Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 der Kommission vom 24. Februar 2016 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates
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Article 1 Gegenstand
Für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung werden mit dieser Verordnung Durchführungsbestimmungen erlassen im Hinblick auf: a) Aufbau und Inhalt der über das in Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 genannte EDV-gestützte System zu Zwecken der Artikel 8, 15 und 16 der genannten Verordnung ausgetauschten Amtshilfedokumente; b) Aufbau und Inhalt der Rückmeldungen zu Folgemaßnahmen, die auf Grundlage von Informationen ergriffen wurden, die im Rahmen einer Zusammenarbeit auf Ersuchen oder fakultativ übermittelt worden sind; c) die Vorschriften und Verfahren, die von den zuständigen Behörden beim Austausch von Amtshilfedokumenten anzuwenden sind; d) Aufbau und Inhalt der Amtshilfe-Ausfalldokumente sowie die Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit deren Verwendung.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Beförderung“ eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Sinne des Kapitels IV der Richtlinie 2008/118/EG zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten; b) „CCN Secure Mail System“ das sichere elektronische Mailsystem, das Bestandteil des CCN/CSI-Netzes ist.
Article 3 Aufbau und Inhalt von Amtshilfedokumenten
1 Amtshilfedokumente werden gemäß Anhang I erstellt.
2 Sind für das Ausfüllen bestimmter Datenfelder in den Amtshilfedokumenten gemäß Anhang I dieser Verordnung Codes erforderlich, so werden die Codes in Anhang II dieser Verordnung, Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 der Kommission und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission verwendet, wie in den Tabellen in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Article 4 Ersuchen zum Zweck der Bereitstellung von Informationen, wenn der ersuchenden Behörde der administrative Referenzcode einer Beförderung bekannt ist
1 Kennt die ersuchende Behörde den gemäß Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG zugewiesenen administrativen Referenzcode des elektronischen Verwaltungsdokuments für die fragliche Beförderung, so kann sie um jedes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 genannte Dokument sowie um jedes andere in Zusammenhang mit dieser Beförderung stehende Dokument ersuchen. Zu diesem Zweck übermittelt die ersuchende Behörde das in Anhang I Tabelle 1 festgelegte Dokument „Abfrage der Historie“ an die ersuchte Behörde im Abgangsmitgliedstaat. In der Anfrage ist der administrative Referenzcode des elektronischen Verwaltungsdokuments für die Beförderung anzugeben.
2 Kennt die ersuchte Behörde den administrativen Referenzcode, so beantwortet sie die gemäß Absatz 1 übermittelte Anfrage anhand des in Anhang I Tabelle 2 festgelegten Dokuments „Abfrage der Historie“, wobei sie den Status der Beförderung angibt. Darüber hinaus übermittelt die ersuchte Behörde das in Anhang I Tabelle 3 festgelegte Dokument „Nachrichten der Beförderung“, das eine Kopie des elektronischen Verwaltungsdokuments für diese Beförderung sowie aller sonstigen Dokumente im Zusammenhang mit dieser Beförderung enthält.
3 Ist der ersuchten Behörde der administrative Referenzcode nicht bekannt, so beantwortet sie die gemäß Absatz 1 übermittelte Anfrage anhand des Dokuments „Antwort auf Abfrage der Historie“, wobei sie das Datenfeld „Status“ auf „keine Angabe“ setzt.
Article 5 Ersuchen zum Zweck der Bereitstellung von Informationen, wenn der ersuchenden Behörde der administrative Referenzcode nicht bekannt ist
1 Kennt die ersuchende Behörde den administrativen Referenzcode bzw. die administrativen Referenzcodes eines bzw. mehrerer der von ihr benötigten elektronischen Verwaltungsdokumente nicht und vermutet sie, dass ein anderer Mitgliedstaat der Abgangsmitgliedstaat ist, so kann sie die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, eine Liste der für die einschlägigen Beförderungen relevanten elektronischen Verwaltungsdokumente zu erstellen. Zu diesem Zweck übermittelt die ersuchende Behörde das in Anhang I Tabelle 4 festgelegte Dokument „Allgemeine Anfrage“ an die ersuchte Behörde. Die Anfrage enthält die relevanten Suchkriterien und alle Informationen, die die Auswahl dieser Kriterien unterstützen.
2 Die ersuchte Behörde beantwortet die gemäß Absatz 1 übermittelte Anfrage durch Rücksendung einer Liste der elektronischen Verwaltungsdokumente, die den nach Absatz 1 Unterabsatz 2 ausgewählten Suchkriterien entsprechen, wobei der jeweilige administrative Referenzcode in dem Dokument „Liste der durch eine allgemeine Suche ermittelten e-VD“, das in Anhang I Tabelle 5 festgelegt ist, angegeben wird.
3 Wenn kein Dokument den nach Absatz 1 Unterabsatz 2 ausgewählten Suchkriterien entspricht oder die Zahl der administrative Referenzcodes, die den ausgewählten Suchkriterien entsprechen, größer als 99 ist, übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde das in Anhang I Tabelle 6 festgelegte Dokument „Ablehnung einer allgemeinen Anfrage“.
