Durchführungsverordnung (EU) 2016/462 der Kommission vom 30. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 324/2008 zur Festlegung geänderter Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 3 Mitarbeit der Mitgliedstaaten
1 Unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission arbeiten die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der Inspektionsaufgaben der Kommission mit ihr zusammen. Diese Zusammenarbeit erfolgt während der Phasen der Vorbereitung, Überwachung und Berichterstattung.
2 Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Inspektionsmitteilung a) strengen Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleistung ihrer Nichtoffenlegung unterliegt, damit die Inspektion nicht beeinträchtigt wird, und b) den entsprechenden Parteien nach dem Grundsatz ‚Kenntnis nur, wenn nötig‘ mitgeteilt wird.“
Article 6 Technische Unterstützung bei Kommissionsinspektionen durch die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs
Im Rahmen ihrer technischen Unterstützung für die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 stellt die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs technische Sachverständige zur Verfügung, die an den Kommissionsinspektionen einschließlich der dazugehörigen Vorbereitungs- und Berichtsphasen teilnehmen.“
Article 14 Vertraulichkeit von Informationen
Im Einklang mit den geltenden Vorschriften ergreift die Kommission bei der Durchführung von Inspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt geeignete Maßnahmen zum Schutz von als Verschlusssache eingestuften Informationen, zu denen sie Zugang hat oder die ihr von den Mitgliedstaaten übermittelt werden. Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihren einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften gleichwertige Maßnahmen. Sicherheitsempfindliche, aber nicht als Verschlusssache eingestufte Informationen können zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauscht werden, sofern sie diese Informationen gemäß den für die Gewährleistung der Vertraulichkeit der Informationen geltenden Anforderungen schützen.
Article 15 Inspektionsprogramm der Kommission
1 Die Kommission holt hinsichtlich der Prioritäten für die Durchführung ihres Inspektionsprogramms den Rat des Ausschusses ein.
2 Die Kommission unterrichtet den Ausschuss regelmäßig über die Durchführung des Inspektionsprogramms und über die Ergebnisse der Inspektionen. Die Kommission verbreitet bewährte Verfahren, die sie im Zuge der Inspektionen festgestellt hat, unter den Mitgliedstaaten. Inspektionsberichte werden dem Ausschuss in der Regel übermittelt, a) sobald die Antwort des Mitgliedstaats nach Artikel 12 Absatz 1 eingegangen ist und b) wenn die Akte geschlossen wird.“
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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