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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2016/38 der Kommission vom 14. Januar 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 hinsichtlich des Höchstbetrags für Vorschusszahlungen zur Unterstützung von Investitionen und Innovationen im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor

CELEX
32016R0038
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2016-01-14
In force since
2016-01-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Vorschuss darf 20 % der öffentlichen Unterstützung für die Investition nicht überschreiten und wird erst nach Leistung einer Bankgarantie oder einer entsprechenden Sicherheit in Höhe von 110 % des Vorschussbetrags gezahlt. Im Falle von Investitionen, bei denen die Einzelentscheidung über eine Beihilfegewährung in den Haushaltsjahren 2013, 2014, 2015 oder 2016 getroffen wird, kann der Vorschussbetrag jedoch auf 50 % der sich auf die jeweilige Investition beziehenden öffentlichen Beihilfe angehoben werden. Für die Zwecke des Artikels 23 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission besteht die Verpflichtung, den gesamten bei der Durchführung der betreffenden Maßnahme als Vorschusszahlung erhaltenen Betrag innerhalb von zwei Jahren auszugeben. 2. Artikel 20c Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Vorschuss darf 20 % der öffentlichen Unterstützung für die Investition in eine Innovation nicht überschreiten und wird erst nach Leistung einer Bankgarantie oder einer entsprechenden Sicherheit in Höhe von 110 % des Vorschussbetrags gezahlt. Im Falle von Investitionen in Innovationen, bei denen die Einzelentscheidung über eine Beihilfegewährung in den Haushaltsjahren 2014, 2015 oder 2016 getroffen wird, kann der Vorschussbetrag jedoch auf 50 % der sich auf die jeweilige Investition beziehenden öffentlichen Beihilfe angehoben werden. Für die Zwecke des Artikels 23 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 besteht die Verpflichtung, den gesamten bei der Durchführung der betreffenden Maßnahme als Vorschusszahlung erhaltenen Betrag innerhalb von zwei Jahren auszugeben.“

Article 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.

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