Article 6 Auskunftsersuchen und Ersuchen um behördliche Ermittlungen
1 Ersuchen um nicht im EDV-gestützten System erfasste Informationen bezüglich verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die sich im Verfahren der Steueraussetzung befinden, werden anhand des in Anhang I Tabelle 7 festgelegten Dokuments „Allgemeine Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit“ übermittelt. Bei der Anfrageart ist „Verwaltungszusammenarbeit“ anzugeben.
2 Jede Anfrage gemäß Absatz 1 kann einen oder mehrere Wirtschaftsbeteiligte betreffen, die im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 registriert sind. Sie darf nicht mehr als einen im Mitgliedstaat der ersuchten Behörde registrierten Wirtschaftsbeteiligten betreffen.
3 Nach Abschluss aller erforderlichen Ermittlungen sendet die ersuchte Behörde deren Ergebnisse anhand des in Anhang I Tabelle 10 festgelegten Dokuments „Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit“ an die ersuchende Behörde.
Article 7 Fristen
1 Eine ersuchende Behörde kann eine ersuchte Behörde daran erinnern, dass letztere eine an sie gestellte Anfrage zwecks Zusammenarbeit noch nicht beantwortet hat, indem sie ihr die in Anhang I Tabelle 9 festgelegte „Erinnerung an eine Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit“ übermittelt.
2 Beantwortet die ersuchte Behörde eine Anfrage nicht innerhalb der nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 vorgesehenen Fristen, so übermittelt sie anhand des in Anhang I Tabelle 8 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments „Antwort“ Informationen zu den Gründen für die Nichtbeantwortung.
Article 8 Ablehnung der Zusammenarbeit
Lehnt die ersuchte Behörde die Bearbeitung eines Auskunftsersuchens, die Durchführung einer behördlichen Ermittlung bezüglich der gewünschten Informationen oder die Übermittlung dieser Informationen ab, so teilt sie dies der ersuchenden Behörde über das CCN Secure Mail System mit, wobei sie mindestens Folgendes angibt: a) die Follow-up-Korrelationskennung des von der ersuchenden Behörde übermittelten Amtshilfedokuments gemäß der Codeliste 1 in Anhang II; b) das Datum der Entscheidung über die Ablehnung des Ersuchens; c) die Bezeichnung der ersuchten Behörde, die die Ablehnung erteilt hat; d) die Gründe für die Ablehnung gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 25 oder Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012. Sie sendet diese Mitteilung unmittelbar nach ihrer Entscheidung, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten ab Eingang des Ersuchens.
Article 9 Fakultativer Informationsaustausch
1 In anderen als den unter Absatz 2 genannten Fällen erfolgt ein fakultativer Informationsaustausch gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 anhand des in Anhang I Tabelle 10 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments „Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit“.
2 Betrifft der fakultative Informationsaustausch die Ergebnisse einer Belegkontrolle oder einer physischen Kontrolle von Waren während einer Beförderung, so werden die Ergebnisse anhand des in Anhang I Tabelle 11 festgelegten Dokuments „Kontrollbericht“ übermittelt.
Article 10 Verbindlicher Informationsaustausch — Im Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung befindliche, unter Kapitel III der Richtlinie 2008/118/EG fallende Waren oder bei einem registrierten Empfänger eingegangene Waren
Ergibt eine Belegkontrolle oder eine physische Kontrolle von Waren am Lagerort eines registrierten Empfängers im Sinne von Artikel 4 Nummer 9 der Richtlinie 2008/118/EG (im Folgenden der „registrierte Empfänger“) oder eines zugelassenen Lagerinhabers im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der genannten Richtlinie (im Folgenden der „zugelassene Lagerinhaber“), dass einer der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 genannten Fälle vorliegt, so erfolgt die verbindliche Übermittlung der erforderlichen Informationen anhand des in Anhang I Tabelle 10 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments „Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit“. Das Dokument „Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit“ wird den zuständigen Behörden im betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von sieben Tagen ab dem Datum der Kontrolle übermittelt.
Article 11 Verbindlicher Informationsaustausch — Kontrollbericht
Ergibt eine Belegkontrolle oder eine physische Kontrolle von Waren während einer Beförderung, dass einer der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 genannten Fälle vorliegt, so erfolgt die verbindliche Übermittlung des Kontrollberichts anhand des in Anhang I Tabelle 11 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments „Kontrollbericht“. Das Dokument „Kontrollbericht“ wird den zuständigen Behörden in den betreffenden Mitgliedstaaten innerhalb von sieben Tagen ab dem Datum der Kontrolle übermittelt.
