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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2016/580 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 zur Einführung dringender autonomer Handelsmaßnahmen für die Tunesische Republik

CELEX
32016R0580
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2016-04-13
In force since
2016-04-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Präferenzbehandlung

Für die Einfuhr in die Union von nicht behandeltem Olivenöl mit Ursprung in Tunesien, das unter den KN-Codes 15091010 und 15091090 eingereiht wird, wird ein jährliches zollfreies Einfuhrkontingent von 35000 Tonnen (im Folgenden „jährliches Einfuhrzollkontingent“) für die Kalenderjahre 2016 und 2017 eröffnet, das für nicht behandeltes Olivenöl gilt, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land unmittelbar in die Europäische Union befördert wird.

Article 2 Bedingungen für die Inanspruchnahme des jährlichen Einfuhrzollkontingents

Um das jährliche Einfuhrzollkontingent in Anspruch nehmen zu können, muss Tunesien die in Protokoll Nr. 4 des Abkommens enthaltenen Vorschriften betreffend den Ursprung von Waren und die entsprechenden Verfahren einhalten.

Article 3 Zugang zum jährlichen Einfuhrzollkontingent

Das jährliche Einfuhrzollkontingent wird erst dann zugänglich gemacht, wenn das Volumen des jährlichen zollfreien Kontingents für nicht behandeltes Olivenöl gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls Nr. 1 zu dem Abkommen ausgeschöpft ist.

Article 4 Verwaltung des jährlichen Einfuhrzollkontingents

Die Kommission verwaltet das jährlichen Einfuhrzollkontingent gemäß Artikel 184 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Article 5 Befristete Aussetzung

Stellt die Kommission fest, dass hinreichende Nachweise für eine Nichteinhaltung der in Artikel 2 genannten Bedingungen durch Tunesien vorliegen, kann sie einen Durchführungsrechtsakt erlassen, um die Präferenzbehandlung gemäß Artikel 1 ganz oder teilweise befristet auszusetzen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 6 Halbzeitüberprüfung

1 Die Kommission bewertet die Auswirkungen dieser Verordnung auf den Olivenölmarkt der Union, und zwar nach der Hälfte der Zeit ab deren Inkrafttreten, und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat die sich aus dieser Bewertung ergebenden Schlussfolgerungen.

2 Wird festgestellt, dass der Olivenölmarkt der Union von den Bestimmungen dieser Verordnung beeinträchtigt wird, so ist die Kommission befugt, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um Korrekturmaßnahmen mit dem Ziel einzuführen, die Lage auf diesem Markt wieder zu stabilisieren. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 7 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingesetzten Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 8 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2017.

Relations

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