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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2016/860 der Kommission vom 4. Februar 2016 zur Präzisierung der Umstände, unter denen ein Ausschluss aus dem Anwendungsbereich der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen erforderlich ist

CELEX
32016R0860
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2016-02-04
In force since
2016-06-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

1 In dieser Verordnung werden die Vorschriften zur Präzisierung der in Artikel 44 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Ausnahmefälle festgelegt, in denen die Abwicklungsbehörde bei der Anwendung des Bail-in-Instruments bestimmte Verbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse ausschließen kann.

2 Die Bestimmungen dieser Verordnung werden durch eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannte Abwicklungsbehörde und durch den Ausschuss für die einheitliche Abwicklung im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates angewendet.

Article 2 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Richtlinie 2014/59/EU genannten Unternehmen.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet zudem der Ausdruck 1. „direkte Ansteckung“ eine Situation, in der die unmittelbaren Verluste der Gegenparteien des in Abwicklung befindlichen Instituts, die aus der Herabschreibung der Verbindlichkeiten des Instituts resultieren, zum Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall für diese Gegenparteien in naher Zukunft führen; 2. „indirekte Ansteckung“ eine Situation, in der die Herabschreibung oder Umwandlung der Verbindlichkeiten eines Instituts eine negative Reaktion von Marktteilnehmern hervorruft, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Finanzsystems mit möglichen Schäden für die Realwirtschaft führt.

Article 4 Gemeinsame Bestimmungen

1 Die Abwicklungsbehörden schließen keine Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten vom Bail-in aus, sofern sie sich nicht auf der Liste der Verbindlichkeiten in Artikel 44 Absatz 2 Richtlinie 2014/59/EU befindet.

2 Eine Entscheidung der Abwicklungsbehörde, eine Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten vom Einsatz des Bail-in-Instruments gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU auszunehmen, basiert auf einer fallweisen Analyse des in Abwicklung befindlichen Instituts und erfolgt nicht automatisch.

3 Wenn die Abwicklungsbehörde einen Ausschluss gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU erwägt und bevor sie eine Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten vollständig vom Bail-in ausschließt, prüft sie zunächst die Option, diese Verbindlichkeit teilweise auszuschließen, indem der Umfang ihrer Herabschreibung nach Möglichkeit begrenzt wird.

4 Wenn sie darüber befindet, ob eine Verbindlichkeit gemäß Artikel 44 Absatz 3 Richtlinie 2014/59/EU ausgeschlossen werden sollte, bewertet die Abwicklungsbehörde, ob die dort genannten Bedingungen zum Zeitpunkt der Anwendung des Bail-in-Instruments auf das Institut erfüllt sind. Diese Bewertung berührt nicht die Pflicht der Abwicklungsbehörde, den Abwicklungsplan nach Artikel 87 der Richtlinie 2014/59/EU zu befolgen.

5 Die Entscheidung, eine Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten von der Anwendung des Bail-in gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU auszuschließen, erfolgt auf der Grundlage von mindestens einem der in Artikel 31 Absatz 2 dieser Richtlinie beschriebenen Abwicklungsziele.

6 Die Entscheidung, eine Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten vollständig oder teilweise von der Anwendung des Bail-in-Instruments gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU auszuschließen, die die Inanspruchnahme des Abwicklungsfonds beinhalten würde, ist hinreichend und unter Berücksichtigung des Gebots der Zweckmäßigkeit je nach den konkreten Umständen des Falls zu begründen.

7 Wenn die Abwicklungsbehörde davon ausgeht, dass eine Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten glaubhaft und durchführbar zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung beiträgt und dass diese Verbindlichkeiten die Anforderung an einen Ausschluss gemäß Artikel 44 Absatz 3 nicht erfüllen würden, dann gibt die Abwicklungsbehörde Erläuterungen zu jedem der nachstehenden Punkte, wenn sie dann beschließt, eine Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten gemäß Artikel 44 Absatz 3 vollständig oder teilweise auszuschließen, was auch eine Weitergabe von Verlusten an den Abwicklungsfonds einschließen würde: a) die außergewöhnlichen Umstände, die sich von denen zum Zeitpunkt der Abwicklungsplanung dahingehend unterscheiden, dass diese Verbindlichkeiten vom Bail-in zu dem Zeitpunkt ausgeschlossen werden müssen, an dem Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden; b) weshalb die Notwendigkeit eines Ausschlusses und insbesondere die diesem zugrunde liegenden außergewöhnlichen Umstände während der Abwicklungsplanung nicht vorhersehbar waren; c) falls die Notwendigkeit eines Ausschlusses im Abwicklungsplan vorgesehen war, wie die Abwicklungsbehörde diese Notwendigkeit berücksichtigt hat, um zu verhindern, dass sie ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit darstellt.

