Delegierte Verordnung (EU) 2016/467 der Kommission vom 30. September 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Bezug auf die Berechnung der gesetzlichen Kapitalanforderungen für verschiedene von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehaltene Anlageklassen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Änderungsbestimmungen
„6 Sind die in Artikel 9 Absatz 4 genannten Kriterien erfüllt und können die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bewertungsmethoden nicht angewandt werden, können Beteiligungen an verbundenen Unternehmen anhand der Methode bewertet werden, die die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zur Erstellung ihrer Jahres- oder konsolidierten Abschlüsse verwenden. In solchen Fällen zieht das beteiligte Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert und den Wert anderer immaterieller Vermögenswerte, die nach Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung mit Null bewertet würden, vom Wert des verbundenen Unternehmens ab.“
„3 Ungeachtet der Absätze 1 und 2 werden die in Artikel 171 genannten strategischen Beteiligungen, die auf der Grundlage der in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG ausgeführten Methode 1 oder auf der Grundlage der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG ausgeführten Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen werden, von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht in Abzug gebracht.“;
Article 164a Qualifizierte Infrastrukturinvestitionen
1 Für die Zwecke dieser Verordnung ist eine qualifizierte Infrastrukturinvestition eine Investition in eine Infrastrukturprojektgesellschaft, die die folgenden Kriterien erfüllt: a) Die Infrastrukturprojektgesellschaft ist in der Lage, ihren finanziellen Verpflichtungen auch bei Vorliegen anhaltender Stressszenarien nachzukommen, die angesichts des mit dem Projekt verbundenen Risikos relevant sind; b) die Cashflows, die die Infrastrukturprojektgesellschaft für Fremd- und Eigenkapitalgeber generiert, sind vorhersehbar; c) die Infrastrukturvermögenswerte und die Infrastrukturprojektgesellschaft unterliegen einem vertraglichen Rahmen, der den Fremd- und Eigenkapitalgebern ein hohes Maß an Schutz bietet: a) werden die Einnahmen der Infrastrukturprojektgesellschaft nicht durch Zahlungen einer großen Zahl von Nutzern finanziert, so enthält der vertragliche Rahmen Bestimmungen, die die Fremd- und Eigenkapitalgeber wirksam vor Verlusten schützen, die sich aus der Beendigung des Projekts durch die Partei, die sich zur Abnahme der von der Infrastrukturprojektgesellschaft angebotenen Güter oder Dienstleistungen verpflichtet hat, ergeben; b) die Infrastrukturprojektgesellschaft verfügt über ausreichende gebundene Rücklagen oder sonstige finanzielle Mittel, um die Anforderungen des Projekts in Bezug auf die Deckung unvorhergesehener Ausgaben und das Umlaufvermögen zu erfüllen; werden Investitionen in Anleihen oder Darlehen getätigt, sieht der vertragliche Rahmen ferner Folgendes vor: i) die Fremdkapitalgeber verfügen, soweit nach geltendem Recht zulässig, über eine Sicherheit in Form sämtlicher Vermögenswerte und Verträge, die für die Durchführung des Projekts erforderlich sind; ii) den Fremdkapitalgebern wird Eigenkapital als Sicherheit zugewiesen, so dass sie in der Lage sind, vor einem etwaigen Ausfall die Kontrolle über die Infrastrukturprojektgesellschaft zu übernehmen; iii) die Nettocashflows aus der betrieblichen Tätigkeit dürfen nach den vorgeschriebenen Zahlungen aus dem Projekt nur in beschränktem Umfang für andere Zwecke als den Schuldendienst verwendet werden; iv) der vertragliche Rahmen sieht Beschränkungen im Hinblick auf die Möglichkeit der Infrastrukturprojektgesellschaft vor, Tätigkeiten durchzuführen, die sich für die Fremdkapitalgeber negativ auswirken könnten, u. a. die Bestimmung, dass ohne Zustimmung der vorhandenen Fremdkapitalgeber keine weiteren Schuldtitel emittiert werden dürfen; d) werden Investitionen in Anleihen oder Darlehen getätigt, ist