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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2016/232 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern

CELEX
32016R0232
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2015-12-15
In force since
2016-02-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich bestimmter Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern. Sie gilt unbeschadet der spezifischen Bestimmungen der folgenden Verordnungen: a) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission hinsichtlich der Sektoren Obst und Gemüse; b) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 880/2012 der Kommission und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission hinsichtlich des Sektors Milch und Milcherzeugnisse und c) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 611/2014 der Kommission hinsichtlich des Sektors Olivenöl und Tafeloliven.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „länderübergreifende Erzeugerorganisation“ jede Erzeugerorganisation, bei der die Betriebe der angeschlossenen Erzeuger in mehr als einem Mitgliedstaat ansässig sind; b) „länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen“ jede Vereinigung von Erzeugerorganisationen, bei der die Mitgliedsorganisationen in mehr als einem Mitgliedstaat ansässig sind; c) „länderübergreifender Branchenverband“ jeden Branchenverband, dessen Mitglieder in mehr als einem Mitgliedstaat in der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung der in den Tätigkeitsbereich des Branchenverbands fallenden Erzeugnisse tätig sind.

Article 3 Auslagerung

1 Die Sektoren, in denen die Mitgliedstaaten eine Auslagerung gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestatten können, sind in Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführt.

2 Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die Tätigkeiten auslagern, müssen einen schriftlichen Geschäftsvertrag abschließen, durch den sichergestellt wird, dass die Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen weiterhin die durchgeführte Tätigkeit kontrolliert und überwacht.

Article 4 Anerkennung länderübergreifender Organisationen und Vereinigungen

1 Gemäß Teil II Titel II Kapitel III Abschnitte 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entscheidet der Mitgliedstaat, in dem eine länderübergreifende Erzeugerorganisation oder eine länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen über eine erhebliche Zahl von Mitgliedern oder Mitgliedsorganisationen oder eine erhebliche Menge bzw. einen erheblichen Wert der vermarktbaren Erzeugung verfügt, oder der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz eines länderübergreifenden Branchenverbands befindet, über die Anerkennung einer solchen Organisation oder Vereinigung.

2 Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten sorgen für die erforderliche Verwaltungszusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten, in denen Mitglieder einer solchen Organisation oder Vereinigung ansässig sind, um die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen gemäß den Artikeln 154, 156 und 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu überprüfen.

3 Die anderen Mitgliedstaaten, in denen Mitglieder einer länderübergreifenden Erzeugerorganisation, einer länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eines länderübergreifenden Branchenverbands ansässig sind, lassen dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat jede erforderliche administrative Unterstützung zukommen.

4 Der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat stellt auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats, in dem Mitglieder einer solchen Organisation oder Vereinigung ansässig sind, alle relevanten Informationen zur Verfügung.

Article 5 Mitteilungen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. März jedes Jahres folgende Informationen zum vorangegangenen Kalenderjahr mit: a) Entscheidungen über die Erteilung, die Verweigerung oder den Widerruf der Anerkennung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden, einschließlich des Datums der Entscheidung und der betreffenden Namen und Sektoren, sowie eine Zusammenfassung der Gründe für die Verweigerung oder den Widerruf einer Anerkennung; b) bezüglich anerkannter Erzeugerorganisationen und anerkannter Vereinigungen von Erzeugerorganisationen den Wert der vermarktbaren Erzeugung.

Article 6 Aufhebungen

Die Verordnungen (EG) Nr. 223/2008 und (EG) Nr. 709/2008 werden aufgehoben.

Article 7

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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