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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32016R0792
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2016-05-11
In force since
2016-06-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung harmonisierter Verbraucherpreisindizes (HVPI, HVPI-KS, OOH-Preisindex) und des harmonisierten Häuserpreisindexes (HPI) auf Ebene der Union und auf nationaler Ebene festgelegt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Güter“ Waren und Dienstleistungen im Sinne von Anhang A Nummer 3.01 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ESVG 2010); 2. „Verbraucherpreise“ die von privaten Haushalten für den Kauf einzelner Güter mittels monetärer Transaktionen entrichteten Kaufpreise; 3. „Häuserpreise“ die Transaktionspreise, die von privaten Haushalten für den Erwerb von Wohnraum entrichteten Transaktionspreise; 4. „Kaufpreise“ die von Käufern für Güter tatsächlich entrichteten Preise einschließlich Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen, nach Abzug von Rabatten auf Listenpreise oder -gebühren, ohne Zinsen oder Dienstleistungsgebühren aus Darlehensvereinbarungen und Mahn- oder Säumniszuschläge wegen verspäteter Zahlung; 5. „administrierte Preise“ Preise, die vom Staat entweder unmittelbar festgesetzt oder in erheblichem Umfang beeinflusst werden; 6. „harmonisierter Verbraucherpreisindex“ oder „HVPI“ den vergleichbaren Verbraucherpreisindex, den jeder Mitgliedstaat erstellt; 7. „harmonisierter Verbraucherpreisindex zu konstanten Steuersätzen“ oder „HVPI-KS“ den Index, mit dem Veränderungen bei den Verbraucherpreisen ohne die Auswirkungen von Veränderungen bei den Steuersätzen für Güter im selben Zeitraum gemessen werden; 8. „Steuersatz“ einen Steuerparameter; hierbei kann es sich um einen bestimmten Prozentsatz des Preises oder um einen absoluten, auf die physische Einheit erhobenen Steuerbetrag handeln; 9. „Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum“ oder „OOH-Preisindex“ den Index, mit dem die Entwicklung der Transaktionspreise von neu auf dem Sektor private Haushalte zur Verfügung stehendem Wohnraum und von sonstigen Gütern, die von privaten Haushalten als Selbstnutzer von Wohneigentum gekauft werden, gemessen wird; 10. „Häuserpreisindex“ oder „HPI“ den Index, mit dem die Entwicklungen der Transaktionspreise von Wohnraum gemessen werden, den private Haushalte kaufen; 11. „Teilindex des HVPI oder des HVPI-KS“ den Preisindex für jede Kategorie der in Anhang I wiedergegebenen Europäischen Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs (ECOICOP); 12. „harmonisierte Indizes“ den HVPI, den HVPI-KS, den OOH-Preisindex und den HPI; 13. „Schnellschätzung des HVPI“ eine frühzeitige Schätzung des HVPI, die von den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bereitgestellt wird und die auf vorläufige Informationen und gegebenenfalls auf eine geeignete Modellierung gestützt werden kann; 14. „Index vom Laspeyres-Typ“ den Preisindex, der die durchschnittliche Veränderung der Preise während eines Preisreferenzzeitraums gegenüber einem Vergleichszeitraum unter Anwendung von Ausgabenanteilen aus einem Zeitraum vor dem Preisreferenzzeitraum misst und bei dem die Ausgabenanteile angepasst werden, um die Preise des Preisreferenzeitraums widerzuspiegeln. Ein „Index vom Laspeyres-Typ“ wird wie folgt definiert: p0,tptp0w0,b p steht für den Preis eines Gutes; 0 steht für den Preisreferenzzeitraum und t steht für