Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13)
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen: 1.„Berichtsmitgliedstaat“ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist; Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, können sich dafür entscheiden, ein Berichtsmitgliedstaat zu werden, indem sie die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung in nationales Recht umsetzen oder auf andere Weise entsprechende Berichtspflichten nach Maßgabe ihres nationalen Rechts einführen; dies kann insbesondere Mitgliedstaaten betreffen, die auf dem Wege der engen Zusammenarbeit gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates am SSM teilnehmen;2.„Gebietsansässiger“hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates;3.„institutionelle Einheit“hat dieselbe Bedeutung wie in den Nummern 2.12 und 2.13 von Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ;4.„ausländische Niederlassung“eine institutionelle Einheit, die ein rechtlich abhängiger Teil eines Rechtsträgers ist, der in einem anderen Land gebietsansässig ist, als das Land, in dem der Rechtsträger in Einklang mit dem Konzept einer „einzigen Niederlassung“ gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 gegründet wurde;5.„Rechtsträger“jede Entität, die nach dem nationalen Recht, dem sie unterliegt, Rechte und Pflichten erwerben kann;6.„Rechtsträgerkennung“ (legal entity identifier — LEI)einem Rechtsträger zugewiesener alphanumerischer Referenzcode gemäß ISO-Norm 17442 ;7.„nationale Kennung“ein üblicherweise genutzter Identifikationscode, der die eindeutige Identifizierung eines Vertragspartners innerhalb seines Sitzlandes ermöglicht;8.„Berichtspflichtiger“ein Rechtsträger oder eine ausländische Niederlassung, die in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig sind und den Berichtspflichten der EZB gemäß dieser Verordnung unterliegen;9.„beobachtete Einheit“ eine institutionelle Einheit über deren Aktivität als Gläubiger oder Servicer der Berichtspflichtige berichtet. Die beobachtete Einheit ist entweder: a) die institutionelle Einheit, die in demselben Land wie der Berichtspflichtige gebietsansässig ist, zu dem sie zugehörig ist, oder b) eine ausländische Niederlassung eines Berichtspflichtigen, die in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig ist, oder c) eine ausländische Niederlassung eines Berichtspflichtigen, die nicht in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig ist. 10.„Vertragspartner“eine institutionelle Einheit, die Vertragspartei eines Instruments ist oder mit einer Vertragspartei eines Instruments verbunden ist;11.„Gläubiger“Vertragspartner, der das Kreditrisiko eines Instruments trägt, mit Ausnahme eines Sicherungsgebers;12.„Schuldner“Vertragspartner, der die unbedingte Verpflichtung zu Rückzahlungen aus dem zugrunde liegenden Instrument hat;13.„Sicherungsgeber“Vertragspartner, der Absicherung gegen ein vertraglich vereinbartes negatives Kreditereignis gewährt und das Kreditrisiko des negativen Kreditereignisses trägt;14.„Servicer“der für das administrative und finanzielle Management eines Instruments verantwortliche Vertragspartner;15.„nationale Zentralbank(en)“ oder „NZB(en)“die nationale(n) Zentralbank(en) der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;16.„betreffende NZB“die NZB des Berichtsmitgliedstaats, in dem der Berichtspflichtige gebietsansässig ist;17.„zentrales Kreditregister“ (ZKR)ein von einer NZB betriebenes Kreditregister, das Berichte von Kreditgebern im Finanzsektor erhält und diese mit Informationen zu Krediten und Kreditrisiken unterstützt;18.„Kreditinstitut“hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ;19.„Institut“hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;20.„Aktivum“hat dieselbe Bedeutung wie in Nummer 7.15 von Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013;21.„Kreditrisiko“ist das Risiko, dass ein Vertragspartner Zahlungen, zu denen er vertraglich verpflichtet ist, nicht leistet;22.„Vertrag“eine rechtlich bindende Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Parteien, nach der ein Instrument oder mehrere Instrumente geschaffen werden;23.„Instrument“eine im Datenattribut „Art des Instruments“ gemäß der Definition in Anhang IV angegebene Position;24.„Sicherheit“eine Absicherung oder Schutz gegen ein negatives Kreditereignis durch eine im Datenattribut „Art der Sicherheit“ gemäß Definition in Anhang IV angegebene Position;25.„Betrag des Engagements“die Summe der Datenattribute „ausstehender Nominalwert“ und „außerbilanzieller Wert“ im Sinne des Anhangs IV;26.„auf Einzelbasis“bedeutet mit Referenz auf eine einzelne institutionelle Einheit, einschließlich institutionelle Einheiten, die Teil eines Rechtsträgers sind.
