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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2016/760 der Kommission vom 13. Mai 2016 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eier- und Geflügelfleischsektors in Italien

CELEX
32016R0760
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2016-05-13
In force since
2016-05-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Union beteiligt sich an der Finanzierung in Höhe von 50 % der Ausgaben Italiens zur Stützung des Marktes für Bruteier und Geflügelfleisch, der ernsthaft beeinträchtigt wurde durch den Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8, welcher von Italien festgestellt und am 15. Dezember 2014 gemeldet wurde und im Rahmen dessen bis zum 16. Februar 2015 veterinär- und gesundheitsrechtliche Maßnahmen der Union und Italiens für alle Betriebe und bis zum 25. Februar 2015 für den Betrieb mit Mastputern galten. Die Ausgaben kommen nur dann für eine finanzielle Beteiligung der Union in Betracht, wenn sie von Italien bis spätestens 30. September 2016 an die Begünstigten ausgezahlt werden. Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 907/2014 findet keine Anwendung.

Article 2

Der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung durch die Union wird wie folgt festgesetzt: a) Für den Produktionsverlust bei Bruteiern von Zuchtputen in der Überwachungszone beläuft sich der Pauschalbetrag auf 0,42 EUR je Brutei des KN-Codes 04071911 für bis zu 313560 Stück; b) für den Produktionsverlust bei Geflügelfleisch aufgrund der Verzögerungen im Zusammenhang mit den tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen in Bezug auf Kapaune, Golden Chicken, Standardhähnchen, Puten (männliche und weibliche Tiere) für die Mast in Betrieben in den Schutz- und Überwachungszonen beläuft sich der Pauschalbetrag auf: i) 0,022 EUR pro Woche je Kapaun des KN-Codes 01059400 bis zu 262400 Tieren und bis zu einem Höchstbetrag von 42146,98 EUR; ii) 0,0244 EUR pro Woche je Golden Chicken des KN-Codes 01059400 bis zu 7500 Tieren und bis zu einem Höchstbetrag von 1620,86 EUR; iii) 0,0136 EUR pro Woche je Standardhähnchen des KN-Codes 01059400 bis zu 1271908 Tieren und bis zu einem Höchstbetrag von 83715,00 EUR; iv) 0,0636 EUR pro Woche je Mastpute des KN-Codes 01059930 bis zu 35040 Tieren und bis zu einem Höchstbetrag von 23240,53 EUR; v) 0,0722 EUR pro Woche je Mastputer des KN-Codes 01059930 bis zu 34000 Tieren und bis zu einem Höchstbetrag von 15387,43 EUR. c) für den Wertverlust zwischen frischem und wärmebehandeltem Fleisch von Standardhähnchen, die in der Schutzzone unverzüglich geschlachtet wurden, beläuft sich der Pauschalbetrag auf 0,3761 EUR je Kilogramm Lebendgewicht bis zu einem Höchstbetrag von 98297,50 EUR; d) für den Wertverlust zwischen frischem und gefrorenem Geflügelfleisch von Standardhähnchen, die in der Schutzzone unverzüglich geschlachtet wurden, beläuft sich der Pauschalbetrag auf 0,04 EUR je Kilogramm Hühnerfleisch bis zu einem Gesamtbetrag von 3402,44 EUR.

Article 3

Die in dieser Verordnung vorgesehene finanzielle Beteiligung der Union ist auf Erzeugnisse beschränkt, für die keine Ausgleichszahlung durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen geleistet und keine finanzielle Beteiligung der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 gewährt wurde.

Article 4

Bevor Zahlungen getätigt werden, führt Italien umfassende administrative und physische Kontrollen durch, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Die italienischen Behörden prüfen insbesondere: a) ob der Antragsteller für eine Stützung in Betracht kommt; b) bei jedem für eine Stützung in Betracht kommenden Marktteilnehmer: die Förderfähigkeit, den Umfang und den tatsächlichen Verlust bei der Erzeugung von Bruteiern von Zuchtputen; c) bei jedem für eine Stützung in Betracht kommenden Marktteilnehmer: die Förderfähigkeit, den Umfang und den tatsächlichen Verlust bei der Erzeugung von Hühner- und Putenfleisch aufgrund der Verzögerungen beim Einsetzen von Kapaunen, Golden Chicken, Standardhähnchen und Puten in die Mastbetriebe in den Schutz- und Überwachungszonen während der Anwendung der tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen; d) bei jedem für eine Stützung in Betracht kommenden Marktteilnehmer: die Förderfähigkeit, den Umfang und den tatsächlichen Wertverlust zwischen frischem und wärmebehandeltem Fleisch von Standardhähnchen, die in der Schutzzone während der Anwendung der tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen unverzüglich geschlachtet wurden; e) bei jedem für eine Stützung in Betracht kommenden Marktteilnehmer: die Förderfähigkeit, den Umfang und den tatsächlichen Wertverlust zwischen frischem und gefrorenem Geflügelfleisch von Standardhähnchen, die in der Schutzzone während der Anwendung der tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen unverzüglich geschlachtet wurden; f) dass die in Frage kommenden Marktteilnehmer zur Entschädigung der Verluste gemäß Artikel 2 keine Mittel aus anderen Quellen erhalten haben.

Article 5

Die italienischen Behörden übermitteln der Kommission den Rechnungsabschluss.

Article 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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