Durchführungsverordnung (EU) 2016/181 der Kommission vom 10. Februar 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation
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Article 1
1 Ein vorläufiger Antidumpingzoll wird eingeführt auf die Einfuhren flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder anderem legierten Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen und nur kaltgewalzt, die derzeit unter den KN-Codes ex72091500 (TARIC-Code 7209150090), 72091690, 72091790, 72091891, ex72091899 (TARIC-Code 7209189990), ex72092500 (TARIC-Code 7209250090), 72092690, 72092790, 72092890, 72112330, ex72112380 (TARIC-Codes 7211238019, 7211238095 und 7211238099), ex72112900 (TARIC-Codes 7211290019 und 7211290099), 72255080 und 72269200 eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation. Die folgenden Warentypen sind von der Definition der betroffenen Ware ausgenommen: Elektrobleche aus Eisen oder nicht legiertem Stahl beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, nur kaltgewalzt, auch in Rollen (Coils), beliebiger Dicke, Schwarzbleche aus Eisen oder nicht legiertem Stahl beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm, geglüht, flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legiertem Stahl beliebiger Breite, aus Silicium-Elektrostahl, und flachgewalzte Erzeugnisse aus legiertem Stahl, nur kaltgewalzt, aus Schnellarbeitsstahl.
2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: LandUnternehmen Vorläufiger Zollsatz (in %) TARIC-ZusatzcodeVR ChinaAngang Steel Company Limited, Anshan13,8C097Tianjin Angang Tiantie Cold Rolled Sheets Co. Ltd., Tianjin13,8C098andere im Anhang aufgeführte kooperierende Unternehmen14,5alle übrigen Unternehmen16,0C999RusslandMagnitogorsk Iron & Steel Works OJSC, Magnitogorsk19,8C099PAO Severstal, Cherepovets25,4C100alle übrigen Unternehmen26,2C999
3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, so findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.
4 Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
5 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden einschlägigen Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
1 Innerhalb von 25 Kalendertagen nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung können interessierte Parteien a) eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, b) der Kommission eine schriftliche Stellungnahme übermitteln und c) eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren beantragen.
2 Innerhalb von 25 Kalendertagen nach dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung können die in Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 genannten Parteien Bemerkungen zur Anwendung der vorläufigen Maßnahmen vorbringen.
Article 3
1 Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2325 einzustellen.
2 Angaben über Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.
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