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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2016/957 der Kommission vom 9. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die geeigneten Regelungen, Systeme und Verfahren sowie Mitteilungsmuster zur Vorbeugung, Aufdeckung und Meldung von Missbrauchspraktiken oder verdächtigen Aufträgen oder Geschäften (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32016R0957
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2016-03-09
In force since
2016-07-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Meldung verdächtiger Geschäfte und Aufträge“ (Verdachtsmeldung) ist die gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu übermittelnde Meldung verdächtiger Geschäfte und Aufträge, die Insidergeschäfte, Marktmanipulation oder versuchte Insidergeschäfte oder versuchte Marktmanipulation sein könnten, einschließlich deren Stornierung oder Änderung. b) „elektronische Hilfsmittel“ sind elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Komprimierung), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder andere elektromagnetische Verfahren; c) „Gruppe“ bezeichnet eine Gruppe im Sinne des Artikels 2 Absatz 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ; d) „Auftrag“ bezeichnet jeden Auftrag, einschließlich aller Quotes, unabhängig davon, ob ihr Zweck in der Ersterteilung, Änderung, Aktualisierung oder Stornierung eines Auftrags besteht sowie unabhängig von dessen Art.

Article 2 Allgemeine Anforderungen

1 Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, schaffen und unterhalten Regelungen, Systeme und Verfahren zur Sicherung a) der wirksamen und fortlaufenden Überwachung aller eingegangenen und übermittelten Aufträge und aller ausgeführten Geschäfte für die Zwecke der Aufdeckung und Identifizierung von Aufträgen und Geschäften, die Insidergeschäfte, Marktmanipulation oder versuchte Insidergeschäfte bzw. versuchte Marktmanipulation darstellen könnten; b) der Übermittlung von Verdachtsmeldungen an die zuständigen Behörden entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung und unter Verwendung des im Anhang enthaltenen Musters.

2 Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen gelten für Aufträge und Geschäfte im Zusammenhang mit allen Arten von Finanzinstrumenten, und sie gelten unabhängig a) von der Eigenschaften, in der jemand den Auftrag erteilt oder das Geschäft ausgeführt hat; b) von den Arten der Kunden, die betroffen sind; c) davon, ob die Erteilung der Aufträge oder die Ausführung der Geschäfte an einem Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes erfolgt ist.

3 Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, schaffen und unterhalten Regelungen, Systeme und Verfahren zur Sicherung a) der wirksamen und fortlaufenden Überwachung aller eingegangenen Aufträge und aller ausgeführten Geschäfte für die Zwecke der Vorbeugung, Aufdeckung und Identifizierung von Insidergeschäften, Marktmanipulation sowie versuchten Insidergeschäften und versuchter Marktmanipulation; b) der Übermittlung von Verdachtsmeldungen an zuständige Behörden entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung und unter Verwendung des im Anhang enthaltenen Musters.

4 Die in Absatz 3 genannten Verpflichtungen gelten für Aufträge und Geschäfte im Zusammenhang mit allen Arten von Finanzinstrumenten, und sie gelten unabhängig a) von der Eigenschaft, in der jemand den Auftrag erteilt oder das Geschäft ausgeführt hat; b) von den Arten der Kunden, die betroffen sind.

5 Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, stellen sicher, dass die Regelungen, Systeme und Verfahren nach den Absätzen 1 und 3 a) geeignet sind und in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang, Größe und Art ihrer Geschäftstätigkeit stehen; b) regelmäßig bewertet werden, zumindest durch jährliche Audits und interne Überprüfungen, und dass gegebenenfalls eine Aktualisierung erfolgt; c) für die Zwecke der Einhaltung dieser Verordnung unmissverständlich schriftlich dokumentiert sind, einschließlich Änderungen und Aktualisierungen, und dass die dokumentierten Informationen für einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahrt werden. Die in Unterabsatz 1 genannten Personen stellen der zuständigen Behörde auf Anfrage die dort unter den Buchstaben b und c genannten Informationen zur Verfügung.