den Vergleichszeitraum. Gewichte (w) sind Ausgabenanteile in einem Zeitraum (b) vor dem Preisreferenzzeitraum, die angepasst werden, um die Preise des Preisreferenzzeitraums 0 widerzuspiegeln; 15. „Bezugszeitraum des Index“ den Zeitraum, für den der Index auf 100 Indexpunkte festgelegt wird; 16. „Preisreferenzzeitraum“ den Zeitraum, mit dem der Preis des Vergleichszeitraums verglichen wird; für monatliche Indizes ist der Dezember des Vorjahres und für vierteljährliche Indizes das vierte Quartal des Vorjahres der Preisreferenzzeitraum; 17. „Basisinformationen“ Daten, die Folgendes erfassen: a) in Bezug auf den HVPI und den HVPI-KS: i) die Kaufpreise von Gütern, die gemäß dieser Verordnung bei der Berechnung von Teilindizes zu berücksichtigen sind, ii) die Merkmale, die den Preis des Gutes bestimmen, iii) Angaben über die erhobenen Steuern und Verbrauchsabgaben, iv) die Angabe, ob ein Preis vollständig oder teilweise administriert ist, sowie v) die Gewichte, die das Niveau und die Struktur des Verbrauchs der betreffenden Güter widerspiegeln; b) in Bezug auf den OOH-Preisindex: i) die Transaktionspreise von neu dem Sektor private Haushalte zur Verfügung stehendem Wohnraum und von sonstigen Gütern, die von privaten Haushalten als Selbstnutzer von Wohneigentum gekauft werden, welche gemäß dieser Verordnung bei der Berechnung des OOH-Preisindexes berücksichtigt werden müssen, ii) die Merkmale, die den Preis des Wohnraums und die Preise von sonstigen Gütern, die von privaten Haushalten als Selbstnutzer von Wohneigentum gekauft werden, bestimmen sowie iii) die Gewichte, die das Niveau und die Struktur der betreffenden Kategorien von Ausgaben für Wohneigentum widerspiegeln; c) in Bezug auf den HPI: i) die gemäß dieser Verordnung bei der Berechnung des HPI zu berücksichtigenden Transaktionspreise von Wohnraum, der von privaten Haushalten erworben wird, ii) die Merkmale, die den Preis des Wohnraums bestimmen, sowie iii) die Gewichte, die das Niveau und die Struktur der betreffenden Kategorien von Ausgaben für Wohneigentum widerspiegeln; 18. „privater Haushalt“ einen in Anhang A Nummer 2.119 Buchstaben a und b des ESVG 2010 genannten Haushalt ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des aufenthaltsrechtlichen Status; 19. „Wirtschaftsgebiet des Mitgliedstaats“ das in Anhangs A Nummer 2.05 des ESVG 2010 genannte Wirtschaftsgebiet, wobei jedoch die innerhalb der Grenzen des Mitgliedstaats gelegenen exterritorialen Enklaven einbezogen und die in der übrigen Welt gelegenen territorialen Exklaven ausgeschlossen werden; 20. „Konsumausgaben der privaten Haushalte“ den Teil der Konsumausgaben, die von privaten Haushalten, in monetären Transaktionen, im Wirtschaftsgebiet des Mitgliedstaats, für Güter, die im Sinne von Anhang A Nummer 3.101 des ESVG 2010 der Befriedigung der Bedürfnisse und Wünsche von Einzelpersonen unmittelbar dienen, in einem oder in beiden der verglichenen Zeiträume getätigt werden; 21. „erhebliche Änderung der Methode für die Erstellung“ eine Veränderung, die voraussichtlich die jährliche Änderungsrate eines bestimmten harmonisierten Index oder eines Teils dieses Index in einem beliebigen Zeitraum a) um mehr als 0,1 Prozentpunkte für den Gesamt-HVPI, den HVPI-KS, den OOH-Preisindex oder den HPI verändert, b) um mehr als 0,3, 0,4, 0,5 oder 0,6 Prozentpunkte für jede beliebige Abteilung, Gruppe, Klasse bzw. Unterklasse (Fünfsteller) der ECOICOP für den HVPI oder den HVPI-KS verändert.

