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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2016/27 der Kommission vom 13. Januar 2016 zur Änderung der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

CELEX
32016R0027
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2016-01-13
In force since
2016-02-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Anhang III Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält folgende Fassung: „KAPITEL B ERFORDERNISSE HINSICHTLICH BERICHTERSTATTUNG UND AUFZEICHNUNG I. VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN A. Angaben, die von den Mitgliedstaaten in ihrem jährlichen Bericht gemäß Artikel 6 Absatz 4 zu machen sind 1. Die Zahl der Verdachtsfälle je Tierart, bei denen gemäß Artikel 12 Absatz 1 eine Verbringungssperre verhängt wurde. 2. Die Zahl der Verdachtsfälle je Tierart, bei denen gemäß Artikel 12 Absatz 2 eine Laboruntersuchung durchgeführt wurde, sowie das Ergebnis der Schnell- und Bestätigungstests (Zahl positiver und negativer Fälle) und hinsichtlich Rindern die Altersstruktur aller getesteten Tiere. Die Altersstruktur sollte folgendermaßen untergliedert werden: ‚unter 24 Monate alt‘, Untergliederung in 12 Monatsschritten zwischen 24 und 155 Monaten, sowie ‚über 155 Monate alt‘. 3. Die Zahl der Herden, in denen bei Schafen und Ziegen Verdachtsfälle gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 2 gemeldet und untersucht wurden. 4. Die Zahl der Rinder, die je Teilpopulation im Sinne von Kapitel A Teil I Nummern 2.1, 2.2, 3.1 und 5 getestet wurden. Die Methode zur Stichprobenauswahl, die Ergebnisse der Schnell- und Bestätigungstests und die Altersstruktur der getesteten Tiere gemäß der Untergliederung unter Nummer 2. 5. Die Zahl der Schafe, Ziegen und Herden, die je Teilpopulation im Sinne von Kapitel A Teil II Nummern 2, 3, 5 und 6 untersucht wurden, die Methode für die Stichprobenauswahl und das Ergebnis der Schnell- und Bestätigungstests. 6. Die geografische Verteilung einschließlich des Herkunftslands (wenn es sich vom Meldeland unterscheidet) positiver BSE- und Scrapie-Fälle. Für jeden TSE-Fall bei Rindern, Schafen und Ziegen sollten das Geburtsjahr und, wenn möglich, der Geburtsmonat angegeben werden. TSE-Fälle, die als atypisch eingestuft wurden, sind anzugeben. Bei Scrapie-Fällen sind gegebenenfalls die Ergebnisse des primären und des sekundären Molekulartests gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c anzugeben. 7. Bei anderen Tieren als Rindern, Schafen und Ziegen die Zahl der Proben und bestätigten TSE-Fälle nach Tierart. 8. Der Genotyp und, soweit möglich, die Rasse jedes Schafes, das entweder positiv auf TSE getestet und einer Stichprobenuntersuchung gemäß Kapitel A Teil II Nummer 8.1 unterzogen wurde oder das einer Stichprobenuntersuchung gemäß Kapitel A Teil II Nummer 8.2 unterzogen wurde. B. Berichtszeiträume Die Zusammenstellung der Berichte mit den in Abschnitt A genannten Angaben, die im von den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit vereinbarten Format monatlich oder — was die unter Nummer 8 genannten Informationen anbelangt — vierteljährlich an die Kommission zu übermitteln sind (und die die Kommission an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit weiterleitet), kann den jährlichen Bericht gemäß Artikel 6 Absatz 4 bilden, sofern die Informationen aktualisiert werden, sobald zusätzliche Informationen vorliegen. II. ANGABEN, DIE IM ZUSAMMENFASSENDEN JAHRESBERICHT DER UNION ENTHALTEN SEIN MÜSSEN Die Zusammenfassung der Union wird in Tabellenform vorgelegt und enthält mindestens die in Teil I Abschnitt A für jeden Mitgliedstaat festgelegten Angaben. Ab dem 1. Januar 2016 analysiert die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit die in Teil I festgelegten Angaben und veröffentlicht bis Ende November einen zusammenfassenden Bericht über Entwicklungstendenzen und Quellen von transmissiblen spongiformen Enzephalopathien in der Union. III. AUFZEICHNUNGEN 1. Die zuständige Behörde bewahrt sieben Jahre lang die Aufzeichnungen mit den in Teil I Abschnitt A genannten Angaben auf. 2. Das untersuchende Labor bewahrt sieben Jahre lang alle Aufzeichnungen über die Tests, insbesondere die Laborbücher sowie gegebenenfalls die Paraffinblocks und Fotografien der Western Blots auf.“

Article 2

In Anhang IV Kapitel III Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Nummer 3 folgende Fassung: „3. Loses verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein, ausgenommen Fischmehl, und solches verarbeitetes Protein enthaltende lose Mischfuttermittel sind mit Fahrzeugen und Containern zu transportieren, die nicht für den Transport von Futtermitteln verwendet werden, die für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmt sind.“

Article 3

In Anhang IV Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Abschnitt E folgende Fassung: „ABSCHNITT E Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Protein und solches Protein enthaltenden Produkten 1. Die Ausfuhr von verarbeitetem Wiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltenden Produkten ist verboten. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für verarbeitetes Heimtierfutter, das verarbeitetes Wiederkäuer-Protein enthält, das in für die Herstellung von Heimtierfutter zugelassenen Betrieben gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet wurde und das gemäß den Unionsvorschriften verpackt und gekennzeichnet ist. 2. Die Ausfuhr von verarbeitetem Nichtwiederkäuer-Protein und von Mischfuttermitteln, die solches Protein enthalten, ist unter folgenden Bedingungen zulässig: a) das verarbeitete Nichtwiederkäuer-Protein stammt aus Verarbeitungsanlagen, in denen ausschließlich tierische Nebenprodukte von Nichtwiederkäuern verarbeitet werden, die von Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a bezogen werden oder die aus zugelassenen Verarbeitungsanlagen stammen, die in den öffentlich zugänglichen Listen gemäß Kapitel V Abschnitt A Buchstabe d verzeichnet sind; b) die Mischfuttermittel, die das verarbeitete Nichtwiederkäuer-Protein enthalten, stammen aus zugelassenen Betrieben, die in den öffentlich zugänglichen Listen gemäß Kapitel V Abschnitt A Buchstabe e verzeichnet sind, und sind gemäß den Unionsvorschriften verpackt und gekennzeichnet. 3. Die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen gelten nicht für: a) Heimtierfutter, das verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein enthält, das in für die Herstellung von Heimtierfutter zugelassenen Betrieben gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet wurde und das gemäß den Unionsvorschriften verpackt und gekennzeichnet ist; b) Fischmehl und Mischfuttermittel, die kein anderes verarbeitetes tierisches Protein als Fischmehl enthalten.“

Article 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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