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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2016/568 der Kommission vom 29. Januar 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds geltenden Bedingungen und Verfahren, nach denen bestimmt wird, ob nicht wiedereinziehbare Beträge von den Mitgliedstaaten zu erstatten sind

CELEX
32016R0568
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2016-01-29
In force since
2016-05-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Vorlage von Informationen zu nicht wiedereinziehbaren Beträgen

1 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein dem Begünstigten rechtsgrundlos gezahlter Betrag, der bereits zuvor in der Kommission übermittelten bescheinigten Rechnungslegungen aufgeführt war, nicht wiedereinziehbar ist, und kommt er zu dem Schluss, dass dieser Betrag nicht dem Unionshaushalt erstattet werden sollte, so reicht die Bescheinigungsbehörde bei der Kommission ein Ersuchen zur Bestätigung dieser Schlussfolgerung ein.

2 Die Bescheinigungsbehörde übermittelt das in Absatz 1 genannte Ersuchen für jedes Vorhaben in der im Anhang der vorliegenden Verordnung vorgegebenen Form über das elektronische Datenaustauschsystem aus Artikel 74 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

3 Der Mitgliedstaat übermittelt das in den Absätzen 1 und 2 angesprochene Ersuchen für jedes Jahr von 2017 bis einschließlich 2025 für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr bis zum 15. Februar. Die Kommission kann die Frist auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats ausnahmsweise bis zum 1. März verlängern.

Article 2 Bedingungen für die Bestimmung, ob ein Fehler oder Fahrlässigkeit des Mitgliedstaats vorliegt

Folgende Kriterien weisen auf Fehler oder Fahrlässigkeit des Mitgliedstaats hin: a) der Mitgliedstaat hat keine — mit Daten versehene — Beschreibung der administrativen und juristischen Maßnahmen vorgelegt, die er zur Wiedereinziehung der in Rede stehenden Beträge (oder zur Senkung bzw. Streichung der Unterstützung oder zur Rücknahme des Dokuments im Einklang mit Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, wenn für eine solche Rücknahme ein separates Verfahren gilt) getroffen hat; b) der Mitgliedstaat hat keine Kopie der ersten oder etwaiger weiterer Wiedereinziehungsanordnungen vorgelegt (oder des Schreibens zur Senkung oder Streichung der Unterstützung oder Rücknahme des Dokuments im Einklang mit Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, wenn für eine solche Rücknahme ein separates Verfahren gilt); c) der Mitgliedstaat hat das Datum der letzten Zahlung des öffentlichen Beitrags an den Begünstigten für das in Rede stehende Vorhaben nicht gemeldet und auch keinen Zahlungsnachweis vorgelegt; d) der Mitgliedstaat hat nach Feststellung der Unregelmäßigkeit mindestens eine rechtsgrundlose Zahlung an den Begünstigten für den von der Unregelmäßigkeit betroffenen Teil des Vorhabens getätigt; e) der Mitgliedstaat hat kein Schreiben zur Senkung der Unterstützung oder zur Rücknahme des Dokuments im Einklang mit Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 übermittelt, wenn für eine solche Rücknahme ein separates Verfahren gilt, oder binnen zwölf Monaten nach der Feststellung der Unregelmäßigkeit keine äquivalente Entscheidung getroffen; f) der Mitgliedstaat hat binnen zwölf Monaten nach der endgültigen Senkung oder Streichung der Finanzhilfe kein Wiedereinziehungsverfahren gestartet (entweder nach einem administrativen oder juristischem Verfahren oder durch Zusage des Begünstigten); g) der Mitgliedstaat hat nicht alle Wiedereinziehungsmöglichkeiten ausgeschöpft, die durch den nationalen institutionellen und rechtlichen Rahmen zur Verfügung stehen; h) der Mitgliedstaat hat im entsprechenden Fall keine Dokumente zu Insolvenz- und Bankrottverfahren vorgelegt; i) der Mitgliedstaat hat auf das Ersuchen der Kommission um weitere Informationen im Einklang mit Artikel 3 nicht reagiert.