das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen imstande, gegenüber der Aufsichtsbehörde nachzuweisen, dass es in der Lage ist, die Investition bis zur Fälligkeit zu halten; e) werden Investitionen in Anleihen getätigt, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI vorliegt, hat das betreffende Investitionsinstrument Vorrang vor allen anderen Forderungen, ausgenommen gesetzliche Ansprüche und Forderungen von Gegenparteien bei Derivaten; f) werden Investitionen in Eigenkapital bzw. Anleihen oder Darlehen getätigt, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI vorliegt, gelten folgende Kriterien: i) die Infrastrukturvermögenswerte und die Infrastrukturprojektgesellschaft befinden sich im EWR oder in einem OECD-Mitgliedstaat; ii) befindet sich die Infrastrukturprojektgesellschaft in der Bauphase, müssen die folgenden Kriterien vom Eigenkapitalgeber bzw. — wenn mehr als ein Eigenkapitalgeber vorhanden ist — von einer Gruppe von Eigenkapitalgebern insgesamt erfüllt werden: die Eigenkapitalgeber haben in der Vergangenheit erfolgreich Infrastrukturprojekte überwacht und verfügen über einschlägige Erfahrung; die Eigenkapitalgeber haben ein geringes Ausfallrisiko, oder das Risiko, dass sich aus ihrem Ausfall erhebliche Verluste für die Infrastrukturprojektgesellschaft ergeben, ist gering; es bestehen Anreize für die Eigenkapitalgeber, die Interessen der Anleger zu schützen; iii) die Infrastrukturprojektgesellschaft hat Vorkehrungen getroffen, um zu gewährleisten, dass das Projekt unter Einhaltung der vereinbarten Spezifikationen, der vereinbarten Mittelausstattung bzw. des für die Fertigstellung vereinbarten Datums fertiggestellt wird; iv) bestehen erhebliche Betriebsrisiken, ist für ein angemessenes Risikomanagement Sorge getragen; v) die Infrastrukturprojektgesellschaft verwendet erprobte Technologie und Entwürfe; vi) die Infrastrukturprojektgesellschaft hat eine Kapitalstruktur, die ihr die Bedienung ihrer Schulden erlaubt; vii) das Refinanzierungsrisiko der Infrastrukturprojektgesellschaft ist gering; viii) die Infrastrukturprojektgesellschaft verwendet Derivate ausschließlich zu Zwecken der Risikominderung.
2 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b werden die für Fremd- und Eigenkapitalgeber generierten Cashflows nur dann als vorhersehbar betrachtet, wenn alle Einnahmen — mit Ausnahme eines unwesentlichen Teils — die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) eines der folgenden Kriterien ist erfüllt: i) die Einnahmen basieren auf der Verfügbarkeit; ii) die Einnahmen unterliegen einer Renditeregulierung; iii) die Einnahmen unterliegen einem Vertrag mit unbedingter Zahlungsverpflichtung; iv) die Produktionsmenge bzw. die Nutzung und der Preis erfüllen jeweils eines der folgenden Kriterien: sie sind reguliert; sie sind vertraglich festgelegt; sie sind infolge eines geringen Nachfragerisikos vorhersehbar; b) sofern sich die Einnahmen der Infrastrukturprojektgesellschaft nicht aus Zahlungen einer großen Zahl von Nutzern speisen, handelt es sich bei der Partei, die sich zur Abnahme der von der Infrastrukturprojektgesellschaft bereitgestellten Güter oder Dienstleistungen verpflichtet hat, um i) eine der in Artikel 180 Absatz 2 aufgeführten Stellen; ii) eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft im Sinne der nach Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG angenommenen Verordnung; iii) eine Stelle, die im Rahmen der Bonitätsbewertung einer ECAI eine Bonitätseinstufung von mindestens 3 erhalten hat; iv) einen Abnehmer, der ohne wesentliche Änderung in Bezug auf Höhe und Zeitpunkt der Einnahmen austauschbar ist.“;
Article 173 Kriterien für die Anwendung der Übergangsmaßnahme für das Standardaktienrisiko
1 Die Übergangsmaßnahme für das Standardaktienrisiko nach Artikel 308b Absatz 13 der Richtlinie 2009/138/EG gilt lediglich für Aktien bzw. Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, die am oder vor dem 1. Januar 2016 erworben wurden und nicht dem durationsbasierten Aktienrisiko gemäß Artikel 304 jener Richtlinie unterliegen.