Article 3 Erstellung der harmonisierten Indizes

1 Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) alle harmonisierten Indizes nach Artikel 2 Nummer 12 bereit.

2 Die harmonisierten Indizes sind jährlich verkettete Indizes vom Laspeyres-Typ.

3 Der HVPI und der HVPI-KS basieren auf Preisänderungen und Gewichten von Gütern, die in den Konsumausgaben der privaten Haushalte enthalten sind.

4 Weder im HVPI noch im HVPI-KS sind Transaktionen zwischen privaten Haushalten erfasst, ausgenommen die Zahlung von Mieten durch Mieter an private Vermieter, sofern Letztere als Marktproduzenten von Dienstleistungen tätig werden, die von privaten Haushalten (Mietern) erworben werden.

5 Der OOH-Preisindex wird, soweit dies möglich ist und die entsprechenden Daten vorliegen, für die letzten zehn Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt.

6 Für die Kategorien der ECOICOP werden Teilindizes des HVPI und des HVPI-KS erstellt. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die einheitliche Bedingungen für die Anwendung der ECOICOP für die Zwecke des HVPI und des HVPI-KS festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

7 Die Kommission erstellt bis zum 31. Dezember 2018 einen Bericht, in dem der Frage nachgegangen wird, ob der OOH-Preisindex für eine Einbeziehung in den Erfassungsbereich des HVPI geeignet ist. Entsprechend dem Ergebnis des Berichts legt die Kommission gegebenenfalls innerhalb eines angemessenen Zeitraums einen Vorschlag zur Änderung der vorliegenden Verordnung in Bezug auf eine Einbeziehung des OOH-Preisindexes in den Erfassungsbereich des HVPI vor. Wird in dem Bericht festgestellt, dass weitere methodische Entwicklungen für die Einbeziehung des OOH-Preisindexes in den Erfassungsbereich des HVPI erforderlich sind, setzt die Kommission die Arbeiten zur Methodik fort und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls zu diesen Arbeiten Bericht.

8 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die die Aufgliederung der Schnellschätzungen des HVPI, die von den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bereitgestellt werden, festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

9 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die die Aufgliederung des OOH-Preisindex und des HPI festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

10 Die Mitgliedstaaten aktualisieren jedes Jahr die Gewichte der Teilindizes für die harmonisierten Indizes. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die einheitliche Bedingungen für die Qualität der Gewichte der harmonisierten Indizes festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 4 Vergleichbarkeit der harmonisierten Indizes

1 Damit die harmonisierten Indizes als vergleichbar gelten, dürfen die Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten auf allen Gliederungsebenen ausschließlich Unterschiede der Preisänderungen oder der Ausgabenstruktur widerspiegeln.

2 Alle Teilindizes der harmonisierten Indizes, die von den Konzepten oder Methoden dieser Verordnung abweichen, gelten als vergleichbar, wenn sie einen Index ergeben, dessen geschätzter Unterschied systematisch a) für den HVPI und den HVPI-KS über ein Jahr gegenüber dem Vorjahr durchschnittlich geringer als oder gleich 0,1 Prozentpunkte eines Index ist, der unter Beachtung des methodischen Ansatzes dieser Verordnung erstellt wurde; b) für den OOH-Preisindex und den HPI über ein Jahr gegenüber dem Vorjahr durchschnittlich geringer als oder gleich einem Prozentpunkt eines Index ist, der unter Beachtung des methodischen Ansatzes dieser Verordnung erstellt wurde. Erweisen sich die Berechnungen nach Unterabsatz 1 als nicht möglich, werden die Auswirkungen der Verwendung einer Methodik, die von den Konzepten oder Methoden dieser Verordnung abweicht, im Einzelnen dargelegt.

3 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um entsprechend den Änderungen der COICOP der Vereinten Nationen die Vergleichbarkeit der harmonisierten Indizes auf internationaler Ebene zu gewährleisten.

