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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 der Kommission vom 21. Januar 2016 über die für die Vernetzung der elektronischen Register von Fahrerkarten notwendigen gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen

CELEX
32016R0068
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2016-01-21
In force since
2018-03-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Anforderungen an die verbindlich vorgeschriebene Vernetzung der nationalen elektronischen Register für Fahrerkarten mit dem Benachrichtigungssystem TACHOnet gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 festgelegt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 finden folgende Begriffsbestimmungen Anwendung: a) „asynchrone Schnittstelle“ bezeichnet einen Vorgang, bei dem in Beantwortung einer Anfrage eine Benachrichtigung über eine neue HTTP-Verbindung zurückgeschickt wird; b) „Rundabfrage“ („broadcast search“) bezeichnet eine Anfrage eines Mitgliedstaats, die an alle anderen Mitgliedstaaten gerichtet ist; c) „Karten ausstellende Behörde“ („card issuing authority“, CIA) bezeichnet die Stelle, die von einem Mitgliedstaat ermächtigt wurde, Fahrtenschreiberkarten auszustellen und zu verwalten; d) „Zentralstelle“ („central hub“) bezeichnet das System, mit dessen Hilfe die Informationen über das TACHOnet weitergeleitet werden und so Benachrichtigungen zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können; e) „nationales System“ bezeichnet das Informationssystem, das jeder Mitgliedstaat für die Zwecke der Ausgabe, Verarbeitung und Beantwortung von TACHOnet-Benachrichtigungen einrichtet; f) „synchrone Schnittstelle“ bezeichnet einen Vorgang, bei dem in Beantwortung einer Anfrage eine Benachrichtigung über dieselbe HTTP-Verbindung zurückgeschickt wird; g) „anfragender Mitgliedstaat“ bezeichnet den Mitgliedstaat, der eine Anfrage oder Mitteilung abschickt, die dann an den bzw. die jeweils antwortenden Mitgliedstaat(en) geleitet wird; h) „antwortender Mitgliedstaat“ bezeichnet den Mitgliedstaat, an den die TACHOnet-Anfrage oder -Mitteilung gerichtet ist; i) „Einzelabfrage“ („singlecast search“) bezeichnet eine Anfrage eines Mitgliedstaats, die an einen einzigen Mitgliedstaat gerichtet ist; j) „Fahrtenschreiberkarte“ bezeichnet entweder eine Fahrerkarte oder eine Werkstattkarte gemäß Artikel 2 Buchstaben f und k der Verordnung (EU) Nr. 165/2014.

Article 3 Verpflichtung zur Vernetzung mit TACHOnet

Die Mitgliedstaaten vernetzen die in Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 genannten nationalen elektronischen Register mit dem Benachrichtigungssystem TACHOnet.

Article 4 Technische Spezifikationen

Das Benachrichtigungssystem TACHOnet muss den in den Anhängen I bis VII genannten technischen Spezifikationen entsprechen.

Article 5 Nutzung von TACHOnet

Die Mitgliedstaaten befolgen die in Anhang VIII festgelegten Verfahren. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre nationalen Karten ausstellenden Behörden und Kontrolleure bei der Wahrnehmung der ihnen gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 obliegenden Aufgaben Zugang zum Benachrichtigungssystem TACHOnet haben, um die Gültigkeit, den Status und die Einzigkeit der Fahrerkarten wirksam und einfach überprüfen zu können.

Article 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 2. März 2018.

Relations

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