Article 3 Vorbeugung, Überwachung und Aufdeckung

1 Die Regelungen, Systeme und Verfahren nach Artikel 2 Absätze 1 und 3 a) ermöglichen einzelne und vergleichende Untersuchungen zu allen innerhalb der Systeme des Handelsplatzes und — im Fall von Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen — auch außerhalb eines Handelsplatzes ausgeführten Geschäften und erteilten, geänderten, stornierten oder abgelehnten Aufträgen; b) produzieren Warnmeldungen, mit denen Tätigkeiten angezeigt werden, die weitere Untersuchungen für die Zwecke der Aufdeckung von Insidergeschäften oder Marktmanipulation oder des Versuchs hierzu erforderlich machen; c) decken das gesamte Spektrum der Handelsaktivitäten der betreffenden Personen ab.

2 Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, sowie Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, stellen der zuständigen Behörde auf Anfrage Informationen zur Verfügung, die die Eignung ihrer Systeme und deren angemessenes Verhältnis zu Umfang, Größe und Art ihrer Geschäftstätigkeit belegen, einschließlich Informationen zum Grad der Automatisierung dieser Systeme.

3 In einem Umfang, der geeignet ist und in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang, Größe und Art ihrer Geschäftstätigkeit steht, setzen Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, Softwaresysteme und Verfahren ein, die die Vorbeugung und Aufdeckung von Insidergeschäften, Marktmanipulation oder versuchten Insidergeschäften oder versuchter Marktmanipulation unterstützen. Die in Unterabsatz 1 genannten Systeme und Verfahren umfassen eine Software zum verzögerten automatischen Lesen, Wiederabrufen und Analysieren von Orderbuchdaten, die über ausreichend Kapazität für den Einsatz im algorithmischen Handel verfügt.

4 Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, sowie Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, schaffen und unterhalten Regelungen und Verfahren, die gewährleisten, dass bei der Überwachung, Aufdeckung und Identifizierung von Geschäften und Aufträgen, die Insidergeschäfte, Marktmanipulation oder versuchte Insidergeschäfte bzw. versuchte Marktmanipulation sein könnten, in angemessenem Umfang personelle Untersuchungen vorgenommen werden.

5 Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, schaffen und unterhalten Regelungen und Verfahren, die auch bei der Vorbeugung von Insidergeschäften, Marktmanipulation oder versuchten Insidergeschäften oder versuchter Marktmanipulation in angemessenem Umfang personelle Untersuchungen gewährleisten.

6 Eine Person, die gewerbsmäßig Geschäfte vermittelt oder ausführt, hat das Recht, die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung, Aufdeckung und Identifizierung von Aufträgen und Geschäften, die Insidergeschäfte, Marktmanipulation oder versuchte Insidergeschäfte bzw. versuchte Marktmanipulation sein könnten, im Wege einer schriftlichen Vereinbarung auf eine juristische Person zu übertragen, die derselben Gruppe angehört. Die Person, die diese Aufgaben überträgt, bleibt in vollem Umfang für die Erfüllung aller ihr aus dieser Verordnung und aus Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erwachsenden Pflichten verantwortlich und muss sicherstellen, dass die Regelung eindeutig dokumentiert ist und die Aufgaben und Verantwortlichkeiten zugewiesen und abgestimmt wurden, einschließlich der Dauer der Übertragung.

7 Eine Person, die gewerbsmäßig Geschäfte vermittelt oder ausführt, kann die Analyse von Daten, einschließlich von Order- und Geschäftsdaten, und die Erstellung der Warnmeldungen, die sie benötigt, um Aufträge und Geschäfte, die Insidergeschäfte, Marktmanipulation oder versuchte Insidergeschäfte oder versuchte Marktmanipulation sein könnten, zu überwachen, zu entdecken und zu identifizieren, im Wege einer schriftlichen Vereinbarung auf einen Dritten („den Anbieter“) übertragen. Die Person, die diese Aufgaben überträgt, bleibt in vollem Umfang für die Erfüllung aller ihr aus dieser Verordnung und aus Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erwachsenden Pflichten verantwortlich und erfüllt jederzeit die folgenden Bedingungen: a) Sie sorgt für die Erhaltung der Fachkenntnisse und der Ressourcen, die erforderlich sind, um die Qualität der erbrachten Dienstleistungen sowie die Angemessenheit der Organisationsstruktur der Anbieter zu bewerten, die Aufsicht über übertragene Dienste auszuüben und die mit der Übertragung verbundenen Risiken kontinuierlich zu steuern. b) Sie hat unmittelbaren Zugang zu allen relevanten Informationen betreffend die Datenanalyse und die Erstellung von Warnmeldungen. Die schriftliche Vereinbarung enthält die Beschreibung der Rechte und Pflichten der Person, die eine Übertragung der in Unterabsatz 1 genannten Aufgaben vornimmt, sowie der Rechte und Pflichten des Anbieters. Außerdem ist anzugeben, bei Vorliegen welcher Gründe die Person, die die Aufgaben überträgt, die Vereinbarung kündigen kann.