8 Bei ihrer Entscheidung über den vollständigen oder teilweisen Ausschluss einer Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten gemäß Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU muss die Abwicklungsbehörde, wenn der Ausschluss eine Weitergabe von Verlusten an den Abwicklungsfonds einschließen würde, ferner erläutern, a) wie/ob die Anforderungen nach Artikel 5 und 6 dieser Verordnung erfüllt sind; und b) weshalb die Notwendigkeit eines Ausschlusses nicht durch eine geeignete Methode zur Bewertung gemäß Artikel 36 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigt werden konnte.

9 Bei ihrer Entscheidung über den vollständigen oder teilweisen Ausschluss einer Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten zur Wahrung der Kontinuität der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche gemäß Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU muss die Abwicklungsbehörde, wenn der Ausschluss eine Weitergabe von Verlusten an den Abwicklungsfonds einschließen würde, ferner erläutern, a) wie/ob die Anforderungen nach Artikel 7 dieser Verordnung erfüllt sind; b) weshalb die auszuschließenden Verbindlichkeiten für die Kontinuität der eindeutig angegebenen kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche relevanter sind als Verbindlichkeiten, die nicht ausgeschlossen werden sollen.

10 Wenn die Abwicklungsbehörde eine Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten vollständig oder teilweise ausschließt, um eine ausgedehnte Ansteckung gemäß Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU zu verhindern, muss die Abwicklungsbehörde, wenn der Ausschluss eine Weitergabe von Verlusten an den Abwicklungsfonds einschließen würde, ferner erläutern, a) wie/ob die Anforderungen nach Artikel 8 dieser Verordnung erfüllt sind; b) weshalb bei den ausgeschlossenen Verbindlichkeiten eine größere Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie eine ausgedehnte Ansteckung der in Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU beschriebenen Art verursachen, als bei den nicht ausgeschlossenen.

11 Wenn die Abwicklungsbehörde eine Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten gemäß Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2014/59/EU vollständig oder teilweise ausschließt, muss sie, wenn der Ausschluss eine Weitergabe von Verlusten an den Abwicklungsfonds einschließen würde, ferner erläutern, wie/ob die Anforderungen nach Artikel 9 dieser Verordnung erfüllt sind.

Article 5 Ausschluss aus Gründen der Unmöglichkeit eines Bail-in nach Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU

1 Abwicklungsbehörden dürfen eine Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten nur dann von der Anwendung des Bail-in-Instruments ausschließen, wenn die angeführten Hindernisse dafür es trotz aller Bemühungen der Abwicklungsbehörde unmöglich machen, dass das Bail-in innerhalb einer angemessenen Frist stattfindet.

2 In Bezug auf Absatz 1 erfüllen die Abwicklungsbehörden insbesondere die folgenden Anforderungen, bevor sie eine Feststellung hinsichtlich des dort angeführten Ausschlusses treffen: a) die Verpflichtung der Abwicklungsbehörde, den Abwicklungsplan vorzulegen, eine Beschreibung der Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die für eine Bewertung gemäß Artikel 36 und 49 der Richtlinie 2014/59/EU erforderlichen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist verfügbar sind; b) die Verpflichtung der Abwicklungsbehörde, jegliche Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit des Instituts zu berücksichtigen, einschließlich der Umstände, die einen möglichen Ausschluss bedingen und die im Verfahren der Abwicklungsplanung absehbar waren, wenn diese möglichen Ausschlüsse zu Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit werden.

Article 6 Angemessene Frist

1 Wenn eine Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten vom Bail-in gemäß Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU ausgeschlossen werden soll und um zu ermitteln, was eine „angemessene Frist“ darstellt, legen die Abwicklungsbehörden Folgendes fest: a) wann der Herabschreibungsbetrag endgültig festgelegt sein muss; b) bis wann alle für das Bail-in dieser Verbindlichkeiten notwendigen Aufgaben ausgeführt sein müssen, um die Abwicklungsziele unter Berücksichtigung der Lage zu dem Zeitpunkt, als die Abwicklungsmaßnahmen ergriffen wurden, zu erreichen.

