Durchführungsverordnung (EU) 2016/225 der Kommission vom 17. Februar 2016 zur Festsetzung der Erzeugnishöchstmenge je Mitgliedstaat sowie des Zeitraums für die Einreichung von Anträgen für die Sonderbeihilfe für die private Lagerhaltung für die verbleibenden nicht in Anspruch genommenen Mengen bestimmter Arten von Käse gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1852
Text
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Article 1 Gegenstand
Die Erzeugnishöchstmenge je Mitgliedstaat, auf die die befristete Sonderbeihilferegelung für die private Lagerhaltung für die verbleibenden nicht in Anspruch genommenen Mengen von Arten von Käse gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1852 Anwendung findet, ist im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt. Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1852 festgelegten Vorschriften für die Durchführung der Regelung gelten entsprechend für die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzten Mengen.
Article 2 Beihilfeanträge
Beihilfeanträge können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 30. September 2016.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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