2 Bei Aktien bzw. Infrastruktur-Eigenkapitalinvestitionen von Organismen für gemeinsame Anlagen oder anderen Anlagen in Fondsform, auf die der Look-Through-Ansatz nicht angewandt werden kann, gilt die Übergangsmaßnahme nach Artikel 308b Absatz 13 der Richtlinie 2009/138/EG für den Aktienanteil bzw. den Infrastruktur-Eigenkapitalinvestitionsanteil des Organismus für gemeinsame Anlagen bzw. die Anlagen in Fondsform, der am 1. Januar 2016 gehalten wird und der Zielanlagenallokation entspricht, wenn eine solche Zielallokation für das Unternehmen verfügbar ist. Der Anteil der Aktien bzw. Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, auf den die Übergangsmaßnahme angewandt wird, wird jedes Jahr im Verhältnis zur Anlagenumschlagshäufigkeit des Organismus für gemeinsame Anlagen oder der Anlagen in Fondsform herabgesetzt. Wenn die Zielallokation für Aktieninvestitionen bzw. Infrastruktur-Eigenkapitalinvestitionen des Organismus für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform steigt, erhöht sich nicht der Anteil der Aktien bzw. Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, auf den die Übergangsmaßnahme angewandt wird.“
Article 261a Risikomanagement für qualifizierte Infrastrukturinvestitionen
1 Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen führen, bevor sie eine qualifizierte Infrastrukturinvestition tätigen, angemessene Due-Diligence-Prüfungen durch, die Folgendes beinhalten: a) eine dokumentierte Bewertung, inwieweit das Projekt die Kriterien in Artikel 164a erfüllt; diese Bewertung ist Gegenstand eines Validierungsprozesses, der von Personen durchgeführt wird, die nicht dem Einfluss der für die Beurteilung der Kriterien verantwortlichen Personen unterliegen und keine potenziellen Interessenkonflikte mit diesen Personen haben; b) eine Bestätigung, dass ein etwaiges Finanzmodell für die Cashflows des Projekts Gegenstand eines Validierungsprozesses ist, der von Personen durchgeführt wird, die nicht dem Einfluss der für die Entwicklung des Finanzmodells verantwortlichen Personen unterliegen und keine potenziellen Interessenkonflikte mit diesen Personen haben.
2 Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die qualifizierte Infrastrukturinvestitionen halten, unterziehen die Cashflows und die Sicherheiten, mit denen die Infrastrukturprojektgesellschaft unterlegt ist, einer regelmäßigen Überwachung und führen einschlägige Stresstests durch. Die Stresstests sind der Art, dem Umfang und der Komplexität des dem Infrastrukturprojekt inhärenten Risikos angemessen.
3 Halten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen wesentliche qualifizierte Infrastrukturinvestitionen, so nehmen sie in die schriftlich festgelegten Leitlinien nach Artikel 41 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG Bestimmungen auf, die eine aktive Überwachung dieser Investitionen während der Bauphase und eine Maximierung des im Falle einer Abwicklung aus diesen Investitionen wiedergewonnenen Betrags vorsehen.