2 Wenn sie die Anforderungen gemäß Absatz 1 festlegen, bewerten die Abwicklungsbehörden Folgendes: a) die Notwendigkeit, eine Bail-in-Entscheidung zu veröffentlichen und den Bail-in-Betrag und dessen abschließende Zuteilung an die verschiedenen Kategorien von Gläubigern zu ermitteln; b) die Folgen des Aufschubs einer solchen Entscheidung für das Vertrauen des Marktes, potenzielle Reaktionen des Marktes, wie etwa Liquiditätsabflüsse, und die Wirksamkeit der Abwicklungsmaßnahmen unter Berücksichtigung beider folgenden Punkte: i) ob den Marktteilnehmern die Notlage und das Risiko eines Ausfalls des Instituts bekannt sind; ii) die Sichtbarkeit der Folgen der Notlage oder des potenziellen Ausfalls des Instituts für Marktteilnehmer; c) die Öffnungszeiten der Märkte, soweit sie die Kontinuität kritischer Funktionen und Ansteckungseffekte beeinflussen; d) der Stichtag/die Stichtage, an dem/denen die Kapitalanforderungen erfüllt sein müssen; e) die Tage, an denen die Zahlungen des Instituts fällig sind, und die Laufzeit der betreffenden Verbindlichkeiten.

Article 7 Ausschluss aus Gründen der Aufrechterhaltung bestimmter kritischer Funktionen und Kerngeschäftsbereiche gemäß Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU

1 Die Abwicklungsbehörden können Verbindlichkeiten oder eine Kategorie von Verbindlichkeiten mit der Begründung ausschließen, dass dies erforderlich und angemessen ist, um bestimmte kritische Funktionen aufrechtzuerhalten, wenn sie der Auffassung sind, dass die Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten mit einer kritischen Funktion verbunden ist, für deren Kontinuität diese Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten nicht in das Bail-in einbezogen werden sollten, wenn einer der beiden folgenden Punkte erfüllt ist: a) Das Bail-in der Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten würde die Funktion infolge der Verfügbarkeit einer Finanzierung oder der Abhängigkeit von Gegenparteien, wie etwa absichernden Gegenparteien, von Infrastrukturen oder von Dienstleistungsanbietern für das Institut beeinträchtigen, die daran gehindert würden oder nicht bereit wären, nach einem Bail-in weiter Geschäfte mit dem Institut zu betreiben. b) Die infrage stehende kritische Funktion ist eine von dem Institut für Dritte erbrachte Dienstleistung, die von der ununterbrochenen Erfüllung der Verbindlichkeit abhängig ist.

2 Die Abwicklungsbehörden dürfen nur Verbindlichkeiten ausschließen, die für Risikomanagementzwecke (Absicherungszwecke) im Zusammenhang mit kritischen Funktionen erforderlich sind, bei denen beide folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Das Risikomanagement (die Absicherung) ist für Aufsichtszwecke anerkannt und unerlässlich für die Fortführung von Geschäften im Zusammenhang mit kritischen Funktionen. b) Es wäre dem Institut nicht möglich, eine nicht abgewickelte Risikomanagementmaßnahme zu vertretbaren Bedingungen innerhalb der für die Fortführung der kritischen Funktion notwendigen Zeitspanne zu ersetzen.

3 Die Abwicklungsbehörden dürfen Verbindlichkeiten für die Zwecke der Erhaltung einer Finanzierungsbeziehung nur ausschließen, wenn beide folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Abwicklungsbehörde gelangt zu der Einschätzung, dass die Finanzierung von entscheidender Bedeutung ist, um eine kritische Funktion zu erhalten. b) Im Hinblick auf Artikel 6 dieser Verordnung wäre es dem Institut nicht möglich, die Finanzierung zu vertretbaren Bedingungen innerhalb der für die Fortführung der kritischen Funktion notwendigen Zeitspanne zu ersetzen.

4 Die Abwicklungsbehörden schließen eine Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten nicht allein auf der Grundlage eines der folgenden Punkte aus: a) ihre Laufzeit; b) die Erwartung eines Anstiegs der Finanzierungskosten, der den Fortbestand der kritischen Funktion nicht gefährdet; c) die Erwartung eines möglichen künftigen Gewinns.

5 Die Abwicklungsbehörden können Verbindlichkeiten oder eine Kategorie von Verbindlichkeiten mit der Begründung ausschließen, dass dies erforderlich und angemessen ist, um einen Kerngeschäftsbereich aufrechtzuerhalten, bei dem der Ausschluss dieser Verbindlichkeit kritisch ist, um die Fähigkeit des in Abwicklung befindlichen Instituts, die wichtigsten Geschäfte, Dienste und Transaktionen fortzusetzen, aufrechtzuerhalten und um die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Abwicklungsziele zu erreichen.

