Durchführungsverordnung (EU) 2016/345 der Kommission vom 10. März 2016 zur Festlegung der Häufigkeit von Containerstatusmeldungen, des Datenformats und der Übermittlungsmethode
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Article 1 Häufigkeit der Berichterstattung von CSM
Beförderer übermitteln vollständige, in den elektronischen Aufzeichnungen der Beförderer erstellte, gesammelte und verwaltete CSM spätestens 24 Stunden nach der Erfassung der CSM in den elektronischen Aufzeichnungen der Beförderer an das CSM-Register. Die Übermittlung historischer CSM gemäß Artikel 18a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 erfolgt binnen 24 Stunden nach Erstellung oder Sammlung der ersten CSM in den elektronischen Aufzeichnungen des Beförderers, durch die festgestellt wird, dass der betreffende Container in das Zollgebiet der Union verbracht werden soll.
Article 2 Format der in den CSM mitzuteilenden Daten
Die Beförderer übermitteln CSM gemäß den Standards des ANSI ASC X12 oder des UN/EDIFACT.
Article 3 Methode für die Übermittlung von CSM
1 Beförderer übermitteln CSM unter Verwendung des Secure Shell File Transfer Protocol (SFTP). Beförderer dürfen CSM unter Verwendung anderer Methoden übermitteln, sofern der gleiche Grad an Sicherheit wie beim SFTP gewährleistet ist.
2 CSM können übermittelt werden, entweder a) durch selektive Übermittlung einzelner CSM gemäß Artikel 18a Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 oder b) durch Übermittlung aller in den elektronischen Aufzeichnungen des Beförderers erstellten, gesammelten und verwalteten CSM ohne Auswahl einzelner CSM. Übermittelt ein Beförderer CSM gemäß Buchstabe b, so lässt der Beförderer zu, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten im Einklang mit den in der Verordnung (EG) Nr. 515/97 festgelegten Bedingungen auf diese Daten zugreifen und sie nutzen können.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. September 2016.
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