlaufzeit der Sicherheit. b) Bei marktfähigen Sicherheiten mit variabler Verzinsung entsprechen die anzuwendenden Bewertungsabschläge dem Bewertungsabschlag, der für festverzinsliche marktfähige Sicherheiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr angewendet wurde, mit Ausnahme der folgenden Fälle: i) Variable Verzinsungen, bei denen der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung länger als ein Jahr ist, sind als festverzinslich zu behandeln, und die maßgebliche für den Bewertungsabschlag anzuwendende Laufzeit entspricht der Restlaufzeit der Sicherheit. ii) Variable Verzinsungen, die als Referenzsatz einen Inflationsindex des Euro-Währungsgebiets haben, sind als festverzinslich zu behandeln, und die maßgebliche für den Bewertungsabschlag anzuwendende Laufzeit entspricht der Restlaufzeit der Sicherheit. iii) Variable Verzinsungen mit einer Untergrenze, die nicht gleich null ist, und/oder variable Verzinsungen mit einer Obergrenze sind als festverzinslich zu behandeln. c) Der Bewertungsabschlag für Sicherheiten, die über mehr als eine Verzinsungsart verfügen, bestimmt sich ausschließlich in Abhängigkeit von der während der Restlaufzeit der Sicherheit geltenden Verzinsungsart und entspricht dem höchsten Abschlag für eine marktfähige Sicherheit mit derselben Restlaufzeit und Bonitätsstufe. Zu diesem Zweck kann jede Verzinsungsart in Betracht gezogen werden, die während der Restlaufzeit der Sicherheit existiert.

3 Bei marktfähigen Sicherheiten, die in der Haircutkategorie V eingestuft wurden, bestimmen sich die Bewertungsabschläge unabhängig von der Verzinsungsart anhand der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit der Sicherheit, wie in den Absätzen 4 und 5 näher dargelegt. Die Bewertungsabschläge, die auf marktfähige Sicherheiten der Kategorie V angewendet werden, sind in Tabelle 2a im Anhang dieser Leitlinie festgelegt.

4 Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der vorrangigen Tranche einer Asset-Backed Security wird als die zu erwartende gewichtete durchschnittliche Zeit bis zur Rückzahlung dieser Tranche geschätzt. Für einbehaltene mobilisierte Asset-Backed Securities (sog. retained ABS) wird bei der Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit unterstellt, dass Kündigungsrechte des Emittenten nicht ausgeübt werden.

5 Für die Zwecke von Absatz 4 werden mit ‚einbehaltenen mobilisierten Asset-Backed Securities (sog. retained ABS)‘ Asset-Backed Securities bezeichnet, die zu einem Prozentsatz von über 75 % des ausstehenden Nominalwerts von einem Geschäftspartner, der Originator der Asset-Backed Security ist, oder Stellen, die enge Verbindungen zum Originator haben, genutzt werden. Die engen Verbindungen werden gemäß Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgestellt.“

Article 2 Wirksamwerden und Umsetzung

1 Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntmachung gegenüber den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

2 Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, leiten die erforderlichen Maßnahmen ein, um die vorliegende Leitlinie zu erfüllen, und wenden sie ab dem 1. Januar 2017 an. Sie setzen die EZB bis spätestens 5. Dezember 2016 über die diesbezüglichen Rechtstexte und Mittel zur Umsetzung in Kenntnis.

Article 3 Adressaten

Diese Leitlinie richtet sich an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

Relations

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