Article 2 Phasen der Implementierung und erste Meldung
1 Der gemeinsame analytische Mehrzweckdatensatz zu Krediten gemäß der vorliegenden Verordnung soll in Phasen eingerichtet werden. Die erste Phase beginnt am 1. September 2018. Die erste monatliche und vierteljährliche Übermittlung in dieser Phase und gemäß der vorliegenden Verordnung beginnt mit Daten für den 30. September 2018.
2 Zur Sicherstellung der angemessenen Identifizierung aller Vertragspartner übermitteln die NZBen der EZB sechs Monate vor der unter Absatz 1 genannten ersten Übermittlung einen ersten Datensatz der Vertragspartner-Stammdaten gemäß Anhang I, Meldevorlage 1.
3 Um die erforderlichen organisatorischen und technischen Vorbereitungen für die Übermittlung der unter Absatz 2 genannten Vertragspartner-Stammdaten zu ermöglichen, können die NZBen Berichtspflichtige zur Übermittlung von Vertragspartner-Stammdaten und Kreditdaten, teilweise oder vollständig ab 31. Dezember 2017 verpflichten.
Article 3 Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen
1 Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen umfasst gebietsansässige Kreditinstitute und gebietsansässige ausländische Niederlassungen von Kreditinstituten, unabhängig davon, ob es sich dabei gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates um überwachte Kreditinstitute handelt.
2 Berichtspflichtige melden Kreditdaten auf Einzelbasis gemäß den Artikeln 4 und 6.
3 Die Berichtspflichtigen berichten an die betreffende NZB.
Article 4 Statistische Berichtspflichten
1 Berichtspflichtige melden Kreditdaten der beobachteten Einheit gemäß Artikel 6, im Hinblick auf Instrumente, die die in Artikel 5 definierten Bedingungen erfüllen: a) wenn zum Meldestichtag innerhalb des Referenzzeitraums das Instrument: i) für die beobachtete Einheit ein Kreditrisiko darstellt oder ii) ein Aktivum der beobachteten Einheit ist oder iii) nach dem jeweiligen vom Rechtsträger der beobachteten Einheit verwendeten Rechnungslegungsstandard erfasst wird und in der Vergangenheit ein Kreditrisiko für die beobachtete Einheit dargestellt hat oder iv) durch die in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässige beobachtete Einheit verwaltet wird und i. anderen institutionellen Einheiten desselben Rechtsträgers, dem die beobachtete Einheit angehört, gewährt wurde, oder ii. von einem Rechtsträger gehalten wird, der kein Kreditinstitut ist, das in einem anderen Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig ist als die beobachtete Einheit und b) wenn mindestens ein Schuldner ein Rechtsträger oder Teil eines Rechtsträgers im Sinne des Artikels 1 Nummer 5 ist.
2 Für einen bestimmten Meldestichtag ist der Referenzzeitraum der Zeitraum, der am letzten Meldestichtag des Quartals vor diesem Meldestichtag beginnt und an diesem bestimmten Meldestichtag endet.
Article 5 Meldegrenze
1 Kreditdaten sind für die in Artikel 4 genannten Instrumente zu melden, wenn der Betrag des Engagements des Schuldners zu irgendeinem Meldestichtag innerhalb des Referenzzeitraums mindestens 25000 EUR beträgt.
2 Der unter Absatz 1 genannte Betrag des Engagements des Schuldners wird als Summe der Beträge des Engagements für alle Instrumente des Schuldners in Bezug auf die beobachtete Einheit auf der Grundlage des in Artikel 4 definierten Umfangs und der darin definierten Instrumente berechnet.
