Leitlinie (EU) 2016/2300 der Europäischen Zentralbank vom 2. November 2016 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/31 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2016/33)
Text
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Article 1 Änderungen der Leitlinie EZB/2014/31
„(2 Asset-Backed Securities gemäß Absatz 1, die nicht über zwei öffentliche Ratings verfügen, die mindestens der Bonitätsstufe 2 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entsprechen, im Einklang mit Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) , unterliegen einem Bewertungsabschlag, der von ihrer gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit abhängt, wie dies in Anhang IIa näher aufgeführt ist.
„(2a Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der vorrangigen Tranche einer Asset-Backed Security wird als die zu erwartende gewichtete durchschnittliche Zeit bis zur Rückzahlung dieser Tranche geschätzt. Für einbehaltene mobilisierte Asset-Backed Securities wird bei der Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit unterstellt, dass Kündigungsrechte des Emittenten nicht ausgeübt werden.“
„(5 Eine NZB kann Asset-Backed Securities, deren Sicherheiten Wohnungsbauhypotheken oder Kredite an KMU oder beides darstellen und die die Voraussetzungen der Bonitätsbeurteilung gemäß Teil 4 Titel II Kapitel 2 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) und die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie Absatz 4 nicht erfüllen, jedoch sonst allen für Asset-Backed Securities gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) geltenden Zulassungskriterien entsprechen und über zwei öffentliche Ratings verfügen, die mindestens der Bonitätsstufe 3 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entsprechen, als Sicherheit für geldpolitische Operationen des Eurosystems hereinnehmen. Solche Asset-Backed Securities sind auf jene beschränkt, die vor dem 20. Juni 2012 emittiert wurden, und unterliegen einem Bewertungsabschlag, der von ihrer gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit abhängt, wie dies in Anhang IIa näher aufgeführt ist.“
Article 2 Inkrafttreten und Umsetzung
1 Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Mitteilung an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
2 Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, leiten die erforderlichen Maßnahmen ein, um die vorliegende Leitlinie zu erfüllen, und wenden die Maßnahmen ab dem 1. Januar 2017 an. Sie teilen der EZB die Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen spätestens bis zum 5. Dezember 2016 mit.
Article 3 Adressaten
Diese Leitlinie richtet sich an alle Zentralbanken des Eurosystems.
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