Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 der Kommission vom 1. April 2016 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Vernetzung der nationalen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1213/2010 (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
In dieser Verordnung werden die Anforderungen an die Vernetzung der nationalen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen mit dem Benachrichtigungssystem ERRU gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 festgelegt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Ergänzend zu den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 enthaltenen Begriffsbestimmungen bezeichnet im Sinne der vorliegenden Verordnung der Ausdruck a) „ERRU (European Registers of Road Transport Undertakings)“ ein gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eingerichtetes System zur Vernetzung der nationalen elektronischen Register; b) „asynchrone Schnittstelle“ einen Vorgang, bei dem in Beantwortung einer Anfrage eine Benachrichtigung über eine neue HTTP-Verbindung zurückgeschickt wird; c) „Rundabfrage“ („broadcast search“) eine Anfrage eines Mitgliedstaats, die an alle anderen Mitgliedstaaten gerichtet ist; d) „Zentralstelle“ („central hub“) das System, mit dessen Hilfe die Informationen über das ERRU weitergeleitet werden und so Benachrichtigungen zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können; e) „CPC“ die Bescheinigung über die fachliche Eignung gemäß Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009; f) „Mitgliedstaat des Verstoßes“ den Mitgliedstaat, in dem ein Unternehmen einen Verstoß begangen hat; g) „Niederlassungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Unternehmen niedergelassen ist; h) „nationales System“ das Informationssystem, das jeder Mitgliedstaat für die Zwecke der Ausgabe, Verarbeitung und Beantwortung von ERRU-Benachrichtigungen einrichtet; i) „synchrone Schnittstelle“ einen Vorgang, bei dem in Beantwortung einer Anfrage eine Benachrichtigung über dieselbe HTTP-Verbindung wie bei der Anfrage zurückgeschickt wird; j) „anfragender Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der eine Anfrage oder Meldung abschickt, die dann an die antwortenden Mitgliedstaaten geleitet wird; k) „antwortender Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, an den die ERRU-Anfrage oder -Meldung gerichtet ist.
Article 3 Verpflichtung zur Vernetzung mit ERRU
Die Mitgliedstaaten führen die Vernetzung der nationalen elektronischen Register nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 mit dem ERRU gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren und technischen Anforderungen durch.
Article 4 Technische Spezifikationen
Das ERRU muss den in den Anhängen I bis VII der vorliegenden Verordnung genannten technischen Spezifikationen entsprechen.
Article 5 Nutzung des ERRU
1 Beim Austausch von Informationen über ERRU befolgen die zuständigen Behörden die in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Verfahren.
2 Die Mitgliedstaaten gewähren ihren für Straßenkontrollen zuständigen Kontrollstellen Zugang zur Funktion „Überprüfung der Gemeinschaftslizenz“ des ERRU.
3 In Fällen, in denen mehrere nationale Kontrollstellen an Straßenkontrollen beteiligt sind, entscheidet der Mitgliedstaat, welchen dieser Stellen der Zugang nach Absatz 2 gewährt wird.
Article 6 Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 1213/2010 wird mit Beginn der Geltung dieser Verordnung aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Article 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 30. Januar 2019.
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