Article 6 Statistische Berichtspflichten auf Einzelbasis
1 Berichtspflichtige melden Kreditdaten auf Einzelbasis gemäß den Meldevorlagen in Anhang I.
2 Berichtspflichtige, die Rechtsträger sind, melden in Bezug auf alle beobachteten Einheiten, die Teil des Rechtsträgers sind. Berichtspflichtige, die ausländische Niederlassungen sind, melden in Bezug auf ihre eigene Tätigkeit.
3 Sind sowohl ein Rechtsträger als auch seine ausländische Niederlassung in Berichtsmitgliedstaaten gebietsansässig, greift zwecks Vermeidung von doppelten Berichtspflichten und abhängig von der Koordination zwischen den entsprechenden NZBen die folgende Regelung: a) Die betreffende NZB des Rechtsträgers kann beschließen, die in Anhang I, Meldevorlage 1 aufgeführten Datenattribute nicht oder nur teilweise von dem Rechtsträger zu erheben, wenn die betreffenden Instrumente von der ausländischen Niederlassung gehalten oder verwaltet werden. b) Die betreffende NZB der ausländischen Niederlassung kann beschließen, die in Anhang I, Meldevorlage 2 aufgeführten Datenattribute nicht oder nur teilweise von der ausländischen Niederlassung zu erheben.
4 Die betreffende NZB kann beschließen, keine Daten in Bezug auf ausländische Niederlassungen zu erheben, die nicht in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig sind und die Teil eines Rechtsträgers sind, der der Berichtspflichtige ist.
Article 7 Besondere statistische Berichtspflichten
Die in Artikel 6 festgelegten statistischen Berichtspflichten werden in Bezug auf Kreditdaten reduziert, die bestimmte in Anhang II vorgesehene Kriterien erfüllen.
Article 8 Allgemeine Pflichten für erweiterte Meldungen
1 Berichtspflichtige und ihre ausländischen Niederlassungen, die nicht in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig sind, richten zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verarbeitung und Übermittlung der Daten, die gemäß Artikel 6 dieser Verordnung auf Einzelbasis zu melden sind, die erforderlichen Organisationsstrukturen und geeignete interne Kontrollmechanismen ein.
2 Ausländische Niederlassungen, die nicht in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig sind, gelten nicht als Berichtspflichtige im Sinne dieser Verordnung. Die Berichtspflichtigen stellen sicher, dass die betreffenden ausländischen Niederlassungen Regelungen, Prozesse und Mechanismen implementieren, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Berichtspflichten auf Einzelbasis zu sicherzustellen.
3 Die statistischen Berichtspflichten dieser Verordnung gelten unbeschadet sonstiger gegenwärtiger oder zukünftiger Berichtspflichten im Hinblick auf Kreditdaten, die gemäß nationalen Rechtsvorschriften oder sonstigen Meldeverpflichtungen anwendbar sind.
4 Die NZBen können die an die EZB zu übermittelnden Daten im Rahmen weiter gefasster nationaler Meldeverpflichtungen erheben, die im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen bzw. den nationalen Rechtsvorschriften stehen. Diese weiter gefassten Meldeverpflichtungen können Daten umfassen, die anderen als statistischen Zwecken, beispielsweise bankaufsichtlichen Zwecken, dienen.
5 Die NZBen können Kreditdaten aus anderen Quellen erhalten.
6 Die Mindestanforderungen an Harmonisierung, Vollständigkeit, Detaillierungsgrad und Identifizierung von Vertragspartnern der Kreditdaten sind in den Meldevorlagen in Anhang I aufgeführt.
Article 9 Identifizierung von Vertragspartnern
1 Zum Zwecke der Meldung im Einklang mit dieser Verordnung verwenden Berichtspflichtige und NZBen zur Identifizierung von Vertragspartnern: a) eine Rechtsträgerkennung (LEI), sofern eine solche Kennung zugeteilt wurde; oder b) wenn keine LEI zugeteilt wurde, eine nationale Kennung wie in Anhang IV näher bestimmt.
