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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2016/962 der Kommission vom 16. Juni 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die einheitlichen Formate, Dokumentvorlagen und Definitionen für die Ermittlung und Übermittlung von Informationen durch die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32016R0962
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2016-06-16
In force since
2016-07-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Allgemeine Vorschriften

1 Um die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) über die Anwendung von Artikel 4 Absätze 1, 8, 9 und 10 der Richtlinie 2014/59/EU auf Institute in ihrem Rechtsgebiet in Kenntnis zu setzen, übermitteln die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden der EBA die im Einklang mit Artikel 2 und 3 dieser Verordnung erfassten Informationen.

2 Für die Zwecke der Übermittlung von Informationen gemäß Absatz 1 füllen die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden die jeweiligen, in Anhang I enthaltenen Dokumentvorlagen aus und verweisen gegebenenfalls auf die in Anhang II enthaltenen fakultativen Indikatoren.

3 Die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden können die in Anhang I enthaltenen Dokumentvorlagen gemeinsam auf folgende Weise ausfüllen: a) Die zuständigen Behörden füllen die für die Sanierungsplanung relevanten Teile der Dokumentvorlagen aus; b) die Abwicklungsbehörden füllen die für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit und Abwicklungsplanung relevanten Teile der Dokumentvorlagen aus.

4 Wenn die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden die erfassten Informationen im Einklang mit Artikel 2 und 3 dieser Verordnung an die EBA übermitteln, können diese Behörden auf eine „Institutskategorie“ verweisen, wenn sie feststellen, dass zwei oder mehr Institute ähnliche Eigenschaften in Bezug auf die Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU für die Anwendung vereinfachter Anforderungen aufweisen.

Article 2 Von den zuständigen Behörden zu übermittelnde Informationen

1 Für jeden Berichtszeitraum nach Artikel 4 dieser Verordnung übermitteln die zuständigen Behörden der EBA die folgenden Informationen in Bezug auf die Anwendung vereinfachter Anforderungen im Zusammenhang mit den Inhalten und Einzelheiten von Sanierungsplänen, dem Datum, bis zu dem die ersten Sanierungspläne zu erstellen sind, und der Häufigkeit der Aktualisierung der Sanierungspläne: a) die Anzahl der Kreditinstitute und die Anzahl der Wertpapierfirmen, die in dem Mitgliedstaat niedergelassen sind; b) die Anzahl und die gesamten Vermögenswerte der Kreditinstitute sowie die Anzahl und die gesamten Vermögenswerte der Wertpapierfirmen, auf die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU zum Zwecke der Sanierungsplanung vereinfachte Anforderungen angewandt wurden, im Vergleich zur Anzahl und zu den gesamten Vermögenswerten aller Kreditinstitute bzw. Wertpapierfirmen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind; c) die Anzahl und die gesamten Vermögenswerte von Instituten, denen gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU eine Ausnahme gewährt wurde, im Vergleich zur Anzahl und zu den gesamten Vermögenswerten aller Institute, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind; d) für jedes Institut oder jede Institutskategorie, auf das bzw. die vereinfachte Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU angewandt wurden und weiterhin anwendbar sind, zum Ende jedes Berichtszeitraums: i) die Kennungsnummer des Rechtsträgers, oder wenn diese nicht verfügbar ist, den Namen des Instituts oder der Institute, die in diese Kategorie fallen; ii) wenn sich der Bericht auf eine „Institutskategorie“ bezieht, eine Beschreibung der Grundlage zur Festlegung dieser Institutskategorie gemäß Artikel 1 Absatz 4 dieser Verordnung; iii) quantitative Informationen im Zusammenhang mit der Anwendung der Kriterien im Hinblick auf die Größe, Verflechtungen und den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU; iv) gegebenenfalls eine Zusammenfassung der in Anhang II enthaltenen fakultativen Indikatoren, die im Zusammenhang mit jedem der unter Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Kriterien angewandt werden; v) eine Beschreibung der vereinfachten Anforderungen im Vergleich zu den vollständigen Anforderungen; e) für jedes Institut oder jede Institutskategorie, für das bzw. die gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU eine Ausnahme gewährt wurde, eine Beschreibung der Grundlage, auf der die Ausnahme gewährt wurde, unter Beachtung der unter Artikel 4 Absatz 8 Buchstaben a und b der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Kriterien.