Article 12 Verbindlicher Informationsaustausch — Abbruch einer Beförderung
Erlangt eine zuständige Behörde Kenntnis vom Abbruch einer Beförderung aufgrund eines der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 genannten Fälle, so erfolgt die verbindliche Übermittlung dieser Information anhand des in Anhang I Tabelle 13 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments „Abbruch einer Beförderung“. Das Dokument „Abbruch einer Beförderung“ wird den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten innerhalb eines Tages ab dem Zeitpunkt, zu dem die in Absatz 1 genannte Behörde Kenntnis von dem Abbruch erlangt, übermittelt.
Article 13 Verbindlicher Informationsaustausch — Warnhinweis oder Ablehnung
Erlangt eine zuständige Behörde Kenntnis davon, dass im Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung befindliche Waren, die an einen registrierten Empfänger oder einen zugelassenen Lagerinhaber befördert worden sind, nicht angefordert wurden oder dass der Inhalt des elektronischen Verwaltungsdokuments für im Verfahren der Steueraussetzung befindliche verbrauchsteuerpflichtige Waren, die an einen registrierten Empfänger oder einen zugelassenen Lagerinhaber befördert worden sind, unrichtig ist, und vermutet die zuständige Behörde, dass einer der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis c oder e der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 genannten Fälle der Grund hierfür ist, so übermittelt sie der zuständigen Behörde des Abgangsmitgliedstaats das in Anhang I Tabelle 14 der vorliegenden Verordnung festgelegte Dokument „Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD“. Das Dokument „Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD“ wird der zuständigen Behörde des Abgangsmitgliedstaats innerhalb eines Tages ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde Kenntnis von den in Absatz 1 genannten Umständen erlangt, übermittelt.
Article 14 Verbindlicher Informationsaustausch — Ereignisbericht
Erlangt eine zuständige Behörde bezüglich einer Beförderung Kenntnis von Umständen, die nicht in den Artikeln 10, 11, 12 oder 13 genannt werden, und vermutet sie einen Zusammenhang mit einem der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 genannten Fälle, so erfolgt die verbindliche Übermittlung der erforderlichen Informationen anhand des in Anhang I Tabelle 12 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments „Ereignisbericht“. Das Dokument „Ereignisbericht“ wird innerhalb von sieben Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde Kenntnis von den in Absatz 1 genannten Umständen erlangt, übermittelt.
Article 15 Nichtverfügbarkeit des EDV-gestützten Systems und Verwendung des Amtshilfe-Ausfalldokuments
1 Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 können die Mitgliedstaaten das EDV-gestützte System unter folgenden Umständen als nicht verfügbar betrachten: a) Das EDV-gestützte System steht wegen Hardware- oder Telekommunikationsausfalls nicht zur Verfügung; b) es treten Netzprobleme auf, auf die die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat keinen unmittelbaren Einfluss haben; c) höhere Gewalt; d) es sind Wartungsarbeiten geplant, die mindestens 48 Stunden vor dem geplanten Beginn des Wartungszeitraums angekündigt werden.
2 Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 wird im Amtshilfe-Ausfalldokument angegeben, welche Art von Amtshilfedokument es ersetzt. Die erforderlichen Informationen werden gemäß den Tabellen in Anhang I der vorliegenden Verordnung in Form von Datenelementen erstellt, die denen im Amtshilfedokument entsprechen. Sämtliche Datenelemente sowie Datengruppen und -untergruppen, zu denen diese Datenelemente gehören, werden mit den Zahlen und Buchstaben in den Spalten A und B der entsprechenden Tabellen in Anhang I bezeichnet. Das Amtshilfe-Ausfalldokument wird auf dem zwischen den betreffenden zuständigen Behörden vereinbarten Weg ausgetauscht.
3 Sobald das EDV-gestützte System wieder verfügbar ist, werden die gemäß Absatz 2 ausgetauschten Informationen über das EDV-gestützte System anhand der jeweils vorgesehenen Amtshilfedokumente übermittelt.
Article 16 Rückmeldung zu Folgemaßnahmen, die als Ergebnis eines Informationsaustauschs ergriffen wurden
1 Ein Ersuchen um Rückmeldung gemäß Artikel 8 Absatz 5, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 enthält mindestens folgende Informationen: a) die Follow-up-Korrelationskennung des von der um Rückmeldung ersuchenden Behörde übermittelten Amtshilfedokuments gemäß der Codeliste 1 in Anhang II der vorliegenden Verordnung; b) das Datum bzw. die Daten, an dem/denen die Informationen bereitgestellt wurden.
2 Für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 5, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 enthält eine Rückmeldung zu Folgemaßnahmen mindestens folgende Informationen: a) die Follow-up-Korrelationskennung des von der um Rückmeldung ersuchenden Behörde übermittelten Amtshilfedokuments gemäß der Codeliste 1 in Anhang II der vorliegenden Verordnung; b) die Bezeichnung der zuständigen Behörde, die die Rückmeldung gibt; c) die Informationen zu den Folgemaßnahmen, die auf Grundlage der übermittelten Informationen ergriffen wurden.
3 Rückmeldungen sind über das CCN Secure Mail System anzufordern und zu übermitteln.
Article 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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