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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2016/113 der Kommission vom 28. Januar 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

CELEX
32016R0113
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2016-01-28
In force since
2016-01-30
End of validity
2016-07-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl (ausgenommen nicht rostendem Stahl, Schnellarbeitsstahl und Mangan-Silicium-Stahl), nur warmgewalzt, auch nach dem Walzen verwunden, mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden; ihre Haupteigenschaft Hochdauerfestigkeit ist die Fähigkeit des Materials, einer Wechselbeanspruchung standzuhalten, ohne zu brechen, insbesondere die Fähigkeit, mehr als 4,5 Mio. Lastspiele mit einem Spannungsverhältnis (min./max.) von 0,2 und einer Spannungsdifferenz von über 150 MPa zu überstehen; die Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex72142000, ex72283020, ex72283041, ex72283049, ex72283061, ex72283069, ex72283070 und ex72283089 (TARIC-Codes 7214200010, 7228302010, 7228304110, 7228304910, 7228306110, 7228306910, 7228307010 und 7228308910) eingereiht; Ursprungsland der betroffenen Ware ist die VR China.

2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenZoll (in %)TARIC-ZusatzcodeJiangyin Xicheng Steel Co., Ltd., Jiangyin9,2C060Jiangyin Ruihe Metal Products Co., Ltd.,Jiangyin9,2C061Jiangsu Yonggang Group Co., Ltd., Zhangjiagang13,0C062Jiangsu Lianfeng Industrial Co., Ltd., Zhangjiagang13,0C063Zhangjiagang Hongchang High Wires Co., Ltd., Zhangjiagang13,0C064Zhangjiagang Shatai Steel Co., Ltd., Zhangjiagang13,0C065Alle übrigen Unternehmen13,0C999

3 Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde, und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

4 Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

5 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Article 2

1 Binnen 25 Kalendertagen nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung können interessierte Parteien a) eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, b) der Kommission ihre schriftlichen Stellungnahmen vorlegen und c) eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren beantragen.

2 Binnen 25 Kalendertagen nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung können die Parteien nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 Anmerkungen zur Anwendung der vorläufigen Maßnahmen vorbringen.

Article 3

1 Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/2386 einzustellen.

2 Angaben über Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.

Article 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 dieser Verordnung gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Relations

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