Verordnung (EU) 2016/369 des Rates vom 15. März 2016 über die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung legt den Rahmen fest, innerhalb dessen im Fall einer akuten oder potenziellen Naturkatastrophe oder durch Menschen verursachten Katastrophe Soforthilfe der Union durch spezifische, der wirtschaftlichen Lage angemessene Maßnahmen gewährt werden kann. Eine derartige Soforthilfe kann nur gewährt werden, wenn Umfang und Auswirkungen einer Katastrophe so außergewöhnlich sind, dass gravierende und weitreichende humanitäre Folgen in einem oder mehr als einem Mitgliedstaat entstehen, und nur unter außergewöhnlichen Umständen, in denen kein anderes Instrument, das den Mitgliedstaaten und der Union zur Verfügung steht, ausreichend ist.
2 Mit der im Rahmen dieser Verordnung gewährten Soforthilfe werden die Maßnahmen des betroffenen Mitgliedstaats unterstützt und ergänzt. Dafür ist eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem betroffenen Mitgliedstaat zu gewährleisten.
Article 2 Aktivierung der Soforthilfe
1 Der Beschluss über die Aktivierung der Soforthilfe im Rahmen dieser Verordnung im Fall einer akuten oder potenziellen Katastrophe wird vom Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission gefasst; dabei wird gegebenenfalls präzisiert, für welche Dauer die Aktivierung erfolgt.
2 Der Rat prüft den in Absatz 1 genannten Vorschlag der Kommission unverzüglich und beschließt nach Dringlichkeit der Lage über die Aktivierung der Soforthilfe.
Article 3 Förderfähige Maßnahmen
1 Die im Rahmen dieser Verordnung gewährte Soforthilfe ermöglicht bedarfsorientierte Sofortmaßnahmen in Ergänzung zu den Maßnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten und mit dem Ziel der Rettung von Leben, der Vermeidung und Linderung menschlichen Leids und der Wahrung der Menschenwürde, wo immer dies aufgrund von Katastrophen im Sinne von Artikel 1 nötig ist.
2 Die Soforthilfe gemäß Absatz 1 kann sämtliche Maßnahmen der humanitären Hilfe einschließen, die für die Finanzierung durch die Union nach den Artikeln 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 in Betracht kommen, und kann demnach Hilfs-, Unterstützungs- und erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen zur Rettung und Erhaltung von Menschenleben in oder unmittelbar nach Katastrophen umfassen. Mit den betreffenden Mitteln können ferner alle übrigen direkt mit der Durchführung der Soforthilfe im Rahmen der vorliegenden Verordnung verbundenen Kosten finanziert werden.
3 Die Soforthilfe im Rahmen dieser Verordnung wird im Einklang mit den fundamentalen humanitären Grundsätzen der Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit gewährt und umgesetzt.
4 Die Maßnahmen nach Absatz 2 werden von der Kommission oder von den von ihr ausgewählten Partnerorganisationen durchgeführt. Die Kommission kann als Partnerorganisationen insbesondere Nichtregierungsorganisationen, Fachdienste der Mitgliedstaaten oder internationale Einrichtungen und Organisationen auswählen, die über die nötigen Fachkenntnisse verfügen. Sie arbeitet dabei eng mit dem betroffenen Mitgliedstaat zusammen.
Article 4 Arten der finanziellen Intervention und Durchführungsverfahren
1 Die Kommission führt die finanzielle Hilfe der Union nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 aus. Insbesondere wird die Unionsfinanzierung für Hilfemaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung nach dem Prinzip der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise Buchstabe c der genannten Verordnung umgesetzt.
2 Die Soforthilfe im Rahmen der vorliegenen Verordnung wird aus dem Gesamthaushaltsplan der Union und durch etwaige Beiträge anderer öffentlicher oder privater Geber finanziert, die als externe zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zugewiesen werden.
3 Die Unionsfinanzierung für Hilfemaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung, die nach dem Prinzip der direkten Mittelverwaltung umgesetzt wird, kann von der Kommission gemäß Artikel 128 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 direkt ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vergeben werden. Zu diesem Zweck kann die Kommission Partnerschaftsrahmenvereinbarungen schließen oder bestehende Partnerschaftsrahmenvereinbarungen nutzen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 geschlossen wurden.
4 Setzt die Kommission Soforthilfemaßnahmen über Nichtregierungsorganisationen um, so gelten die Kriterien für die finanzielle und die operative Leistungsfähigkeit als erfüllt, wenn eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 zwischen der betreffenden Organisation und der Kommission in Kraft ist.
Article 5 Förderfähige Kosten
1 Die Unionsfinanzierung kann alle direkten Kosten decken, die für die Durchführung der in Artikel 3 genannten förderfähigen Maßnahmen erforderlich sind, einschließlich der Beschaffung, Vorbereitung, Sammlung, Beförderung, Lagerung und Verteilung von Waren und Dienstleistungen im Rahmen dieser Maßnahmen.
2 Die indirekten Kosten der Partnerorganisationen können im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ebenfalls gedeckt werden.
3 Die Unionsfinanzierung kann auch Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Rechnungsprüfungs- und Bewertungstätigkeiten decken, die für die Verwaltung der im Rahmen dieser Verordnung gewährten Soforthilfe erforderlich sind.
4 Die Unionsfinanzierung für Soforthilfemaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung kann sich auf bis zu 100 % der förderfähigen Kosten belaufen.
5 Ausgaben, die einer Partnerorganisation vor dem Datum der Einreichung eines Finanzierungsantrags entstehen, können für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommen.
Article 6 Komplementarität und Kohärenz der Unionsmaßnahmen
Es werden Synergien und Komplementarität mit anderen Instrumenten der Union angestrebt, insbesondere mit den Instrumenten, in deren Rahmen gewisse Arten von Soforthilfe gewährt werden können, darunter die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002, der Beschluss Nr. 1313/2013/EU, die Verordnung (EG) Nr. 1257/96, die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates , die Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates , die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates , die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Article 7 Schutz der finanziellen Interessen der Union
1 Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, mit denen bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen der Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen gewährleistet wird.
2 Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel auf der Grundlage dieser Verordnung erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.
3 Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem gemäß dieser Verordnung finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
4 Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 enthalten Verträge und Finanzhilfevereinbarungen sowie Vereinbarungen mit internationalen Organisationen und Fachdiensten der Mitgliedstaaten, die sich aus der Umsetzung dieser Verordnung ergeben, Bestimmungen, mit denen it der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF ausdrücklich die Befugnis erteilt wird, derartige Rechnungsprüfungen sowie Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.
Article 8 Überwachung und Bewertung
1 Die im Rahmen dieser Verordnung finanziell unterstützten Maßnahmen werden regelmäßig überwacht. Spätestens zwölf Monate nach Aktivierung der Soforthilfe für eine bestimmte Lage gemäß Artikel 2 unterbreitet die Kommission dem Rat einen Bericht und gegebenenfalls Vorschläge für die Beendigung der Soforthilfe.
2 Bis 17. März 2019 legt die Kommission dem Rat eine Bewertung der Umsetzung dieser Verordnung vor, der sie Empfehlungen für die künftige Anwendung dieser Verordnung und gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Änderung oder Aufhebung beifügt.
Article 9 Inkrafttreten und Aktivierung
1 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2 Der Rat beschließt, dass die Soforthilfe im Rahmen dieser Verordnung ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung für den derzeitigen Zustrom von Flüchtlingen und Migranten in die Union für einen Zeitraum von drei Jahren aktiviert wird.
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