2 Für die Zwecke der Übermittlung der gemäß Absatz 1 verlangten Informationen füllen die zuständigen Behörden jede der Berichtsvorlagen in Anhang I aus. Wenn eine zuständige Behörde bei bestimmten der unter Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Kriterien eine Gewichtung vorgenommen hat, sodass diese bei der Feststellung, ob auf ein Institut oder eine Institutskategorie vereinfachte Anforderungen angewandt werden sollten, besonders ausschlaggebend waren, nennt die zuständige Behörde in ihrem Bericht die bei diesen Kriterien vorgenommene Gewichtung. Wenn die zuständige Behörde keine Gewichtung in Bezug auf bestimmte der unter Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Kriterien vorgenommen hat, teilt die zuständige Behörde in ihrem Bericht die relative Bedeutung der Kriterien für die Feststellung, ob auf ein Institut oder eine Institutskategorie vereinfachte Anforderungen angewandt werden sollten, mit.

Article 3 Von den Abwicklungsbehörden zu übermittelnde Informationen

1 Für jeden Berichtszeitraum nach Artikel 4 dieser Verordnung übermitteln die Abwicklungsbehörden der EBA die folgenden Informationen in Bezug auf die Anwendung vereinfachter Anforderungen im Zusammenhang mit den Inhalten und Einzelheiten von Abwicklungsplänen, dem Datum, bis zu dem die ersten Abwicklungspläne zu erstellen sind, und der Häufigkeit der Aktualisierung der Abwicklungspläne: a) die Anzahl und die gesamten Vermögenswerte der Kreditinstitute sowie die Anzahl und die gesamten Vermögenswerte der Wertpapierfirmen, auf die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU zum Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit und Abwicklungsplanung vereinfachte Anforderungen angewandt wurden, im Vergleich zur Anzahl und zu den gesamten Vermögenswerten aller Kreditinstitute bzw. Wertpapierfirmen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind; b) die Anzahl der Kreditinstitute und die Anzahl der Wertpapierfirmen, denen gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU eine Ausnahme gewährt wurde; c) für jedes Institut oder jede Institutskategorie, auf das bzw. die vereinfachte Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU angewandt wurden und weiterhin anwendbar sind, zum Ende jedes Berichtszeitraums: i) die Kennungsnummer des Rechtsträgers, oder wenn diese nicht verfügbar ist, den Namen des Instituts oder der Institute, die in diese Kategorie fallen; ii) wenn sich der Bericht auf eine „Institutskategorie“ bezieht, eine Beschreibung der Grundlage zur Festlegung dieser Institutskategorie gemäß Artikel 1 Absatz 4 dieser Verordnung; iii) quantitative Informationen im Zusammenhang mit der Anwendung der Kriterien im Hinblick auf die Größe, Verflechtungen und den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU; iv) gegebenenfalls eine Zusammenfassung der in Anhang II enthaltenen fakultativen Indikatoren, die im Zusammenhang mit jedem der genannten Kriterien angewandt werden; v) eine Beschreibung der vereinfachten Anforderungen im Vergleich zu den vollständigen Anforderungen; d) für jedes Institut oder jede Institutskategorie, für das bzw. die gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU eine Ausnahme gewährt wurde, eine Beschreibung der Grundlage, auf der die Ausnahme gewährt wurde, unter Beachtung der unter Artikel 4 Absatz 8 Buchstaben a und b der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Kriterien.

2 Für die Zwecke der Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 1 füllen die Abwicklungsbehörden jede der Berichtsvorlagen in Anhang I aus. Wenn eine Abwicklungsbehörde bei bestimmten der unter Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Kriterien eine Gewichtung vorgenommen hat, sodass diese bei der Feststellung, ob auf ein Institut oder eine Institutskategorie vereinfachte Anforderungen angewandt werden sollten, besonders ausschlaggebend waren, nennt und beschreibt die Abwicklungsbehörde in ihrem Bericht die bei diesen Kriterien vorgenommene Gewichtung. Wenn die Abwicklungsbehörde keine Gewichtung in Bezug auf bestimmte der unter Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Kriterien vorgenommen hat, teilt die Abwicklungsbehörde in ihrem Bericht die relative Bedeutung der Kriterien für die Feststellung, ob auf ein Institut oder eine Institutskategorie vereinfachte Anforderungen angewandt werden sollten, mit.

Article 4 Berichtszeiträume und Einreichungsfristen

1 Der erste Berichtszeitraum in Bezug auf die Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 beginnt am 1. Januar 2015 und endet am 30. April 2016. Die Informationen in Bezug auf den ersten Berichtszeitraum sind der EBA bis zum dreißigsten Tag nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu übermitteln.

2 Der zweite Berichtszeitraum in Bezug auf die Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 beginnt am 1. Mai 2016 und endet am 30. April 2017. Die Informationen in Bezug auf den zweiten Berichtszeitraum sind der EBA bis zum 1. Juni 2017 zu übermitteln.

Article 5 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

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