Verordnung (EU) 2016/401 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Anwendung des im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits vorgesehenen Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Durchführung des im Abkommen vorgesehenen Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken festgesetzt.
2 Diese Verordnung gilt für Erzeugnisse mit Ursprung in Georgien.
Article 2 Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen
1 Für die Einfuhren der Erzeugnisse des Anhangs II-C des Abkommens, die dem durch dessen Artikel 27 eingerichteten Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken unterliegen, gilt eine durchschnittliche Jahreseinfuhrmenge. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren einen sofort geltenden Durchführungsrechtsakt, wenn die Einfuhrmenge einer oder mehrerer Erzeugniskategorien in einem beliebigen am 1. Januar beginnenden Jahr die in Anhang II-C des Abkommens festgesetzte Menge erreicht und Georgien keine stichhaltige Begründung dafür vorgelegt hat. Die Kommission kann mit diesem Rechtsakt beschließen, entweder den für das betreffende Erzeugnis bzw. die betreffenden Erzeugnisse geltenden Präferenzzoll vorübergehend auszusetzen, oder aber, dass eine solche Aussetzung nicht angemessen ist.
2 Die vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls gilt für höchstens sechs Monate ab dem Tag der Veröffentlichung des diesbezüglichen Beschlusses. Vor Ablauf dieses Sechsmonatszeitraums und in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit bezüglich der vorübergehenden Aussetzung des Präferenzzolls kann die Kommission gemäß dem in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren einen sofort geltenden Durchführungsrechtsakt zur Aufhebung der vorübergehenden Aussetzung des Präferenzzolls erlassen, sofern sie überzeugt ist, dass die Menge der Einfuhren der unter die betreffende Kategorie fallenden Erzeugnisse, die über die in Anhang II-C des Abkommens festgelegte Menge hinausgeht, auf eine Änderung des Produktionsvolumen und der Exportkapazität Georgiens für das betreffende Erzeugnis bzw. die betreffenden Erzeugnisse zurückzuführen ist.
Article 3 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem mit Artikel 229 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und in Bezug auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse von dem mit Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschuss für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen, unterstützt. Diese Ausschüsse sind Ausschüsse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.
Article 4 Bericht
1 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung und des Titels IV des Abkommens sowie über die Einhaltung der darin festgelegten Verpflichtungen vor.
2 Der Bericht enthält unter anderem Angaben zur Anwendung des Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken.
3 Der Bericht enthält eine Zusammenfassung der Statistiken und legt die Entwicklung des Handels mit Georgien dar.
4 Das Europäische Parlament kann die Kommission binnen eines Monats, nachdem sie ihren Bericht vorgelegt hat, zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären.
5 Die Kommission veröffentlicht ihren Bericht spätestens drei Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt hat.
Article 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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