2 NZBen können die in Anhang III beschriebenen Daten im Zusammenhang mit der Identifizierung von Vertragspartnern durch direkte Meldung der Berichtspflichtigen oder über Absichtserklärungen oder ähnliche Vereinbarungen mit nationalen statistischen Ämtern, nationalen Aufsichtsbehörden und sonstigen nationalen Behörden erhalten. Die NZBen legen die eindeutigen Kennungen fest, die zur ordnungsgemäßen Identifizierung von Vertragspartnern erforderlich sind, auf der Grundlage des in Anhang III spezifizierten Datenumfangs.
Article 10 Zugang zu und Verwendung von Kreditdaten
1 Die EZB und die NZBen nutzen die gemäß der vorliegenden Verordnung gemeldeten Kreditdaten in dem Umfang und zu den Zwecken, die in der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 definiert werden. Solche Daten können insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung eines Rückmeldeverfahrens gemäß Artikel 11 verwendet werden.
2 Die vorliegende Verordnung gilt unbeschadet bestehender oder zukünftiger Arten der Nutzung von Kreditdaten, die gemäß Unionsrecht oder nationalen Rechtsvorschriften oder aufgrund von Memoranden zulässig oder vorgeschrieben sind, wobei auch der grenzüberschreitende Austausch zu diesen Arten der Nutzung gehört.
Article 11 Rückmeldeverfahren an die Berichtspflichtigen
1 Die NZBen sind berechtigt, den Berichtspflichtigen Kreditdaten, einschließlich von einer anderen NZB erhobener Daten, zur Verfügung zu stellen, indem sie Rückmeldeverfahren oder sonstige Informationsdienste von zentralen Kreditregistern an Berichtspflichtige einrichten oder erweitern. Dabei können sie eine Teilmenge der gemäß dieser Verordnung erhobenen Kreditdaten im Einklang mit bewährten Verfahren (Best Practices) und innerhalb der Grenzen des anwendbaren gesetzlichen Vertraulichkeitsregimes bereitstellen. Berichtspflichtige dürfen die Daten ausschließlich für die Steuerung von Kreditrisiken und zur Verbesserung der Qualität der ihnen in Bezug auf bestehende oder zukünftige Instrumente zur Verfügung stehenden Kreditdaten nutzen. Sie dürfen die Daten nicht mit anderen Parteien teilen, es sei denn, ein Datenaustausch mit Dienstleistern ist für die genannten Zwecke unbedingt erforderlich und die Daten werden nur in Bezug auf den Berichtspflichtigen verwendet und der Berichtspflichtige stellt einen entsprechenden Vertraulichkeitsschutz im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung sicher, die jede andere Verwendung der Daten ausschließt und die Anonymisierung der Daten vorsieht, wo immer dies möglich ist, und die Löschung der Daten, sobald der Zweck, für den sie ausgetauscht wurden, erreicht wurde, vorsieht. Jede weitere Übermittlung der Daten durch den Dienstleister und jeder Datenaustausch mit kommerziellen Anbietern von Kreditdaten ist untersagt.
2 Die NZBen bestimmen den Umfang der zur Verfügung zu stellenden Daten, das Verfahren für die Gewährung des Zugangs zu den Daten sowie eventuelle sonstige Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung dieser Daten unter Berücksichtigung des nationalen Rechtsrahmens und beliebiger sonstiger Einschränkungen, die sich aus der vertraulichen Natur der Daten ergeben.
3 Dieser Artikel verleiht Berichtspflichtigen keinen Anspruch auf Rückmeldeverfahren bzw. auf Erhalt spezifischer Informationen im Rahmen eines Rückmeldeverfahrens oder anderer Informationsdienste von zentralen Kreditregistern an Berichtspflichtige.