4 Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen bei der Erstellung vergleichbarer harmonisierter Indizes und für die Zwecke der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erlässt Kommission Durchführungsrechtsakte, die auf freiwilligen Pilotstudien gemäß Artikel 8 beruhende verbesserte Verfahren und die Methodik im Wege von Durchführungsrechtsakten näher ausführen. In diesen Durchführungsrechtsakten wird Folgendes geregelt: i) die Stichprobenziehung und Repräsentativität; ii) die Erhebung und Behandlung von Preisen; iii) Ersetzungen und Qualitätsanpassungen; iv) die Berechnung von Indizes; v) Revisionen; vi) spezielle Indizes; vii) die Behandlung von Gütern in spezifischen Bereichen. Die Kommission stellt sicher, dass diese Durchführungsrechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand bedeuten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

5 Im Hinblick auf die Erstellung der harmonisierten Indizes und zur Berücksichtigung der technischen Entwicklungen im Bereich der statistischen Methoden und auf Basis der in Artikel 8 Absatz 4 genannten Bewertung der Pilotstudien wird der Kommission die Befugnis übertragen, Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 im Wege von delegierten Rechtsakten nach Artikel 10 zu ändern, indem die darin enthaltene Aufzählung um weitere Punkte ergänzt wird, sofern sich diese hinzugefügten Punkte nicht mit den bestehenden Punkten überschneiden und der Gegenstand und die Natur der in dieser Verordnung vorgesehenen harmonisierten Indizes dadurch nicht verändert wird.

Article 5 Datenanforderungen

1 Von den Mitgliedstaaten für die harmonisierten Indizes und deren Teilindizes erhobene Basisinformationen sind auf Ebene der Mitgliedstaaten repräsentativ.

2 Die Informationen werden bei den statistischen Einheiten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates oder bei anderen Quellen erhoben, sofern die Anforderungen an die Vergleichbarkeit der harmonisierten Indizes nach Artikel 4 dieser Verordnung erfüllt sind.

3 Die statistischen Einheiten, die Angaben über Güter bereitstellen, für die die privaten Haushalte Konsumausgaben tätigen, arbeiten bedarfsgerecht an der Erhebung oder Bereitstellung von Basisinformationen mit. Die statistischen Einheiten übermitteln den für die Erstellung der harmonisierten Indizes zuständigen nationalen Stellen genaue und vollständige Basisinformationen.

4 Auf Verlangen der nationalen Stellen, die für die Erstellung der harmonisierten Indizes zuständig sind, übermitteln die statistischen Einheiten soweit verfügbar elektronische Aufzeichnungen von Transaktionen, z. B. Scannerdaten, und mit der Gliederungstiefe, die erforderlich ist, um harmonisierte Indizes zu erstellen und die Einhaltung der Vergleichbarkeitsanforderungen sowie die Qualität der harmonisierten Indizes zu bewerten.

5 Der gemeinsame Bezugszeitraum für die harmonisierten Indizes ist das Jahr 2015. Dieser Bezugszeitraum für die Indizes wird für die gesamten Zeitreihen aller harmonisierten Indizes und deren Teilindizes verwendet.

6 Die harmonisierten Indizes und deren Teilindizes werden bei einer größeren Änderung der Methodik der harmonisierten Indizes, die auf der Grundlage dieser Verordnung erfolgt, oder von 2015 an alle zehn Jahre nach der letzten Umbasierung auf einen neuen gemeinsamen Indexbezugszeitraum umbasiert. Die Umbasierung auf den neuen Indexbezugszeitraum wird wie folgt wirksam: a) bei monatlichen Indizes: mit dem Index für den Monat Januar des auf den Indexbezugszeitraum folgenden Jahres; b) bei vierteljährlichen Indizes: mit dem Index für das erste Quartal des auf den Indexbezugszeitraum folgenden Jahres. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die ausführliche Regeln für die Umbasierung der harmonisierten Indizes festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

7 Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Folgendes zu erstellen und zu übermitteln: a) die Teilindizes des HVPI und des HVPI-KS, die weniger als ein Tausendstel der Gesamtausgaben ausmachen; b) die Teilindizes des OOH-Preisindex und des HPI, die weniger als ein Hundertstel der Gesamtausgaben der Eigentümer, die Wohneigentum selber nutzen, bzw. der Käufe von Wohnraum ausmachen.

8 Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die folgenden Teilindizes der ECOICOP zu erstellen, entweder weil die Teilindizes nicht in den monetären Konsumausgaben der privaten Haushalte enthalten sind oder weil sie noch nicht in ausreichendem Maße harmonisiert sind: 02.3Drogen;09.4.3Glücksspiele;12.2Prostitution;12.5.1Lebensversicherungen;12.6.1Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in diesem Absatz enthaltenen Aufzählung zu erlassen, um Glücksspiele in den HVPI und den HVPI-KS aufzunehmen.