Article 8 Ausschluss aus Gründen der Vermeidung einer ausgedehnten Ansteckung gemäß Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU

1 Bei der Prüfung von Ausschlüssen aufgrund des Risikos einer direkten Ansteckung gemäß Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU bewerten die Abwicklungsbehörden soweit wie möglich die Verflechtungen des in Abwicklung befindlichen Instituts mit seinen Gegenparteien. Die Bewertung nach Absatz 1 umfasst alle folgenden Punkte: a) Prüfung der Forderungen gegenüber den jeweiligen Gegenparteien mit Blick auf die Gefahr, dass das Bail-in dieser Forderungen Folgeausfälle verursachen würde; b) die systemische Bedeutung von Gegenparteien, die in Gefahr sind auszufallen, insbesondere mit Blick auf andere Finanzmarktteilnehmer und Anbieter von Finanzmarktinfrastrukturen.

2 Bei der Prüfung von Ausschlüssen aufgrund des Risikos einer indirekten Ansteckung gemäß Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU bewertet die Abwicklungsbehörde soweit wie möglich die Notwendigkeit und Angemessenheit des Ausschlusses anhand von mehreren zielrelevanten Indikatoren. Indikatoren, die für den Fall relevant sein könnten, sind folgende: a) die Anzahl, Größe und Verflechtung von Instituten mit ähnlichen Merkmalen wie das in Abwicklung befindliche Institut, soweit dies einen ausgedehnten Mangel an Vertrauen in den Bankensektor oder das Finanzsystem allgemein hervorrufen könnte; b) die Anzahl der direkt und indirekt vom Bail-in betroffenen natürlichen Personen, die Sichtbarkeit der Abwicklungsmaßnahmen und die Medienberichterstattung über sie, soweit dies ein erhebliches Risiko der Schädigung des allgemeinen Vertrauen in den Bankensektor oder das Finanzsystem generell birgt; c) die Anzahl, Größe und Verflechtung von Gegenparteien, die vom Bail-in betroffen sind, einschließlich Marktteilnehmer aus dem Nichtbankensektor, und die Bedeutung kritischer Funktionen, die von diesen Gegenparteien erfüllt werden; d) die Fähigkeit der Gegenparteien, für Funktionen, die als ersetzbar beurteilt werden, je nach konkreter Lage auf alternative Dienstleistungsanbieter zurückzugreifen; e) ob eine erhebliche Anzahl von Gegenparteien Finanzierungen zurückziehen oder ihre Geschäfte mit anderen Instituten nach dem Bail-in einstellen würde oder ob Märkte infolge des Bail-in dieser Marktteilnehmer nicht mehr ordnungsgemäß funktionieren würden, speziell bei einem allgemeinen Verlust von Vertrauen in den Markt oder bei einer Panik; f) die ausgedehnte Kündigung von kurzfristigen Finanzierungen oder Einlagen in erheblicher Höhe; g) die Anzahl, Größe oder Bedeutung von Instituten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen oder die Voraussetzungen für einen Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen; h) die Gefahr einer umfassenden Einstellung kritischer Funktionen oder eines erheblichen Anstiegs der Preise für die Erfüllung dieser Funktionen (wie aus Veränderungen bei den Marktbedingungen für diese Funktionen oder deren Verfügbarkeit ersichtlich) oder die Erwartung von Gegenparteien und anderen Marktteilnehmern; i) ausgedehnte erhebliche Rückgänge bei den Aktienkursen von Instituten oder den Kursen von Vermögenswerten, die von Instituten gehalten werden, insbesondere wenn dies Auswirkungen auf die Kapitalsituation von Instituten haben kann; j) eine allgemeine und ausgedehnte erhebliche Reduzierung der für Institute verfügbaren kurz- oder mittelfristigen Finanzierungen; k) eine erhebliche Beeinträchtigung des Funktionierens des Interbankenfinanzierungsmarkts, wie aus einem erheblichen Anstieg der Einschussanforderungen und Rückgang der für Institute verfügbaren Sicherheiten ersichtlich; l) ausgedehnte und erhebliche Anstiege der Preise für Kreditausfallversicherungen oder Verschlechterung der Bonitätsbeurteilungen von Instituten oder anderen Marktteilnehmern, die für die finanzielle Situation von Instituten relevant sind.

Article 9 Ausschluss aus Gründen der Verhinderung einer Wertminderung gemäß Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2014/59/EU

1 Die Abwicklungsbehörden können eine Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten von einem Bail-in ausschließen, wenn ein solcher Ausschluss eine Wertvernichtung verhindern würde, sodass die Inhaber der nicht ausgeschlossenen Verbindlichkeiten besser gestellt wären, als wenn die betreffende Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten Teil des Bail-in wäre.

2 Um zu bewerten, ob die Bedingung von Absatz 1 erfüllt ist, vergleichen und bewerten die Abwicklungsbehörden das Ergebnis für alle Gläubiger bei einem möglichen Bail-in und ohne Bail-in gemäß Artikel 36 Absatz 16 und Artikel 49 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU.

Article 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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