4 Die NZBen sind berechtigt, einem Berichtspflichtigen vorübergehend den Zugang zu spezifischen Kreditdaten aus einem Rückmeldeverfahren zu verweigern, wenn der Berichtspflichtige seine eigenen statistischen Berichtspflichten nach dieser Verordnung, insbesondere im Hinblick auf die Qualität und Exaktheit der Daten, nicht erfüllt hat und in den Fällen, in denen ein Berichtspflichtiger seine in Absatz 1 genannten Pflichten nicht erfüllt hat.
5 Die NZBen sind berechtigt, anderen NZBen den Zugang zu den granularen Kreditdaten, die sie für die Zwecke eines Rückmeldeverfahrens erheben, zu verweigern. Die NZBen sind berechtigt, im Hinblick auf die Bereitstellung granularer Kreditdaten Reziprozität von jeder NZB zu verlangen, die Daten von einer anderen NZB für die Zwecke eines Rückmeldeverfahrens verlangt. Daten zu einer institutionellen Einheit eines in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässigen Berichtspflichtigen dürfen immer für Rückmeldeverfahren durch die betreffende NZB des Berichtspflichtigen verwendet werden, unabhängig davon, wo die institutionelle Einheit gebietsansässig ist.
Article 12 Zugang für Rechtsträger
1 Rechtsträger oder Teile von Rechtsträgern, über die Kreditdaten gemeldet wurden, haben ein Recht auf Zugang zu diesen Daten bei der betreffenden NZB. Ferner können Rechtsträger verlangen, dass Berichtspflichtige sie betreffende fehlerhafte Daten berichtigen.
2 Die NZBen können einem Rechtsträger oder Teilen von Rechtsträgern den Zugang zu den in Bezug auf diese gemeldeten Kreditdaten nur insoweit verweigern, als: a) ein solcher Zugang die legitimen Geheimhaltungsinteressen des Berichtspflichtigen, zum Beispiel in Bezug auf interne Bonitätsbeurteilungen, oder Dritter, insbesondere der Rechtsträger, über die Kreditdaten gemeldet wurden, verletzen würde oder b) die Daten nicht verwendet wurden, um ein Rückmeldeverfahren gemäß Artikel 11 einzurichten oder zu erweitern, und sie nicht Zugang zu diesen Daten nach Unionsrecht oder nationalen Rechtsvorschriften zu gewähren haben.
Article 13 Zeitliche Vorgaben
1 Die Berichtspflichtigen melden Kreditdaten mit dem Stand der folgenden Meldestichtage: a) für monatliche Übermittlungen gilt der jeweils letzte Tag des Monats; b) für vierteljährliche Übermittlungen gilt der jeweils letzte Tag im März, Juni, September und Dezember.
2 Die NZBen entscheiden über den Zeitpunkt und die Häufigkeit der Datenübermittlung seitens der Berichtspflichtigen, damit sie ihre Berichtsfristen gegenüber der EZB einhalten können, und informieren die Berichtspflichtigen entsprechend.
3 Die NZBen benachrichtigen die Berichtspflichtigen über die Berichtspflichten mindestens 18 Monate vor dem ersten Meldestichtag, zu dem diese Berichtspflichtigen Daten gemäß dieser Verordnung vorbehaltlich sonstiger Berichtspflichten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder sonstigen Meldeverpflichtungen melden müssen.
4 Monatliche Kreditdaten im Hinblick auf in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässige beobachtete Einheiten werden von den NZBen am 30. banküblichen Arbeitstag nach Ende des jeweiligen Berichtsmonats bis Geschäftsschluss an die EZB übermittelt.
5 Vierteljährliche Kreditdaten im Hinblick auf in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässige beobachtete Einheiten werden von den NZBen am 15. banküblichen Arbeitstag nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission festgelegten Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss an die EZB übermittelt.
6 Monatliche Kreditdaten im Hinblick auf nicht in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässige beobachtete Einheiten, die als ausländische Niederlassungen gelten, werden von den NZBen am 35. banküblichen Arbeitstag nach Ende des jeweiligen Berichtsmonats bis Geschäftsschluss an die EZB übermittelt.