Article 6 Periodizität

1 Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) den HVPI und den HVPI-KS sowie deren jeweilige Teilindizes in monatlichen Abständen einschließlich solcher Teilindizes bereit, die seltener als monatlich erstellt werden.

2 Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) den OOH-Preisindex und den HPI in vierteljährlichen Abständen bereit. Sie können aber freiwillig auch monatlich bereitgestellt werden.

3 Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Teilindizes in monatlichen oder vierteljährlichen Abständen zu erstellen, wenn die Vergleichbarkeitsanforderungen des Artikels 4 mit selteneren Datenerhebungen erfüllt werden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) darüber, für welche ECOICOP-Kategorien, welche OOH-Preisindex-Kategorien und welche HPI-Kategorien sie — im Falle von ECOICOP-Kategorien — seltener als monatlich bzw. — im Falle von OOH-Preisindex-Kategorien und HPI-Kategorien — seltener als vierteljährlich beabsichtigen, Daten zu erheben.

4 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) jedes Jahr die aktualisierten Gewichte der Teilindizes für die harmonisierten Indizes.

Article 7 Fristen, Austauschnormen und Revisionen

1 Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) die harmonisierten Indizes und alle Teilindizes bereit, und zwar: a) für die Monate Februar bis Dezember spätestens 15 Kalendertage und für Januar spätestens 20 Kalendertage nach dem Ende des Monats, für den die Indizes errechnet werden, und b) spätestens 85 Kalendertage nach dem Ende des Quartals, für das die Indizes errechnet werden.

2 Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) die aktualisierten Gewichte bereit, und zwar bis zum: a) 13. Februar eines jeden Jahres für die monatlichen Indizes; b) 15. Juni eines jeden Jahres für die vierteljährlichen Indizes.

3 Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, stellen der Kommission (Eurostat) bis zum vorletzten Kalendertag des Monats, auf den sich die Schnellschätzung bezieht, die Schnellschätzung des HVPI bereit.

4 Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) die aufgrund dieser Verordnung erforderlichen Daten und Metadaten entsprechend den Standards für den Daten- und Metadatenaustausch bereit.

5 Bereits veröffentlichte harmonisierte Indizes und deren Teilindizes können revidiert werden.

6 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die die Standards für den in Absatz 4 genannten Daten- und Metadatenaustausch und die in Absatz 5 genannten einheitlichen Voraussetzungen für die Revision von harmonisierte Indizes und deren Teilindizes im Einzelnen festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 8 Pilotstudien

1 Wenn für die Erstellung der harmonisierten Indizes verbesserte Basisinformationen benötigt werden oder in der in Artikel 4 Absatz 4 genannten Methodik Bedarf an einer verbesserten Vergleichbarkeit von harmonisierten Indizes ermittelt wird, kann die Kommission (Eurostat) Pilotstudien veranlassen, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Grundlage durchgeführt werden.

2 Der Gesamthaushalt der Union trägt, wo es angemessen ist, zur Finanzierung dieser Pilotstudien bei.

3 In den Pilotstudien ist zu bewerten, inwieweit die Erhebung verbesserter Basisinformationen oder die Verwendung eines neuen methodischen Ansatzes durchführbar ist.

4 Die Ergebnisse der Pilotstudien werden von der Kommission (Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Hauptnutzern der harmonisierten Indizes ausgewertet, wobei der Vorteil, über verbesserte Basisinformationen oder neue methodische Ansätze zu verfügen, gegen die zusätzlichen Kosten für die Erstellung harmonisierter Indizes abgewogen wird.

5 Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2020 und anschließend alle fünf Jahre einen Bericht für das Europäische Parlament und den Rat vor, in dem sie gegebenenfalls die wichtigsten Ergebnisse der Pilotstudien bewertet.

Article 9 Qualitätssicherung

1 Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität der bereitgestellten harmonisierten Indizes. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 aufgeführten Qualitätskriterien.