8 Im Rahmen der Regelungen und Verfahren nach Artikel 2 Absätze 1 und 3 tragen Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, sowie Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, dafür Sorge, dass die Informationen, die die in Bezug auf Aufträge und Geschäfte, die Insidergeschäfte, Marktmanipulation oder versuchte Insidergeschäfte bzw. versuchte Marktmanipulation sein könnten, durchgeführten Untersuchungen belegen und die Gründe für die Übermittlung oder Nichtübermittlung einer Verdachtsmeldung ausweisen, für einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahrt werden. Diese Informationen sind der zuständigen Behörde auf Anfrage vorzulegen. Die in Unterabsatz 1 genannten Personen stellen sicher, dass bei den Regelungen und Verfahren nach Artikel 2 Absätze 1 und 3 die Vertraulichkeit der in Unterabsatz 1 genannten Informationen garantiert wird und gewahrt bleibt.

Article 4 Schulung

1 Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, sowie Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, organisieren und veranstalten effiziente und umfassende Schulungsmaßnahmen für das Personal, das an der Überwachung, Aufdeckung und Identifizierung von Geschäften und Aufträgen beteiligt ist, die Insidergeschäfte, Marktmanipulation oder den Versuch hierzu darstellen könnten, wobei auch das mit der Bearbeitung von Aufträgen und Geschäften befasste Personal mit einbezogen wird. Die Schulungsmaßnahmen finden regelmäßig statt, sind für diese Zwecke geeignet und stehen in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang, Größe und Art der Geschäftstätigkeit.

2 Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, bieten die in Unterabsatz 1 genannten Schulungen außerdem für Mitarbeiter an, die in die Vorbeugung von Insidergeschäften, Marktmanipulation oder versuchten Insidergeschäften oder versuchter Marktmanipulation einbezogen sind.

Article 5 Meldepflichten

1 Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, sowie Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, schaffen und unterhalten wirksame Regelungen, Systeme und Verfahren, mit deren Hilfe sie zwecks Übermittlung einer Verdachtsmeldung beurteilen können, ob ein Auftrag oder ein Geschäft ein Insidergeschäft, eine Marktmanipulation oder den Versuch hierzu darstellen könnte. Gebührende Beachtung zu schenken ist dabei im Rahmen dieser Regelungen, Systeme und Verfahren den Merkmalen, die nach Artikel 8 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ein tatsächliches oder versuchtes Insidergeschäft bzw. eine tatsächliche oder versuchte Marktmanipulation ausmachen, wie auch den Indikatoren für Marktmanipulation, die in nicht erschöpfender Aufzählung in Anhang I dieser Verordnung genannt und in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 der Kommission weiter spezifiziert werden,.

2 Alle in Absatz 1 genannten Personen, die an der Bearbeitung ein und desselben Auftrags oder Geschäfts beteiligt sind, tragen die Verantwortung für die Entscheidung darüber, ob eine Verdachtsmeldung übermittelt wird.

3 Die in Absatz 1 genannten Personen gewährleisten, dass im Rahmen einer Verdachtsmeldung übermittelte Informationen auf Tatsachen und Untersuchungen basieren, wobei sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Informationen berücksichtigen.

4 Die in Absatz 1 genannten Personen sorgen für Verfahren, mit denen sie gewährleisten, dass die Person, zu der die Verdachtsmeldung übermittelt wurde, und andere Personen, die nicht aufgrund ihrer Funktion oder Position innerhalb der meldenden Person von der Übermittlung der Verdachtsmeldung Kenntnis haben müssen, nicht über die Tatsache unterrichtet werden, dass eine Verdachtsmeldung an die zuständige Behörde übermittelt wurde oder übermittelt werden wird bzw. übermittelt werden soll.

