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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2016/225 der Kommission vom 17. Februar 2016 zur Festsetzung der Erzeugnishöchstmenge je Mitgliedstaat sowie des Zeitraums für die Einreichung von Anträgen für die Sonderbeihilfe für die private Lagerhaltung für die verbleibenden nicht in Anspruch genommenen Mengen bestimmter Arten von Käse gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1852

CELEX
32016R0225
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2016-02-17
In force since
2016-02-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Die Erzeugnishöchstmenge je Mitgliedstaat, auf die die befristete Sonderbeihilferegelung für die private Lagerhaltung für die verbleibenden nicht in Anspruch genommenen Mengen von Arten von Käse gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1852 Anwendung findet, ist im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt. Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1852 festgelegten Vorschriften für die Durchführung der Regelung gelten entsprechend für die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzten Mengen.

Article 2 Beihilfeanträge

Beihilfeanträge können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 30. September 2016.

Article 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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