2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat): a) jährliche Standardqualitätsberichte, in denen die Qualitätskriterien des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 behandelt werden, b) jährlich aktualisierte Inventare, die Einzelangaben über die verwendeten Datenquellen, Definitionen und Methoden enthalten; c) weitere einschlägige Informationen mit der Gliederungstiefe, die erforderlich ist, um die Einhaltung der Vergleichbarkeitsanforderungen und die Qualität der harmonisierten Indizes zu bewerten, falls die Kommission (Eurostat) dies wünscht.

3 Beabsichtigt ein Mitgliedstaat eine erhebliche Änderung der Methoden zur Erstellung der harmonisierten Indizes oder eines Teils dieser Indizes, so unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission (Eurostat) davon spätestens drei Monate vor Inkrafttreten einer derartigen Änderung. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission (Eurostat) über die quantifizierten Auswirkungen der Änderung.

4 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die die Anforderungen der technischen Qualitätssicherung an den Inhalt der jährlichen Standardqualitätsberichte, die Frist für die Übermittlung der Berichte an die Kommission (Eurostat) und der Aufbau der Inventare sowie die Frist für die Übermittlung der Inventare an die Kommission (Eurostat) festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 10 Ausübung der Befugnisübertragung

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Bei der Ausübung der in Artikel 4 Absätze 3 und 5 sowie Artikel 5 Absatz 8 übertragenen Befugnis stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeuten. Zusätzlich begründet die Kommission die in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten Maßnahmen hinlänglich und trägt gegebenenfalls der Kostenwirksamkeit Rechnung, was nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 auch den Aufwand für Auskunftgebende und die Erstellungskosten einschließt. Vor dem Erlass dieser delegierten Rechtsakte führt die Kommission wie üblich Konsultationen mit Sachverständigen, auch auf der Ebene von Sachverständigen der Mitgliedstaaten, durch.

3 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 5 sowie Artikel 5 Absatz 8 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 13. Juni 2016 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

4 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 5 und Artikel 5 Absatz 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 5 sowie Artikel 5 Absatz 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Article 11 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 12 Aufhebung

1 Unbeschadet des Absatzes 2 stellen die Mitgliedstaaten bis zur Übermittlung der Daten für 2016 weiterhin die harmonisierten Indizes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 bereit.

2 Die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2017 aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

3 Die Kommission wird, wenn sie die in Artikel 3 Absätze 6, 9 und 10, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 6 sowie Artikel 7 Absatz 6 genannten Durchführungsrechtsakte zum ersten Mal erlässt, die einschlägigen Bestimmungen der auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 angenommenen Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission , Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission , Verordnung (EG) Nr. 1687/98 des Rates , Verordnung (EG) Nr. 2646/98 der Kommission , Verordnung (EG) Nr. 1617/1999 der Kommission , Verordnung (EG) Nr. 2166/1999 des Rates , Verordnung (EG) Nr. 2601/2000 der Kommission , Verordnung (EG) Nr. 2602/2000 der Kommission , Verordnung (EG) Nr. 1920/2001 der Kommission , Verordnung (EG) Nr. 1921/2001 der Kommission , Verordnung (EG) Nr. 1708/2005 der Kommission , Verordnung (EG) Nr. 701/2006 des Rates , Verordnung (EG) Nr. 330/2009 der Kommission , (EU) Nr. 1114/2010 der Kommission und Verordnung (EU) Nr. 93/2013 der Kommission einbeziehen, soweit dies mit dieser Verordnung vereinbar ist, und gleichzeitig die Gesamtzahl der Durchführungsrechtsakte so weit wie möglich verringern. Die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 angenommenen Verordnungen bleiben während eines Übergangszeitraums anwendbar. Der Übergangzeitraum endet am Tag des Geltungsbeginns der ersten auf der Grundlage des Artikels 3 Absätze 6, 9 und 10, des Artikels 4 Absatz 4, des Artikels 5 Absatz 6 und des Artikels 7 Absatz 6 dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakte; dieses Datum ist für alle diese Durchführungsrechtsakte identisch.

Article 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt erstmals für die Daten, die sich auf Januar 2017 beziehen.

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