Article 3 Verfahren zur Bestimmung, ob ein nicht wiedereinziehbarer Betrag vom Mitgliedstaat erstattet werden soll

1 Basierend auf den vom Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 1 der vorliegenden Verordnung übermittelten Informationen bewertet die Kommission jeden einzelnen Fall, um festzustellen, ob die Unmöglichkeit der Wiedereinziehung eines Betrags auf einen Fehler oder die Fahrlässigkeit des Mitgliedstaats zurückgeht; dabei werden besondere Umstände und der institutionelle und rechtliche Rahmen des Mitgliedstaats berücksichtigt. Auch wenn ein oder mehrere Kriterien aus Artikel 2 zutreffen, kann die Kommission dennoch zu dem Schluss kommen, dass der Mitgliedstaat nicht fehlerhaft oder fahrlässig gehandelt hat.

2 Bis zum 31. Mai des Jahres, in dem die Rechnungslegung übermittelt wird, kann die Kommission: a) den Mitgliedstaat schriftlich dazu auffordern, weitere Informationen zu den administrativen und juristischen Maßnahmen vorzulegen, die zur Wiedereinziehung etwaiger den Begünstigten rechtsgrundlos ausgezahlten Unionsbeiträge ergriffen wurden, oder b) den Mitgliedstaat schriftlich auffordern, das Wiedereinziehungsverfahren fortzusetzen. Verfolgt die Kommission die Option aus Unterabsatz 1 Buchstabe a, so gelten die Absätze 5 bis 8.

3 Handelt die Kommission nicht gemäß Absatz 2 bzw. in der dort gesetzten Frist, so wird der Unionsbeitrag vom Mitgliedstaat nicht erstattet.

4 Die Frist aus Absatz 2 Buchstaben a und b gilt nicht für Unregelmäßigkeiten, die einer Insolvenz vorausgehen, und nicht bei Betrugsverdacht.

5 Der Mitgliedstaat antwortet binnen drei Monaten auf das gemäß Absatz 2 gestellte Ersuchen der Kommission um Informationen.

6 Legt der Mitgliedstaat keine weiteren Informationen vor, die gemäß Absatz 2 angefordert wurden, so setzt die Kommission ihre Bewertung anhand der verfügbaren Informationen fort.

7 Binnen drei Monaten nach Erhalt der Antwort des Mitgliedstaats bzw. bei fehlender fristgerechter Antwort informiert die Kommission den Mitgliedstaat, wenn sie zu dem Schluss gekommen ist, dass der Mitgliedstaat den Unionsbeitrag erstatten sollte; dabei legt sie den Grund für ihre Schlussfolgerung dar und fordert den Mitgliedstaat auf, binnen zwei Monaten seine Anmerkungen zu übermitteln. Handelt die Kommission nicht gemäß dem vorangegangenen Satz bzw. innerhalb der dort gesetzten Frist, so wird der Unionsbeitrag vom Mitgliedstaat nicht erstattet.

8 Binnen sechs Monaten nach Fristende für Anmerkungen des Mitgliedstaats gemäß Absatz 7 schließt die Kommission ihre Bewertung basierend auf den verfügbaren Informationen ab und nimmt, wenn sie die Schlussfolgerung aufrecht erhält, dass der Mitgliedstaat den Unionsbeitrag zu erstatten hat, einen Beschluss an. Handelt die Kommission nicht gemäß dem vorangegangenen Satz bzw. innerhalb der dort gesetzten Frist, so wird der Unionsbeitrag vom Mitgliedstaat nicht erstattet. Für die Berechnung des vom Mitgliedstaat zu erstattenden Unionsbeitrags gilt der Kofinanzierungssatz für jede Priorität, wie im zum Zeitpunkt des Ersuchens geltenden Finanzierungsplan dargelegt.

Article 4 Bereitstellung von Informationen zu nicht wiedereingezogenen Beträgen, die 250 EUR an Beiträgen aus den Fonds nicht übersteigen

Beschließt ein Mitgliedstaat, einen für ein Vorhaben im betroffenen Geschäftsjahr rechtsgrundlos gezahlten Betrag, der — ohne Berücksichtigung der Zinsen – 250 EUR an Beiträgen aus den Fonds nicht übersteigt, nicht wiedereinzuziehen, so müssen der Kommission im Rahmen der vorliegenden Verordnung keine Informationen bereitgestellt werden.

Article 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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