7 Vierteljährliche Kreditdaten im Hinblick auf nicht in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässige beobachtete Einheiten, die als ausländische Niederlassungen gelten, werden von den NZBen am 20. banküblichen Arbeitstag nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss an die EZB übermittelt.
8 Die NZBen übermitteln der EZB zusammen mit der ersten Übermittlung von Kreditdaten die Referenzdaten für alle Vertragspartner gemäß Abschnitt 1 aus der Meldevorlage 1 in Anhang I. Wenn eine Änderung auftritt, aktualisieren die NZBen die Daten bis spätestens zur Übermittlung von Kreditdaten, die für den ersten Meldestichtag relevant sind, an dem oder vor dem Datum, an dem die Änderung wirksam wurde. Nur insoweit die NZBen die Berichtspflichtigen nicht darüber unterrichten, dass sie aktualisierte Vertragspartner-Stammdaten aus anderen Quellen erhalten haben, aktualisieren die Berichtspflichtigen diese Daten, indem sie die NZBen über alle Änderungen bis zu dem von der betreffenden NZB verlangten Datum unterrichten, jedoch spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kreditdaten an die betreffende NZB für den ersten Meldestichtag nach dem Wirksamwerden der Änderung zu melden sind.
Article 14 Gemeinsame Mindestanforderungen und nationale Berichtsverfahren
1 Die Berichtspflichtigen erfüllen die für sie geltenden statistischen Berichtspflichten in Einklang mit den gemeinsamen Mindestanforderungen an die Übermittlung, Exaktheit, exakte Identifizierung der Vertragspartner und die Erfüllung von Konzepten und Korrekturen wie in Anhang V festgelegt.
2 Die NZBen legen die von den Berichtspflichtigen einzuhaltenden Berichtsverfahren gemäß dieser Verordnung und ihrer nationalen Rechtsrahmen — soweit diese nicht im Widerspruch zu dieser Verordnung stehen — fest und setzen diese um. Die NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren a) die Lieferung der geforderten statistischen Daten gewährleisten und b) eine Überprüfung der Erfüllung der in Anhang V festgelegten Mindestanforderungen an die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung von Konzepten und Korrekturen ermöglichen.
3 Die NZBen dürfen im Einklang mit Artikel 8 Absatz 5 auch aus anderen Quellen stammende Daten für ihre Übermittlung von Kreditdaten an die EZB nutzen, soweit die Daten die Qualitätsstandards und die zeitlichen Vorgaben erfüllen, die gemäß dieser Verordnung für von den Berichtspflichtigen erhobenen Daten gelten. Insbesondere die im Anhang V festgelegten Mindestanforderungen an die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung von Konzepten und Korrekturen müssen erfüllt werden.
Article 15 Verschmelzung, Spaltung und Reorganisation
1 Im Fall einer Verschmelzung, Spaltung oder Reorganisation, die die Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten beeinträchtigen kann, benachrichtigen die betreffenden Berichtspflichtigen die entsprechende NZB über die Verfahren, die sie zur Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten statistischen Berichtspflichten vorgesehen haben, sobald die Absicht zur Umsetzung der Verschmelzung, Spaltung oder Reorganisation öffentlich gemacht worden ist und bevor sie wirksam wird.
2 Unbeschadet der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Pflichten kann die betreffende NZB dem übernehmenden Institut erlauben, seiner statistischen Berichtspflicht im Rahmen von Übergangsverfahren nachzukommen. Diese Befreiung von den normalen Berichtsverfahren darf nicht länger als sechs Monate ab dem Datum der Verschmelzung, Spaltung oder Reorganisation dauern. Die Befreiung erfolgt unbeschadet der Pflicht des übernehmenden Instituts zur Erfüllung seiner Berichtspflichten im Einklang mit dieser Verordnung.
Article 16 Ausnahmeregelungen und verminderte Meldefrequenz
1 Zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit der in dieser Verordnung festgelegten Berichtspflichten kann die jeweilige NZB Ausnahmeregelungen für kleine Berichtspflichtige gewähren, sofern der gemeinsame Beitrag aller Berichtspflichtigen, denen eine Ausnahmeregelung gewährt wurde, zum Gesamtbetrag ausstehender Kredite gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) aller im Berichtsmitgliedstaat gebietsansässiger Berichtspflichtigen 2 % nicht übersteigt. Die Ausnahmeregelungen können sich auf einige oder alle der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Berichtspflichten beziehen.