5 Die in Absatz 1 genannten Personen füllen die Verdachtsmeldung aus, ohne die Person, auf die sich die Verdachtsmeldung bezieht, und andere Personen, die nicht von der bevorstehenden Übermittlung einer Verdachtsmeldung Kenntnis haben müssen, darüber zu unterrichten, was für Auskunftsersuchen in Bezug auf die Person, auf die sich die Verdachtsmeldung bezieht, zum Zweck des Ausfüllens bestimmter Felder gilt.

Article 6 Zeitpunkt der Verdachtsmeldungen

1 Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, sowie Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, stellen sicher, dass sie über wirksame Regelungen, Systeme und Verfahren verfügen, um gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bei Auftreten eines begründeten Verdachts auf ein tatsächliches oder versuchtes Insidergeschäft bzw. eine tatsächliche oder versuchte Marktmanipulation unverzüglich eine Verdachtsmeldung zu übermitteln.

2 Hat sich der Verdacht aufgrund von Folgeereignissen oder späteren Informationen ergeben, beinhalten die Regelungen, Systeme und Verfahren nach Absatz 1 die Möglichkeit der Übermittlung von Verdachtsmeldungen in Bezug auf Geschäfte und Aufträge aus der Vergangenheit. In solchen Fällen erläutern die Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, und die Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, der zuständigen Behörde in der Verdachtsmeldung die zeitliche Verzögerung zwischen dem mutmaßlichen Verstoß und der Übermittlung der Verdachtsmeldung unter Bezugnahme auf die spezifischen Umstände des Falls.

3 Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, sowie Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, übermitteln der zuständigen Behörde alle zusätzlichen sachdienlichen Informationen, von denen sie nach der ursprünglichen Übermittlung der Verdachtsmeldung Kenntnis erhalten, und stellen alle von der zuständigen Behörde angeforderten Informationen und Unterlagen bereit.

Article 7 Inhalt der Verdachtsmeldungen

1 Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, sowie Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, verwenden bei Übermittlung einer Verdachtsmeldung das im Anhang enthaltene Muster.

2 Die in Absatz 1 genannten Personen, die eine Verdachtsmeldung übermitteln, füllen die für die gemeldeten Aufträge oder Geschäfte relevanten Informationsfelder eindeutig und detailliert aus. Die Verdachtsmeldung enthält zumindest die folgenden Angaben: a) eine Identifikation der Person, die die Verdachtsmeldung übermittelt, und im Fall von Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, auch die Eigenschaft, in der die die Verdachtsmeldung übermittelnde Person agiert, speziell bei Handel für eigene Rechnung oder bei Ausführung von Aufträgen im Namen von Dritten; b) eine Beschreibung des Auftrags oder des Geschäfts, einschließlich: i) Art des Auftrags und Art des Handels, insbesondere Blockgeschäfte, und wo die Tätigkeit in Erscheinung trat, ii) Preis und Volumen; c) die Gründe, weshalb der Verdacht besteht, dass der Auftrag oder das Geschäft ein Insidergeschäft, eine Marktmanipulation oder den Versuch hierzu darstellt; d) die Mittel zur Identifizierung aller Personen, die an dem Auftrag oder Geschäft, der bzw. das ein Insidergeschäft, eine Marktmanipulation oder den Versuch hierzu darstellen könnte, beteiligt sind, einschließlich der Person, die den Auftrag erteilt oder ausgeführt hat, und der Person, in deren Namen der Auftrag erteilt oder ausgeführt wurde; e) alle anderen Informationen und Belege, die für die Zwecke der Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Insidergeschäften, Marktmanipulation sowie versuchten Insidergeschäften und versuchter Marktmanipulation als für die zuständige Behörde relevant gelten könnten.

Article 8 Möglichkeiten der Übermittlung

1 Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, sowie Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, verwenden für die Übermittlung der Verdachtsmeldung, einschließlich aller Belege oder Anhänge, an die zuständige Behörde gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 die von dieser zuständigen Behörde angegebenen elektronischen Mittel.

2 Die zuständigen Behörden veröffentlichen auf ihrer Website die in Unterabsatz 1 genannten elektronischen Mittel. Diese elektronischen Mittel gewährleisten die Wahrung der Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen während der Übermittlung.

Article 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 3. Juli 2016.

Relations

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