4 Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die qualifizierte Infrastrukturinvestitionen in Anleihen oder Darlehen halten, gestalten ihr Aktiv-Passiv-Management in einer Weise, die dauerhaft gewährleistet, dass sie die Investition bis zur Fälligkeit halten können.“
Article 2 Berichtigungsbestimmungen
„3 Anleihen oder Darlehen, für die eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, wird in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung und der modifizierten Duration duri der Anleihe oder des Darlehens i gemäß der folgenden Tabelle ein Risikofaktor stressi zugeordnet. Bonitätseinstufung012345 und 6 Duration (duri) stressiaibiaibiaibiaibiaibiaibibis zu 5bi · duri—0,9 %—1,1 %—1,4 %—2,5 %—4,5 %—7,5 %mehr als 5 und bis zu 10ai + bi · (duri – 5)4,5 %0,5 %5,5 %0,6 %7,0 %0,7 %12,5 %1,5 %22,5 %2,5 %37,5 %4,2 %mehr als 10 und bis zu 15ai + bi · (duri – 10)7,0 %0,5 %8,5 %0,5 %10,5 %0,5 %20,0 %1,0 %35,0 %1,8 %58,5 %0,5 %mehr als 15 und bis zu 20ai + bi · (duri – 15)9,5 %0,5 %11 %0,5 %13,0 %0,5 %25,0 %1,0 %44,0 %0,5 %61,0 %0,5 %mehr als 20min[ai + bi · (duri – 20);1]12,0 %0,5 %13,5 %0,5 %15,5 %0,5 %30,0 %0,5 %46,6 %0,5 %63,5 %0,5 %“
„4 Anleihen und Darlehen, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist und für die die Schuldner keine den Kriterien nach Artikel 214 entsprechende Sicherheit hinterlegt haben, wird in Abhängigkeit von der Duration duri der Anleihe oder des Darlehens i gemäß der folgenden Tabelle ein Risikofaktor stressi zugeordnet: Duration (duri)stressibis zu 53 % · durimehr als 5 und bis zu 1015 % + 1,7 % · (duri – 5)mehr als 10 und bis zu 2023,5 % + 1,2 % · (duri – 10)mehr als 20min(35,5 % + 0,5 % · (duri – 20);1)“
„3 Wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mehrere Schadenexzedenten-Rückversicherungsverträge abgeschlossen haben, von denen jeder einzelne die in Absatz 2 Buchstabe d genannten Anforderungen erfüllt und die zusammen die in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen erfüllen, werden diese Verträge zusammen als ein einziger anerkennungsfähiger Schadenexzedenten-Rückversicherungsvertrag betrachtet.“
„4 Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält Informationen zu den in Artikel 263 genannten Bereichen, wobei den in den Absätzen 1 und 3 festgelegten Offenlegungspflichten des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens Rechnung zu tragen ist.“;
„3 Die in Artikel 316 genannten aggregierten jährlichen statistischen Daten über die beaufsichtigten Unternehmen und Gruppen werden für jedes Kalenderjahr innerhalb von drei Monaten nach dem Datum offengelegt, zu dem die Unternehmen, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember endet, gemäß Artikel 312 Absatz 1 Buchstabe c zur Übermittlung der jährlichen quantitativen Vorlagen verpflichtet sind. Informationen über die Aufsichtsbehörden werden in jedem Kalenderjahr innerhalb von vier Monaten nach dem 31. Dezember zur Verfügung gestellt.“;
„1 Bei der Bewertung, ob bestimmte zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft effektiv nicht zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe bereitgestellt werden können, prüfen die Aufsichtsbehörden, ob folgende Umstände zum Tragen kommen: a) die Eigenmittelbestandteile unterliegen rechtlichen oder regulatorischen Anforderungen, die die Verlustabsorptionsfähigkeit im Hinblick auf alle Verluste, die an unterschiedlichen Stellen in der Gruppe eintreten können, einschränken; b) rechtliche oder regulatorische Anforderungen beschränken die Übertragbarkeit von Vermögenswerten auf ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen; c) die Eigenmittel können nicht innerhalb von neun Monaten zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe bereitgestellt werden; d) die Eigenmittelbestandteile genügen bei Anwendung von Methode 2 nicht den Anforderungen der Artikel 71, 73 und 77; der in diesen Artikeln verwendete Begriff „Solvenzkapitalanforderung“ umfasst zu diesem Zweck sowohl die Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Unternehmens, das den Eigenmittelbestandteil begeben hat, als auch die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe.“
„2 Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften legen der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde die in Absatz 1 genannten Informationen spätestens 26 Wochen nach dem Stichtag für den ersten Jahresabschluss nach Absatz 314 Absatz 1 Buchstabe a vor.“;
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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