2 Um die Umsetzung der Berichtspflichten zu unterstützen, kann die jeweilige NZB kleinen Berichtspflichtigen gestatten, Kreditdaten in Bezug auf die Meldestichtage vor dem 1. Januar 2021 vierteljährlich anstatt monatlich zu melden, sofern der gemeinsame Beitrag aller Berichtspflichtigen, die vierteljährlich melden, zum Gesamtbetrag ausstehender Kredite gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 aller im Berichtsmitgliedstaat gebietsansässiger Berichtspflichtigen unbeschadet ihrer Meldung von Kreditdaten nach einem anderen Rechtsrahmen, 4 % nicht übersteigt.
3 Die NZBen dürfen Berichtspflichtigen Ausnahmeregelungen gewähren, sofern die NZBen Daten aus anderen Quellen erhalten, die der Qualität und den zeitlichen Vorgaben entsprechen, die nach Artikel 14 Absatz 3 erforderlich sind.
4 Die NZBen unterrichten die folgenden Berichtspflichtigen über ihre Berichtspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 3: a) Berichtspflichtige, denen eine Ausnahmeregelung im Einklang mit Absatz 1 gewährt wurde; b) Berichtspflichtige, die Daten mit verminderter Meldefrequenz im Einklang mit Absatz 2 melden dürfen; c) Berichtspflichtige, die die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung oder verminderte Meldefrequenz im Einklang mit den Absätzen 1 oder 2 nicht mehr erfüllen.
Article 17 Überprüfung und Zwangserhebung sowie Mindestanforderungen an die Qualität
Die NZBen überprüfen die Daten, die sie von den Berichtspflichtigen erhalten, und führen erforderlichenfalls eine Zwangserhebung der Daten, die gemäß der vorliegenden Verordnung durch die Berichtspflichtigen vorzulegen sind, durch, unbeschadet des Rechts der EZB, diese Rechte selbst auszuüben. Die NZBen üben dieses Recht insbesondere aus, wenn ein Berichtspflichtiger die in Anhang V festgelegten Mindestanforderungen an die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung von Konzepten und Korrekturen nicht einhält.
Article 18 Sanktionen
Die EZB kann Berichtspflichtigen, die die Berichtspflichten der vorliegenden Verordnung nicht erfüllen, gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 Sanktionen auferlegen. Den Berichtspflichtigen werden insoweit keine Sanktionen auferlegt, als sie nachweisen, dass ihnen die Meldung der angeforderten Daten auf der Grundlage der nationalen Rechtsvorschriften eines Landes, in dem die Niederlassung, über die sie Daten melden müssen, gebietsansässig ist, nicht möglich ist. Das Recht der EZB, für den Fall der Nichtbeachtung der Berichtspflichten dieser Verordnung Sanktionen zu verhängen, ist unabhängig vom Recht einer NZB, im Einklang mit ihrem nationalen Recht Sanktionen für den Fall der Nichtbeachtung statistischer oder sonstiger Berichtspflichten, die nach dem jeweiligen nationalen Rechtsrahmen im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 für die Berichtspflichtigen gelten, zu verhängen.
Article 19 Übergangsbestimmung
Die NZBen können die erste Übermittlung der Kreditdaten an die EZB in Bezug auf die Meldestichtage vor dem 1. Februar 2019 verschieben, sofern sie diese Daten spätestens zum 31. März 2019 der EZB übermitteln.
Article 20 Vereinfachtes Änderungsverfahren
Unter Berücksichtigung der Ansicht des STC ist das Direktorium befugt, technische Änderungen an den Anhängen vorliegender Verordnung vorzunehmen, sofern diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf den Meldeaufwand der Berichtspflichtigen haben. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über solche Änderungen.
Article 21 Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 31. Dezember 2017.
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